Art. 619 Abs. 1, Art. 636 and Art. 671 Ziff. 2 OR; disclosure of founder benefits and liability of original subscribers of bearer shares. Any special advantage or remuneration granted to a founder or another person involved in formation, including compensation for incorporation services, transfer of a concession or capital procurement, must be stated in the articles. Liability under Art. 671 Ziff. 2 OR requires knowing participation in the concealment; mere negligence is insufficient, and knowledge of a representative is not automatically imputable where the claim is delictual. Original subscribers of bearer shares remain bound for unpaid installments unless a statutory release is provided in the original articles; later resale or renewed subscription does not extinguish that obligation. In liquidation, the absence of physical share certificates does not bar collection of unpaid capital contributions.
und E. Weill zur Bezahlung von 14,601 Fr. 66 Cts. und Zins zu 60 von Fr. 433 33 seit 1. Dezember 1890; 4,116 66 1. Juni 1891, und 10,051 67 30. September 1891, verurteilt, sofern die Klagpartei ihnen die Aktien in entsprechen dem Betrage aushändigt. Mit der Mehrforderung wird Klägerin abgewiesen. Die Klage gegen Alex. Bloch wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Massaverwalter der Brienz Rothhornbahn die Berufung an das Bundesgericht erklärt, und beantragt, daß alle Beklagten solidarisch zur Bezahlung von
Unternehmens übernahm. Laut Art. 1 dieses Vertrages hatte die Bernische Bodenkreditanstalt alle auf die Konstituierung und Or ganisation der Gesellschaft bezüglichen Arbeiten zu besorgen und das vorgesehene Aktienkapital durch Emission der Obligationen und Aktien zu beschaffen. Dazu wurde ihr die Konzession nebsi den darauf bezüglichen Vorarbeiten abgetreten. In Art. 2 über nahm die Bodenkreditanstalt die Beschaffung des Baukapitals von 2,200,000 Fr. durch die Emission von Obligationen im Betrag von 1,000,000 Fr. und von Aktien von 1,200,000 Fr. Beide Sorten Titel sollten auf den Inhaber gestellt und al pari aus gegeben werden. Mit Bezug auf die Aktien wurde in Art. 3 be stimmt: Da die Aktien in echelonierten Raten einbezahlt wer den, die Zeichner der Inhaberaktien aber nach Art. 636 O. R. bis zur vollständigen Liberierung haftbar bleiben, so ist die Verpflichtung der Bernischen Bodenkreditanstalt betreffs der Be schaffung des Aktienkapitals als erfüllt anzusehen, sobald nach vollständiger Zeichnung die erste Einzahlung von 20¼ des Nominalbetrages der Aktien nebst den Zeichnungsscheinen an die Gesellschaft überwiesen sein wird. Nach Art. 4 hatte die Ber nische Bodenkreditanstalt sämtliche Kosten der Konstituierung und der Emission zu tragen. Art. 5 lautet: Mit der Konstituierung der Aktiengesellschaft wird ihr die Bundeskonzession nebst den darauf bezüglichen Vorarbeiten Seitens der Bernischen Boden kreditanstalt gegen eine Vergütung von 54,000 Fr. übertragen. Für die sämtlichen übrigen Arbeiten, Leistungen und Auslagen hat genannte Anstalt von der Rothhornbahn Gesellschaft eine Vergütung von 170,000 Fr. zu beziehen. Beide Summen werden fällig nach Ablieferung des Obligationenkapitals und der ersten Einzahlung auf den Aktien. Durch Ratifikation des Vertrages sollte die Aktiengesellschaft an Stelle des Initiativkomites treten (Art. 7). Am gleichen 26. Mai war zwischen der Bodenkredit anstalt und der Allgemeinen Kreditbank in Basel ein Vertrag abgeschlossen worden bezüglich gemeinschaftlicher Beschaffung des Aktien und Obligationenkapitals und mit der Bestimmung, daß von den 224,000 Fr. erhalten sollen: das Initiativkomite Fr. 4,000 die Bodenkreditanstalt 80,000 die Allgemeine Kreditbank 140,000 wovon 20,000 Fr. dem C. Brück, Präsidenten des Initiatiokomites und des Verwaltungsrates, verabfolgt werden sollen. Am 29. Mai traten in Bern zur konstituierenden Generalversammlung sammen: Oberst Hofer für die Bernische Bodenkreditanstalt, C. Brück als Bevollmächtigter der Bankfirma Stähling Cie. in Basel, H. Wüest für die Allgemeine Kreditbank in Basel und für die Bankfirma Grob Cie. in Zürich, E. Weill in Basel für sich und als Bevollmächtigter von Alerander Bloch in Basel, und endlich Ingenieur Lindner in München als Bevollmächtigter von Th. Bertschinger in Lenzburg. Diese Generalversammlung konstatierte, daß 20% des Aktienkapitals mit 240,000 Fr. ein bezahlt seien, wählte den Verwaltungsrat, die Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten, genehmigte die ihr vorgelegten Statuten mit einigen kleinen Anderungen, sowie den erwähnten Vertrag vom 26. Mai 1890 zwischen der Vorbereitungsgesellschaft und der Bernischen Bodenkreditanstalt und nahm den Entwurf eines Vertrages mit Alexander Lindner und Th. Bertschinger betreffend die Erstellung der Bahn an. Am gleichen Tage fanden die schrift lichen Subskriptionen auf die Aktien der Gesellschaft statt. Es wurden gezeichnet: 1000 Aktien. Von der Bernischen Bodenkreditanstalt
Stähling Cie. in Basel
Grob Cie. in Zürich
E. Weill in Basel
der Allgemeinen Kreditbank in Basel
Th. Bertschinger in Lenzburg
