Art. 52 Ziff. 1 O.G.; insurance premium default and forfeiture; waiver by practice and silence. A contractual clause providing that cover is suspended and claims are forfeited if the annual premium is not paid within the stipulated grace period remains enforceable where the insured, knowing the policy terms, expressly asks that a customary cash-on-delivery collection not be made and merely announces later payment. A reminder or collection practice by the insurer does not, by itself, amend the contract for the future. Nor does the insurer’s silence constitute acceptance of a late-payment arrangement absent circumstances imposing a duty to reply. Reliance on the forfeiture clause is not contrary to good faith where the insured could still have paid within the contractual period (consid. 2).
u 5% seit dem 20. Juni 1894, sowie zur Tragung sämtlicher Prozeßkosten zu verurteilen. Sie führten gegenüber der Berufung der Beklagten auf 7 der Police aus: Die Prämie für 1894/1895 sei bezahlt durch Kompensation mit der schuldigen Versicherungs summe, also am Tage des Unfalls, wo durch den Tod des Ver sicherten der Anspruch auf die Versicherungssumme fällig geworden sei. Durch die Gewohnheit des Agenten, den Versicherten anzu zeigen, er werde die Prämie holen lassen, wenn sie nicht innert 4 Tagen nach Verfall gebracht werde, und die Einziehung der Prämien durch Erhebung von Nachnahmen sei die Gültigkeit des 7 aufgehoben worden. Nachdem die Anzeige einige Tage vor Verfall an den Versicherten erlassen worden sei und dieser 4 Tage nach Verfall nicht gezahlt habe, sei die Beklagte gehalten gewesen, die Prämie durch Erhebung einer Nachnahme zu holen. Damit seien die Bestimmungen des 7 zu der Zeit, als die Beklagte die Postkarte Stamms vom 6. Juni erhielt, aufgehoben gewesen. In dieser Karte liege nun ein Antrag des Versicherten hinsichtlich der Art der Vertragserfüllung, indem derselbe darin vorgeschlagen habe, die Prämienzahlung solle dieses Mal nicht durch Erhebung einer Nachnahme ersolgen, sondern durch ge legentliche Einzahlung des Betrages. Dieser Antrag sei von der Beklagten unzweifelhaft angenommen worden, da er nicht abge lehnt worden sei, und Stamm eine ausdrückliche Annahme erklärung nicht habe zu erwarten brauchen. Sodann liege eine stillschweigende Annahmeerklärung darin, daß die Gesellschaft die avisterte Nachnahme nicht erhoben habe. Demnach sei zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, wonach Stamm be rechtigt worden sei, die Prämie gelegentlich , also jedenfalls noch während des ganzen Monats, zu zahlen. C. Die Beklagte beantragte, gestützt auf 7 der Policebestim mungen Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Sie bestritt, daß diese Vertragsbestimmung nachträglich aufgehoben worden sei, da Stamm durch seine Erklärung, man solle keine Nach nahme auf ihn erheben, den Charakter der Prämienschuld als einer Bringschuld anerkannt habe. Ein Einverständnis damit, daß Stamm von der in 7 der Police festgesetzten Frist entbunden sein solle und eine gelegentliche Zahlung der Prämie immer noch als rechtzeitige anerkannt werde, habe nicht bestanden, und es sei auch klar, daß die Beklagte hiezu nie eingewilligt hätte. D. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholen die Partei anwälte ihre in den Schriftsätzen gestellten Anträge, indem sie sich zur Begründung im Wesentlichen auf die dort gemachten Ausführungen stützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Verfahren die Einrede der Arglist entgegen. Dagegen wurde durch diese Übung nicht etwa eine Anderung der ursprünglichen Ver tragsbestimmungen in dem Sinne bewirkt, daß die Versicherungs gesellschaft auch fürderhin während der ganzen Vertragsdauer erpflichtet worden wäre, die Prämien einzuziehen, und der Ver sicherte, die vom Agenten angekündigten Nachnahmen einzulösen, gegenteils war es beiden Parteien unbenommen, sich jederzeit an die Zahlungsbestimmungen der Police zu halten nur; lag der Versicherungsgesellschaft ob, wenn sie dies thun wollte, es recht zeitig zu erklären und den Versicherten darauf aufmerksam zu machen, daß fortan die Prämie nicht mehr eingefordert werde. Nun hat in casu der Versicherte selbst erklärt, daß er sich die Erhebung einer Nachnahme für die am 1. Juni 1894 fällige Prämie verbete; er hat selbst verlangt, daß ihm gegenüber dieser Zahlungsmodus nicht angewendet werde und erklärt, er werde die Prämie bringen; er konnte sich daher nicht darauf berufen, daß er deren Einforderung durch den Agenten abgewartet und deshalb die Frist versäumt habe. Wenn daher die Versicherungs gesellschaft bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung die vertraglich vorgesehene Verwirkung gegen ihn geltend machte, so verletzte sie damit kein Gebot der bona fides. Mit dieser Erklärung hat der Versicherte selbst ausgesprochen, daß er an dem in der Police vorgesehenen Zahlungsmodus festhalten wolle, und es ist hienach nicht erfindlich, weshalb ihn die vertraglichen Folgen des Ver zuges in der Prämienzahlung nicht treffen sollten. Davon, daß die Aufforderung, eine Nachnahme nicht zu erheben, und die da mit verbundene Ankündigung, die Bezahlung der Prämie werde gelegentlich erfolgen, eine Offerte zur Einführung eines neuen Zahlungsmodus enthalten habe in dem Sinne, daß dem Ver sicherten gestattet sein solle, die Prämie gelegentlich, d. h. nach seinem Belieben zu zahlen, kann keine Rede fein, und noch viel weniger, daß das Stillschweigen der Gesellschaft bezw. des Agenten als Zustimmung hiezu zu deuten wäre. Der Agent war dieser Erklärung gegenüber zu einer Rückäußerung nicht verpflichtet; er durfte voraussetzen, daß der Versicherte die Vertragsbestim mungen kenne und daher wisse, bis wann die Zahlung zu er folgen habe, zumal in dem Mahnschreiben noch besonders auf die Bestimmungen der Police hingewiesen worden war. Auch blieb dem Versicherungsnehmer noch ausreichend Zeit zur recht zeitigen Zahlung, indem die Nachfrist erst 9 Tage später ab lief. Falls der Versicherungsnehmer wirklich beabsichtigt hätte, der Gesellschaft zuzumuten, den Zahlungstermin in sein Belieben zu stellen, so würde er sich doch haben sagen müssen, daß sich das Einverständnis derselben zum mindesten nicht von selbst verstehe, so daß er auf eine allfällige Stundung nur rechnen könne, wenn eine ausdrückliche Zusage erfolge. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.