Alexander Bloch in Basel 2400 Aktien, Total zu je 500 Fr., entsprechend dem Gesamtkapital von 1,200,000 Fr. Die Subskriptionsscheine haben folgenden Wortlaut: Der (die) Unterzeichnete subskribiert hiemit auf Grund der von der heutigen Generalversammlung der Aktionäre der Brienz Rothhornbahn Ge sellschaft festgesetzten Statuten .... Stück Aktien à 500 Fr. dieser Gesellschaft; zugleich ist der Vorweiser dieses Zeichnungs scheines zur Vertretung des (der) Unterzeichneten bei den Ver handlungen dieser Generalversammlung ermächtigt. (Unterschrift.) Nach Vorlegung dieser Subskriptionsscheine und der Zeichnungs
verzeichnisse der nachfolgenden öffentlichen Subskription, sowie einer Bescheinigung der Eidgenössischen Bank in Bern vom 29. Mai, wonach die Bødenkreditanstalt 20¼ des Aktienkapitals bei dieser Bank deponiert habe, ferner eines eingereichten Kostenvoranschlags von 2,200,000 Fr. wurden am 20. Februar die Statuten und am 24. Februar der Finanzausweis vom Bundesrate genehmigt. Hervorzuheben ist, daß in den Statuten der Vertrag mit der Bernischen Bodenkreditanstalt und die der Aktiengesellschaft dar aus erwachsenen Finanzierungsverpflichtungen nicht erwähnt sind. Die Eintragung in's Handelsregister erfolgte auf Grund einer notarialischen Bescheinigung, daß am 29. Mai 1890 die Statuten genehmigt, das Aktienkapital gezeichnet und 20¼ des Aktien kapitals laut der erwähnten Bescheinigung der Eidgenössischen Bank einbezahlt seien, am 17. Februar 1892. Am 30. Mai 1890 fand die erste Sitzung des Verwaltungsrates statt; das Protokoll enthält die Mitteilung, daß in derselben ein gedruckt vorliegender Prospekt für die Emission des Obligationen und Aktienkapitals genehmigt worden sei. Hierauf erfolgte durch die Bernische Bodenkreditanstalt eine öffentliche Einladung zur Sub skription des Aktien und Obligationenkapitals. Der bezügliche Prospekt ist betitelt Brienz Rothhornbahn Gesellschaft und ist unterzeichnet vom Verwaltungsrath derfelben. An der Spitze wird bemerkt, es habe sich unter dieser Firma am 29. Mai 1890 eine Aktiengesellschaft gebildet zum Bau und Betrieb der genannten Bahn. Der Prospekt enthält unter anderm eine Rentabilitäts berechnung, sowie die Mitteilung, daß von dem Gesammtkapital 450,000 Fr. in Aktien und 150,000 Fr. in Obligationen als feste Anlage reserviert seien. Die verbleibenden 750,000 Fr. Aktien und 850,000 Fr. Obligationen erster Hypothek gelangen hiemit auf Grund des Prospektes zur Subskription. Die Interimsscheine wurden direkt auf den Namen der nachherigen Subskribenten aus gestellt. Die Emission hatte den Erfolg, daß sowohl das Aktien tapital als das Obligationenkapital mehrfach überzeichnet wurde. Das Obligationenkapital wurde ganz einbezahlt, während auf die Aktien nur die erste Einzahlung von 20½ mit 240,000 Fr. vollständig geleistet wurde. Die Bernische Bodenkreditanstalt bezog resp. erhielt auf Grund dieser Einzahlung die ihr vertraglich zu gesicherte Summe von 224,000 Fr. Zur Zeit der zweiten Einzah lung auf die Aktien, Ende November 1890, waren bereits Zweifel über die Rentabilität des Unternehmens aufgetaucht, und ein Teil der Zeichner machte keine Einzahlung mehr; die folgenden Ein zahlungen wurden immer spärlicher, so daß Ende 1891 statt eines Kapitals von 2,200,000 Fr. nur 1,000,000 Fr. an Obliga tionenkapital und 847,900 Fr. an Aktienkapital, also 1,847,900 Fr. einbezahlt waren. Zu dieser Zeit geriet die Allgemeine Kredit bank in Basel in Konkurs und Anfangs 1892 stellte die Haupt stütze der Gesellschaft, die Bernische Bodenkreditanstalt, ihre Zah lungen ein. Zufolge der bezüglichen gerichtlichen Publikation meldete der Verwaltungsrat der Brienz Rothhornbahn beim Sach verwalter der Bernischen Bodenkreditanstalt eine Forderung von 352,100 Fr., entsprechend den ausstehenden Aktieneinzahlungen, an. Gegen die säumigen Aktienzeichner wurde Schuldbetreibung eingeleitet, allein mit geringem Erfolg. Im Jahre 1892 wurden noch 167,100 Fr. einbezahlt; es standen somit noch 185,000 Fr aus. Am 15. April 1892 schloß der Verwaltungsrat der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft mit der Bernischen Bodenkreditanstalt in Liquidation einen Vertrag ab, wonach diese aus allen Ver pflichtungen aus der ursprünglichen Aktienzeichnung und aus der Garantie, die sie für die Zeichnung des Hauses Stähling Cie. geleistet hatte, entlastet wurde, dagegen aus der Aktien Emission die Einzahlung der Raten 3 5 auf 402 Aktien durch Verrech nung ihrer Conto Corrent Forderung mit 120,600 Fr. und die Einzahlung der Raten 4 und 5 auf 135 Aktien baar mit 27,000 Fr., zusammen 147,600 Fr., leistete. Dieser Vertrag wurde von der Generalversammlung der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft am 16. April 1892 genehmigt. Am 15. Dezember 1892 be schloß der Verwaltungsrat der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft, das Bankhaus Stähling Cie. unter Vorbehalt der Ge nehmigung der Generalversammlung aus der Haftung aus der ursprünglichen Aktienzeichnung zu entlassen. Dieser Vorbehal wurde nachher fallen gelassen mit der Begründung, daß die Ent lassung von Stähling Cie. materiell schon durch die Überein kunft vom 15./16. April 1892 erfolgt sei, welche die Entlassung der Bernischen Bodenkreditanstalt aus ihrer Garantie für den Zeichnungsschein von Stähling Cie. ausgesprochen hatte. Die erste Generalversammlung, an der die Subskribenten der
öffentlichen Subskription Teil nehmen konnten, fand am 1. Februar 1892 statt. Über dieselbe liegt kein Protokoll vor. Die nächste Generalversammlung vom 16. April 1892 genehmigte den Bericht des Verwaltungsrates und erteilte diesem für seine Rechnung und Geschäftsführung Decharge. In dem Bericht (zweite Ausgabe des Geschäftsberichtes pro 1890/1891) war den Aktionären zum ersten Mal von dem Finanzierungsvertrag zwischen dem Initiativkomite und der Bernischen Bodenkreditanstalt Kenntnis gegeben worden. Am 5. Januar 1893 änderte die Firma Stähling Cie. in folge Austritts des unbeschränkt haftenden Geranten Alfred Stäh ling ihre Firma in Vest Eckel Cie. um. Am 23. Juni 1893 wurde vom Bundesgericht die Liquidation der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft ausgesprochen. 2. Der Massaverwalter erhob nun am 20. April 1894 beim Civilgericht Basel gegen Vest Eckel Cie., E. Weill und Ale rander Bloch, sämtliche in Basel, Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagten seien solidarisch zur Bezahlung von 224,000 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 1890 und von 175,220 Fr. nebst Zins zu 6% von 5200 Fr. seit 1. Dezember 1890, von 49,400 Fr. seit 1. Juni 1891 und von 120,620 Fr. seit 30. September 1891 und zu sämtlichen ordentlichen und außer ordentlichen Kosten zu verurteilen. Die Klage stützt sich in erster Linie darauf, daß die der Bernischen Bodenkreditanstalt zuge sicherten und bezahlten 224,000 Fr. einen besondern Vorteil zu Gunsten einer bei der Gründung beteiligten Person ausgemacht haben, der nach Art. 619 O. R. in den Statuten der Gesellschaft hätte festgesetzt und in einer nach der Zeichnung des Grund kapitals abgehaltenen Generalversammlung genehmigt werden müssen. Beides sei nicht geschehen. Hieraus ergebe sich die soli darische Schadenersatzpflicht der Gründer gemäß Art. 671 O. R. Der Schaden, den die Gesellschaft erlitten habe, bestehe zunächst darin, daß ihr dieser Betrag mit den Zinsen seit 1. Juli 1890 entzogen worden sei, und im Weitern darin, daß die rückstän digen, sich auf 175,220 Fr. belaufenden Aktienbeträge von den Zeichnern der öffentlichen Subskription nicht eingefordert werden können. In zweiter Linie macht die Klage geltend, daß die Be klagten als Subskribenten für die Einzahlungen auf die von ihnen am 29. Mai 1890 gezeichneten Aktien haften. Diese Haf tung sei durch die spätere, öffentliche Subskription nicht aufgehoben worden. Eine solche Entlastung hätte gemäß Art. 636 O. R. nur erfolgen können, wenn sie in den Statuten vorgesehen ge wesen wäre, und dies sei nicht der Fall. Es sei daher auch völlig unerheblich, daß Stähling Cie. durch den Verwaltungsrat ihren Verpflichtungen enthoben worden seien. 3. Die Beklagten Vest Eckel Cie. beantragten Abweisung der Klage, eventuell sei dieselbe höchstens im Betrage von 36,504 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 6¼ von Fr. 1,083 30 seit 1. Dezember 1890; von 10,291 65 1. Juni 1891, und von 25,129 15 30. September 1891 gutzuheißen, unter Ausschluß der Solidarität und überhaupt jeder Mithaftung für dasjenige, wozu die andern Beklagten verfällt werden könnten. Sie bestritten zunächst die Legitimation des Massa verwalters zur gegenwärtigen Klage, indem sie ausführten, nach dem Bundesgesetze über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen habe die Liquidation der Bahn, wie der übrigen Vermögensgegenstände einer Eisenbahngesellschaft auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu geschehen. Nach Art. 36 werden die Aktiven der Gesellschaft (worunter die Guthaben verstanden seien) vom Massaverwalter soweit möglich einkassiert, was aber bis zur Versteigerung nicht eingehe, sei an derselben zu verkaufen. Die Versteigerung der Bahn habe am 25. April 1894 statt gefunden. Die behaupteten Guthaben der Gesellschaften auf die Be klagten hätten also, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht hatten einkassiert werden können, damals verkauft werden sollen, und der Massaverwalter sei nicht berechtigt, zum Zwecke ihrer Einkassie rung nachher Prozesse zu führen, welche die Beendigung der Liquidation, deren prompte Durchführung das Bundesgesetz im Auge habe, auf lange Zeit hinausschieben. Eventuell betonten sie, daß der Massaverwalter nur berechtigt sein könne, die An sprüche der Gesellschaft geltend zu machen, nicht aber Schaden ersatzansprüche, welche nach Art. 671 f. O. R. den einzelnen Aktionären oder Gesellschafsgläubigern gegen die Beklagten zu stehen könnten. Zur Sache selbst führten sie aus: Die Zuwen
dung der 224,000 Fr. an die Bernische Bodenkreditanstalt kein besonderer Vorteil im Sinne des Art. 619 O. R. gewesen, sondern eine Vergütung für die Überlassung der Konzession und der Vorarbeiten, sowie für die Beschaffung des Obligationen und Aktienkapitals; sie gehöre zu den Gründungs und Organisations kosten, welche in Art. 656 Ziff. 1 O. N. und im Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften, Art. 2 Abs. 3, vorgesehen seien. Es habe denn auch der Bundesrath die Statuten genehmigt, obschon in denselben von diesen Gründungs kosten keine Erwähnung getan worden und die doch in dem dem Bundesrate vorgelegten summarischen Kostenvorschlage, speziell in dem Posten von 335,000 Fr. implicite enthalten gewesen seien. Sodann sei eine Verantwortlichkeit der Beklagten aus Art. 671. O. R. auch deswegen nicht vorhanden, weil hiezu gehören würde, daß sie wissentlich dabei mitgewirkt hätten, daß eine Begünstigung einzelner Aktionäre oder anderer Personen in den Statuten ver schwiegen worden, während die Beklagten weder an der Festsetzung der Statuten oder an der Generalversammlung sich persönlich beteiligt, noch von dem Finanzvertrag eine Kenntnis gehabt haben. Eventuell könnte nur der Schaden in Berücksichtigung gezogen werden, den die Gesellschaft dadurch erlitten habe, daß die Zu wendung der 224,000 Fr. an die Bernische Bodenkreditanstalt nicht in die Statuten aufgenommen wurde. Ein solcher Schaden sei gar nicht entstanden, da die Gesellschaft von Anfang an volle Kenntnis von dieser Zuwendung gehabt habe. Aus ihrer Sub skription haften die Beklagten ebenfalls nicht. Die Zeichnung vom 29. Mai 1890 habe nur die Bedeutung einer teilweisen Garantie dafür gehabt, daß bei der öffentlichen Emission die Aktien der Gesellschaft gezeichnet würden. Den Beklagten seien auf diese Zeichnung keine Aktien zugeteilt worden, und es sei demnach auch nicht nachgewiesen, daß die ihnen zugeteilten Aktien uneingezahlt geblieben seien. Im Gegenteil seien sämtliche Aktien der Gesell schaft in der öffentlichen Emission anderweitig begeben und zu geteilt worden. Zeichner im Sinne von Art. 636 O. R. seien im vorliegenden Falle die Zeichner bei der öffentlichen Emission, diese haften im ganzen Umfange für den Betrag der gezeichneten Aktien. Stähling Cie. seien zudem von ihrer eventuellen Ver pflichtung aus dem Zeichnungsschein entbunden worden; eine der artige Befreiung sei jedenfalls statthaft, wenn sie als Vergleich über zweifelhafte und bestrittene Einzahlungspflicht stattfinde. Eventuell könnten die Beklagten aus ihrem Zeichnungsschein nicht für das ganze ausstehende Aktienkapital, sondern nur für den jenigen Teil desselben in Anspruch genommen werden, welcher dem Verhältnis ihrer Aktienzeichnung zum Gesamtaktienkapital entspreche, also für 54. 4. Der Beklagte Alexander Bloch beantragte ebenfalls Abwei sung der Klage, eventuell Gutheißung derselben bloß im Betrage von 3650 Fr. 35 Cts. nebst Zins. Er hob hervor, daß er weder an der Festsetzung der Statuten, noch an der konstituieren den Generalversammlung vom 29. Mai 1890 mitgewirkt, noch vom Finanzvertrage mit der Bernischen Bodenkreditanstalt Kennt nis gehabt habe, und machte sodann geltend, daß ihm nach Ein zahlung der ersten 20¼ die übernommenen 50 Aktien mit den Nummern 2301 bis 2350 zugeteilt worden seien. In der öffent lichen Aufforderung der Brienz Rothhorbahn Gesellschaft an die zahlungssäumigen Aktienzeichner seien diese Nummern nicht auf geführt. Er selbst habe die zweite Einzahlung für 50 Stück, die dritte für 48 Stück und die vierte und fünfte Einzahlung für 53 Stück geleistet. Die übrigen 7 Aktien habe er verkauft. 5. Auch der Beklagte Weill beantragte Abwelsung der Klage, unter Berufung auf die von den beiden andern Beklagten er hobenen Einreden; er gab zu, der konstituierenden Generalver sammlung beigewohnt zu haben, behauptete aber, die eigentliche Gründung habe bereits vorher stattgefunden. Die Statuten hätten schon gedruckt vorgelegen und der Finanzierungsplan sei jedenfalls nicht in extenso vorgelesen worden. Von der Zuwendung an die Bernische Bodenkreditanstalt habe er erst durch die Klage Kennt nis erhalten. 6. In der mündlichen Verhandlung vor Civilgericht anerkannte der klägerische Vertreter, daß der Beklagte Bloch bei der öffent lichen Emission 50 Aktien zugeteilt erhalten und dieselben bezogen habe. Die Beklagten machten sodann noch geltend, daß sie aus dem fernern Grund von jeder Einzahlung zu befreien seien, weil die
Massaverwaltung nicht in der Lage sei, ihnen entsprechende Aktien rechte einzuräumen. Um das möglich machen, müßte ein Caduzierung der nicht völlig einbezahlten Aktien vorausgehen. Das sei bis jetzt nicht geschehen und hätte nur von den Gesell schaftsbehörden erwirkt werden können, die nicht mehr eristieren. Dem Massaverwalter fehle diese Kompetenz. 7. Die erste Instanz wies die Klage gegenüber sämtlichen Beklagten ab, und zwar, soweit sich dieselbe auf Art. 671 Ziff. 2 O. R. stützte, deshalb, weil von keinem der Beklagten eine wissent liche Mitwirkung bei der Verschweigung der Zuwendung der 224,000 Fr. nachgewiesen sei; soweit sie sich dagegen auf Aktienzeichnung stützte, mit der Begründung, daß die Geltend machung der Zeichnungsscheine voraussetze, daß den Zeichnern die Aktien angeboten werden, was seitens der Klagpartei nicht geschehen, und wozu dieselbe auch nicht im Stande sei. Bezüglich des Be klagten Bloch konstatierte die erste Instanz, daß der zweite Teil der Klage ihm kgegenüber fallen gelassen worden sei. Die zweite In stanz schloß sich hinsichtlich des ersten Teils der Klage der ersten Instanz an. Hinsichtlich der, einzig noch gegenüber den Beklagten Vest Eckel Cie. und Weill in Betracht kommenden Klage auf Ein zahlung der rückständigen Aktienbeträge bemerkte sie: Diese Klage finde ihre Begründung in Art. 636 O. R., wonach der Zeichner von Inhaberaktien haftbar bleibt, und zwar für den vollen Betrag der Aktien, sofern eine Entlastung von dem über 50% hinaus gehenden Betrag in den Statuten nicht vorgesehen war. Das sei aber nicht der Fall und es sei eine solche Entlastung nicht er folgt. Die Einwendung der Beklagten, daß die neu eröffnete Subskription, und die vollständige Zeichnung der Aktien in dieser, die Beklagten von ihrer Einzahlungspflicht befreit habe, sei eben durch diesen Artikel 636 widerlegt, der eine solche Befreiung nur auf dem Wege der Statutenbestimmung möglich mache. Auch die Einwendung, daß die Klägerin nicht im Stande sei, den Be klagten für ihre Zahlung Aktienrechte anzubieten, sei nicht stich haltig. Verstehe man unter Aktienrechte den Anspruch der Aktio näre auf die allfällig in der Konkursliquidation sich ergebende proportionale Dividende, so sei die Klagepartei jederzeit im Stande, das den Beklagten auch ohne Übergabe von wirklichen Aktientiteln zu gewähren, indem hiefür einfache Quittungen ge nügen. Wolle man aber formell strenger sein, und die Haftpflicht der Beklagten davon abhängig machen, daß sie wirklich Aktien titel gegen ihre Nachzahlung erhalten, so stehe auch dem ein Hindernis nicht entgegen. Denn die Klägerin sei durch ihre Statuten berechtigt, sofort die nicht voll liberierten Aktien als verwirkt zu erklären, und dann den ursprünglichen Zeichnern eine entsprechende Anzahl Aktien in natura zu liefern. Es stehe daher nichts entgegen, die Verurteilung der Beklagten unter der Vor aussetzung auszusprechen, daß die Klagepartei ihnen Aktien in entsprechendem Betrage aushändige. Die Höhe der Haftpflicht nach den eventuellen Anträgen der Beklagten zu bestimmen, in dem sie nicht für das gesamte Aktienkapikal, sondern bloß im Verhältnis ihrer Beteiligung an der ersten Subskription, d. h. Vest Eckel Cie. für ½, und E. Weill für 2 der fehlenden Beträge haften. 8. Die Legitimation des Massaverwalters zur Anhebung der vorliegenden Klage ist heute nicht mehr streitig. Die hiegegen er hobene Einrede aus Art. 37 des Bundesgesetzes über die Ver pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen ist vor den kantonalen Gerichten nur vom Beklagten Weill aufrecht erhalten, von beiden Iustanzen dagegen zurückgewiesen worden, und fällt nunmehr endgültig dahin, da der Beklagte Weill sich bei dem letzt instanzlichen kantonalen Urteil beruhigt hat. Da sodann der Massa verwalter nicht etwa im Namen einzelner Gläubiger, sondern im Namen der Aktiengesellschaft in Liquidation, bezw. der Gesamt gläubigerschaft auftritt, liegt auch keine Überschreitung seiner Vertretungsbefugnis vor. Zweifellos wäre der Massaverwalter als solcher nicht berechtigt, die Interessen einzelner Gläubiger zu wahren; er könnte nicht etwa Ersatz eines Schadens fordern, der einem einzelnen Gläubiger z. B. dadurch entstanden wäre, daß er sich infolge von Verheimlichungen bei der Gründung zur Aktien zeichnung hätte verleiten lassen. Vielmehr kann er nur die Rechte der Gesellschaft selbst geltend machen und daher einen Schaden, den die Gläubigerschaft erlitten hat, nur insoweit einklagen, als derselbe die Folge der Schädigung der Gesellschaft ist. Nun be schränkt sich aber die vorliegende Klage auf die Geltendmachung
des der Gesellschaft und damit mittelbar der Gesamtgläubiger schaft entstandenen Schadens, und es ist daher gegen die Legiti mation des Massaverwalters nichts einzuwenden. 9. Mit dieser Klage werden zwei verschiedene Ansprüche geltend macht. Es wird zunächst ein Schadenersatzanspruch erhoben wegen Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch Zuwendung einer Summe von 224,000 Fr. an die Bernische Bodenkredit anstalt, und sodann werden die Beklagten auf Grund ihrer Aktienzeichnung zur Einzahlung des ausstehenden Aktienkapitals angehalten. 10. Die Schadenersatzklage stützt sich darauf, daß die Be klagten bei der Verheimlichung der genannten Zuwendung an die Bodenkreditanstalt durch Nichtaufnahme in die Statuten mit gewirkt und dadurch die Schädigung mitverursacht haben. Der Kläger beruft sich diesfalls auf Art. 671 Ziff. 2 O. R., welcher bestimmt, daß sowohl der Gesellschaft selbst, als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für Schadenersatz haftet, wer bei der Gründung einer Aktiengesellschaft tätig war, wenn er wissentlich dabei mitgewirkt hat, daß eine Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken, oder eine Begünstigung ein zelner Aktionäre oder anderer Personen entgegen der Bestimmung des Art. 619 Abs. 1 in den Statuten verschwiegen oder ver schleiert worden ist. Die Bestimmung dieses Art. 619 Abs. 1 geht dahin, daß in den Statuten genau der Übernahmspreis fest zusetzen ist, wenn ein Aktionär eine auf das Grundkapital anzu rechnende Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von der zu errichtenden Aktiengesellschaft übernommen werden sollen; sowie, daß in den Statuten gleichfalls jeder besondere Vorteil festzusetzen ist, welcher zu Gunsten eines Aktionärs oder einer andern, bei der Gründung beteiligten Person bedungen wurde. Das Gesetz hebt damit besondere, bei der Gründung von Aktiengesellschaften mögliche Vorgänge, die eine Schwächung des Grundkapitals in sich schließen können, hervor, und verlangt, daß dieselben Jedem, der der zu errichtenden Gesellschaft beitreten oder mit ihr in Ver bindung treten will, erkennbar gemacht werden, indem sie in die Statuten aufgenommen werden müssen. Derartige Vereinbarungen sind nicht etwa verboten; allein da in denselben eine Schwächung das Grundkapitals und damit der Leistungsfähigkeit der Gesell schaft liegen kann, muß jedem Interessenten die Gelegenheit ge geben werden, sich darüber zu informieren. Ob im einzelnen Fall eine solche Schädigung erfolge oder nicht, ist für die Pflicht der Festsetzung in den Statuten ohne Bedeutung; der legislative Grund der fraglichen Vorschrift liegt darin, daß bei diesen Ver einbarungen überhaupt eine Gefahr der Schwächung des Grund kapitals besteht und eine solche Schwächung erfahrungsgemäß ge wöhnlich auch eintritt. 11. Die Zuwendung der 224,000 Fr. an die Bernische Boden kreditanstalt bestand einerseits in der Festsetzung eines Übernahms preises von 54,000 Fr. für die Konzession, und sodann in der Zuerkennung eines Honorars von 110,000 Fr. für Organi sationsarbeiten und Kapitalbeschaffung, welche Summen aus dem Aktienkapital entrichtet werden mußten. Bei der Übernahme der Konzession könnte sich fragen, ob es sich hier um die Übernahme eines Vermögensstückes handle, dessen Übernahmspreis nach Art. 619 Abs. 1 O N. in den Statuten festzusetzen war, oder aber um eine Zuwendung, die sich als besonderer Vorteil im Sinne dieses Artikels darstellt. Da die Überlassung der Konzession immerhin einen gewissen Vermögenswert für die Gesellschaft repräsentierte, wird richtiger das erstere anzunehmen sein; in dessen ist diese Unterscheidung praktisch ohne Bedeutung, indem für beide Fälle die Festsetzung in den Statuten vorgeschrieben ist. Was sodann das Honorar von 170,000 Fr. anbetrifft, so kommt lediglich in Frage, ob darin ein besonderer Vorteil zu Gunsten eines Aktionärs oder einer andern Person liege, der nach den genannten Gesetzesbestimmungen in den Statuten hätte festgesetzt werden sollen. Die Beklagten behaupten nun, die Zuwendung der 224,000 Fr. falle unter die Kategorie der Gründungskosten, und diese haben mit der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 O. R. nicht be troffen werden wollen. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Fassung der Art. 619 Abs. 1 und Art. 671 Abs. 2 des eidgenössischen Obligationenrechtes läßt einen Zweifel darüber nicht zu, daß auch das Entgelt, das einem Gründer für dessen Leistungen bei der Gründung gewährt wird, unter die daselbst
enthaltenen Vorschriften fällt. Einmal beschränkt sich diese Vor schrift nicht auf die Einräumung gesellschaftlicher Vorteile, d. h. solcher Vorteile, welche dem einzelnen Aktionär als solchem ge währt werden. Wie aus dem Wortlaut des Art. 671 Ziff. 2 O.R. hervorgeht, wird davon ganz allgemein jede Begünstigung eines Aktionärs oder einer andern bei der Gründung beteiligten Per son betroffen, und nicht etwa bloß die Einräumung einer Sonder stellung gegenüber den andern Aktionären. Der Ausdruck be sonderer Vorteil , der in Art. 619 Abs. 1 O. R. gebraucht ist, darf daher nicht in diesem Sinne enge interpretiert werden, er umfaßt vielmehr jede Zuwendung, die irgend eine Begünstigung solcher Personen enthält. Es kann somit nicht darauf abgestellt werden, daß hier nicht ein gesellschaftlicher Vorteil eingeräumt, sondern lediglich eine Kapitalzuwendung bedungen worden sei. Sodann macht das Gesetz keinen Unterschied bezüglich der materiellen Recht fertigung der Begünstigung. Aus dem Umstande, daß dasselbe nicht, wie die deutsche Aktiennovelle vom Jahre 1884, die Fest setzung des Aufwandes besonders vorschreibt, welcher zur Ent schädigung an Aktionäre oder Andere für die Gründung oder deren Vorbereitung verwendet wird, darf nicht geschlossen werden, daß diese Gründungskosten überhaupt nicht in den Statuten fest gesetzt zu werden brauchen. Die Berufung darauf, daß das frühere deutsche Aktiengesetz vom Jahre 1870, das dem eidgenössischen Obligationenrecht in den Bestimmungen über Aktienrecht vor bildlich war, die erwähnte Vorschrift des spätern noch nicht ent halten habe, ist für die Interpretation der Art. 619 und 671 O. R. schon deswegen nicht stichhaltig, weil das letztere gerade hier in seinem Wortlaut von dem Vorbilde abweicht. Während Art. 209 b des deutschen Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 sich dahin ausdrückt, es sei jeder zu Gunsten eines Aktionärs be dungene besondere Vorteil im Gesellschaftsvertrag festzusetzen, ver allgemeinert das eidgenössische Obligationenrecht diese Bestimmung dahin, daß es dieser Vorschrift jede Begünstigung unterstellt, und zwar nicht nur die einem Aktionär, sondern auch die jeder dritten, an der Gründung beteiligten Person gewährte. Wäre daher auch richtig, daß auf Grund des deutschen Aktiengesetzes vom Jahre 1870 die Gründerbelohnung in den Statuten nicht festgestellt zu werden brauchte, welche Ansicht übrigens angesichts der deutschen Doktrin und Praxis mindestens als zweifelhaft erscheint, so dürfte dieser Umstand für die Auslegung des eidgenössischen Rechtes nicht als maßgebend genommen werden. Daraus folgt im weitern, daß die Berufung auf Art. 656 Ziff. 1 O. R. und auf das Bundesgesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen, Art. 2, ohne Behelf ist. Denn diese Gesetzesvorschriften beschäftigen sich nicht mit der Frage, ob und inwiefern Gründungskosten in die Statuten aufzunehmen seien, und welche Folgen sich an die Unter lassung knüpfen, sondern sie enthalten nur Bestimmungen, wie solche Kosten, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, in der Bilanz zu behandeln und zu amortisieren seien. Ebensowenig ist die Geneh migung der Statuten durch den Bundesrat von Belang, indem derselbe keinen Entscheid über die Voraussetzungen und Wirkungen des Art. 619 zu geben hatte. 12. Ein weiteres objektives Erfordernis der Verantwortlichkeits klage ist, daß durch die Beachtung der erwähnten Vorschriften ein Schaden entstanden sei. Nun kann kein Zweifel darüber ob walten, daß die Aktiengesellschaft tatsächlich einen Schaden er litten hat; derselbe besteht darin, daß die der Bernischen Boden kreditanstalt zugewendete Summe der Gesellschaft entzogen, ohne daß dieselbe dafür ein nennenswertes Aequivalent erhalten hatte, und daß dadurch ihr Grundkapital geschwächt worden ist. In dieser Beziehung stellt die Vorinstanz fest, daß die gesamten Emissions und Gründungsspesen bei weitem nicht den Betrag ausmachten, den die Bernische Bodenkreditanstalt sich hiefür aus bedungen hat, nämlich blos 14,814 Fr. 75 Cts., abgesehen von einer Gratifikation von 20,000 Fr., welche C. Brück erhielt, und von 4000 Fr., welche der Vorbereitungsgesellschaft für ihre Vor arbeiten bezahlt wurden. Es könnten also höchstens diese 14,814 Fr. 75 Ets., sowie eine etwaige Risikoprämie in Abzug gebracht werden. 13. In subjektiver Beziehung setzt die Haftbarkeit der auf Grund von Art. 671 Ziff. 2 belangten Personen voraus, daß dieselben bei der Verschweigung wissentlich mitgewirkt haben. Daß sie Vereinbarungen, deren Festsetzung in den Statuten vorge schrieben ist, haben kennen müssen, genügt nicht; indem das
Gesetz wissentliche Verschweigung voraussetzt, wollte es gerade die Haftbarkeit für fahrlässiges Nichtwissen, d. h. für blos fahrlässige Übertretung der einschlägigen Vorschriften ausschließen. Dagegen genügt es für die Verantwortlichkeit der beteiligten Personen, daß sie Kenntnis von Vorgängen gehabt haben, die der Festsetzung in den Statuten bedurften, und es wird nicht erfordert, daß sie sich der Folgen der Verschweigung oder Verschleierung bewußt ge wesen seien, oder daß die Verschweigung oder Verschleierung ihrerseits in böser, schädigender Absicht geschehen sei. Nun hat die Vorinstanz tatsächlich festgestellt, daß bei keinem der drei Be klagten eine Kenntnis von der Abmachung mit der Bernischen Bodenkreditanstalt nachgewiesen sei. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, da sie weder auf einem Rechtsirrtum, noch auf aktenwidriger Annahme beruht. Bei den Beklagten Vest Eckel und Bloch, die sich bei der konstituierenden Versammlung, in welcher die Statuten genehmigt wurden, haben vertreten lassen, muß sich jedoch weiter fragen, ob denselben eine allfällige Kennt nis ihrer Vertreter anzurechnen sei. Bloch war vertreten durch den Beklagten Weill; bezüglich dieses letzteren ist festgestellt, daß er von den fraglichen Vorgängen, trotz seiner Anwesenheit an der Generalversammlung, keine Kenntnis gehabt habe. Dagegen ist kein Zweifel, daß der Vertreter der Beklagten Vest Eckel Cie., C. Brück, in die in Betracht kommenden Verhältnisse vollständig eingeweiht war, denn er hatte ja selbst den Finanzvertrag mit der Bernischen Bodenkreditanstalt abgeschlossen. Ob nun den Ver tretenen die Kenntnis ihres Stellvertreters ebenso anzurechnen sei, wie wenn sie diese Kenntnis selbst gehabt hätten, hängt davon ab, ob es sich hier um ein kontraktliches oder ein außerkontrakt liches Verschulden handle. Im erstern Falle hätten die Beklagten für das schuldhafte Verhalten ihres Stellvertreters einzustehen, da in Vertragsverhältnissen die Willenserklärung des Vertreters auch für den Vertretenen verbindlich ist. Für außerkontraktliches Verschulden des Vertreters haftet dagegen der Vertretene der Regel nach nicht, und es könnte eine Haftbarkeit dieses letztern nur insoweit angenommen werden, als das Gesetz dieselbe aus nahmsweise vorschriebe. Dies ist jedoch mit Bezug auf die vor liegende Frage nicht der Fall; insbesondere kann von der An wendung des Art. 62 O. R., der die Haftbarkeit des Geschäfts herrn für außerkontraktliches Verschulden seiner Angestellten oder Arbeiter regelt, hier nicht die Rede sein, da keine solchen An gestellten vorhanden sind. Nun handelt es sich im vorliegenden Fall offenbar nicht um ein kontraktliches Verschulden. Durch die Übertretung der Vorschrift des Art. 619 Abs. 1 O. R. wurde keine vertragliche Verpflichtung verletzt. Man könnte hiebei nur an eine Vertragsverletzung gegenüber der Gesellschaft selbst denken; allein ein Vertrag zwischen den Gründern und der Aktiengesell schaft bestand nicht; denn diese letztere existierte noch gar nicht sie sollte vielmehr erst gegründet werden und erhielt Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister. Das Ver schulden des Brück stellt sich daher als ein außerkontraktliches dar, für dessen Folgen seine Vollmachtgeber nur insoweit haften würden, als ihnen ein Einverständnis mit der Handlungsweise ihres Vertreters nachgewiesen wäre, was aber, wie bereits bemerkt, nicht der Fall ist. 14. Ist somit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die Verantwortlichkeitsklage abzuweisen, so bleibt noch zu untersuchen, ob und in welchem Umfange die Beklagten aus ihrer Aktienzeich nung für die Einzahlung des ausstehenden Aktienkapitals haften. Hier können dieselben zunächst mit ihrer Einwendung, daß ihre Aktienzeichnung keine ernstgemeinte gewesen sei, nicht gehört werden. Wer durch Zeichnung von Aktien die Erklärung abgibt, sich bei der Gründung einer Akiengesellschaft beteiligen zu wollen, haftet, wenn die Gesellschaft zu Stande gekommen ist, auf Grund dieser Erklärung schlechthin für die Einzahlung des von ihm übernommenen Beitrags zur Bildung des Gründungskapitals, und es kommt dabei auf eine gegenteilige Vereinbarung unter den Gründern nicht an. Auch die Aktiengesellschaft selbst kann den Zeichner einer Inhaberaktie von dieser Pflicht nur bis zur Hälfte des Nominalbetrages der Aktie befreien, und auch dies nur dann, wenn diese Entlastung in den ursprünglichen Statuten vorgesehen worden ist (Art. 636 O. R.). Da eine derartige Bestimmung in den Statuten der Brienz Rothhornbahn Gesellschaft nicht ent halten ist, ergibt sich denn auch im weitern die Hinfälligkeit der von den Beklagten Vest Eckel Cie. erhobenen Einrede, daß ihr
Rechtsvorgänger, die Firma Stähling Cie., von der Verwal tungsbehörde der Bahngesellschaft seinen Verpflichtungen aus dem Zeichnungsschein enthøben worden sei; eine solche Entlassung feitens der Organe der Gesellschaft war angesichts des Art. 636 O. R. vollständig rechtsunwirksam. Auf Grund der gleichen Ge setzesbestimmung muß auch die Einwendung als unrichtig zurück gewiesen werden, daß die Haftung der ursprünglichen Zeichner durch die nachträgliche, auf Grund der öffentlichen Subskription erfolgte Zeichnung aufgehoben worden sei. Die Atiengesellschaft ist nicht etwa erst durch diese zweite Zeichnung gegründet worden, sondern auf Grund der ersten. Gestützt auf diese erste Zeichnung hat die konstituierende Versammlung vom 29. Mai 1890 statt gefunden, in welcher die Statuten genehmigt und die Verwal tungsorgane bestellt wurden, und die Eintragung der Gesellschaft in's Handelsregister erfolgte dann auch auf Grund der in dieser Versammlung genehmigten Statuten. Danach stellt sich somit die nachher erfolgte Weiterbegebung der Aktien auf dem Wege der öffentlichen Subskription rechtlich einfach als ein Verkauf der selben seitens der ursprünglichen Zeichner an die neuen Zeichner dar. Der Umstand, daß die Emission unter dem Namen des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft erfolgte, ist dabei ohne Erheblichkeit; denn die Gesellschaft wäre nach Art. 628 O. R. gar nicht berechtigt gewesen, die Aktien zu erwerben, und konnte daher auch nicht rechtsgültig über dieselben verfügen. Handelte es sich aber bei dieser Emission einfach um eine Übertragung der Aktienrechte seitens der ersten Zeichner an Dritte, so kann nach Art. 636 O. R. kein Zweifel darüber bestehen, daß durch die zweite Zeichnung die Haftbarkeit der ersten Zeichner auf Ein zahlung der übernommenen Aktienbeträge nicht aufgehoben werden konnte. 15. Auch die Einrede der Beklagten, sie müssen aus dem weitern Grunde von der Aktieneinzahlung befreit werden, weil die Massaverwaltung ihnen die entsprechenden Aktienrechte in folge bereits erfolgter Begebung der Aktientitel nicht einräumen könne, kann nicht geschützt werden. Denn in dem Falle, wo die zwangsweise Liquidation über die Aktiengesellschaft eingetreten, und der Massaverwalter veranlaßt ist, die rückständige Aktien einzahlung zur Deckung der Passiven einzufordern, hat die Ein räumung von Aktienrechten überhaupt keine praktische Bedeutung mehr, da der Massaverwalter zu dieser Einforderung eben nur insoweit berechtigt erscheint, als dies zur Deckung der Passiven erforderlich ist. Für den ausnahmsweise möglichen Fall, daß die eingeforderten Aktienrückstände einen Überschuß über die Passiven hinaus ergäben, würde dieser Überschuß einfach verhältnismäßig an diejenigen Personen zurückzuzahlen sein, welche denselben ein bezahlt haben. Die Aktienrechte der einzahlenden Zeichner werden daher in diesem Falle genügend gewahrt, wenn ihnen für ihre Einzahlung einfach Quittung ausgehändigt wird, welche ihnen als Legitimation für die Rückforderung des allfällig zu viel ein geforderten Betrages dienen würde. 16. Die Beklagten haften somit für die vollständige Liberierung der von ihnen gezeichneten Aktien. Dieser Verpflichtung ist einzig der Beklagte Bloch nachgekommen. Was die beiden andern Be klagten betrifft, so hat nicht festgestellt werden können, in welchem Betrage auf ihre Aktien Einzahlungen stattgefunden haben; unter diesen Umständen müssen die Einzahlungen auf die Gesamtzahl der gezeichneten Aktien berechnet werden, mit Ausnahme der Ein zahlungen des Beklagten Bloch, welche einzig auf seine Aktien gemacht worden sind. Danach ist der Ausfall auf 2350 Aktien zu berechnen. Für denselben haften die Beklagten Vest Eckel Cie. und Weill im Verhältnis ihrer Beteiligung an der ersten Sub skription, und es trifft somit, gemäß dem eventuellen Antrag der Klagepartei, auf Vest Eckel Cie. einen Betrag von 37,280 Fr. 90 Ets., nebst Zins zu 6% von 1106 Fr. 40 Cts. seit 1. De zember 1890, von 10,510 Fr. 65 Cts. seit 1. Juni 1891 und von 25,663 Fr. 85 Cts. seit 30. September 1891, und auf E. Weill einen solchen von 14,912 Fr. 25 Cts., nebst 6% Zins von 442 Fr. 45 Cts. seit 1. Dezember 1890, von 4204 Fr. 25 Cts. seit 1. Juni 1891 und von 10,265 Fr. 55 Cts. seit 30. September 1891. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten Vest Eckel Cie. wird als un begründet abgewiesen, dagegen diejenige der Klägerin als teilweise begründet erklärt, und daher das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Baselstadt vom 4. März 1895 in dem Sinne ab geändert, daß zu bezahlen haben: a. Vest Eckel Cie. 37,280 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 60 von Fr. 1,106 40 seit 1. Dezember 1890; Juni 1891, und 10,510 65 25,663 85 30. September 1891; b. E. Weill 14,912 Fr. 25 Cts. nebst Zins zu 6 von Fr. 442 45 seit 1. Dezember 1890; 4,204 25 1. Juni 1891, und 10,265 55 30. September 1891. Mit ihrer Mehrforderung wird die Klägerin abgewiesen. Ebenso hat es bei der Klagabweisung gegenüber dem Beklagten Bloch sein Bewenden.