Art. 44 BV; loss of Swiss citizenship and dual nationality; a Swiss citizen does not forfeit Swiss citizenship by the mere acquisition, under foreign law, of a foreign nationality or by failure to exercise a foreign option. Under federal law, renunciation of Swiss citizenship requires an express written declaration and the competent cantonal discharge decision (consid. 1). Foreign legislation may at most create a dual-citizenship situation; it cannot, of itself, extinguish Swiss citizenship. A cantonal authority therefore lacks power to treat such a person as a foreigner and to strike him from the political register solely on that basis.
sich wegen Verletzung des Art. 44 Abs. 1 B. V. (Salis, Bun desrecht I, S. 323). C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab weisung des Rekurses, indem er im wesentlichen folgendes aus führt: Der angefochtene Entscheid stütze sich auf das bundesrät liche Kreisschreiben vom 28. Juli 1893 an die Kantonsregie rungen (Bundesblatt 1893, III, S. 848). Durch dasselbe en die Kantonsregierungen auf die Tragweite des neuen fran zösischen Gesetzes aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, die Bestimmungen desselben in möglichst weiten Kreisen bekannt zu machen, damit die in unserm Lande wohnenden Schweizer bürger, die in Frankreich als Kinder einer in Frankreich gebo renen Mutter geboren seien, in den Stand gesetzt werden, sich bis zum 22. Juli 1894 für die schweizerische Staatsangehörigkeit zu erklären, ..... sofern sie nicht Gefahr laufen wollen, in Frank reich als dortige Staatsangehörige angesehen zu werden. Im Kanton Luzern sei denn auch der Angelegenheit die größtmög liche Publicität gegeben worden. Der Bundesrat aber habe, da er solche Vorkehren traf, der Sache gewiß nicht bloß eine aka demische, sondern offenbar eine wichtige praktische Bedeutung bei gemessen. Unzweifelhaft sollte den Interessierten Anlaß geboten werden, die nötigen Schritte zur Sicherung ihres Schweizer bürgerrechtes zu tun, oder dann zu gewärtigen, daß sie in der Folge auch in der Schweiz als französische Staatsbürger behandelt werden. Einen andern Sinn habe genanntes Kreis schreiben doch wohl nicht haben können. In casu habe Renggli implicite zugegeben, daß das französische Gesetz auf ihn volle Anwendung finde; er sei überdies persönlich bezüglich des In haltes desselben und der Folgen einer Unterlassung der Option für das Schweizerbürgerrecht unterrichtet worden. Tatsächlich habe er also im vollen Bewußtsein, daß er in Zukunft als französischer Bürger behandelt werden müsse, die Option für das Schweizer bürgerrecht unterlassen. Dieser Unterlassung lege Rekurrent nun freilich nur die Bedeutung bei, daß er Doppelbürger geworden sei. Zu dieser Auffassung aber könne sich die luzernische Regierung nicht verstehen. Für dieselbe handle es sich lediglich um die Frage ob ein in der Schweiz wohnender Schweizerbürger zugleich die Rechte des Bürgers eines andern europäischen Staates besitzen und ausüben könne oder nicht. Diese Frage sei zu verneinen. Das schweizerische Staatsrecht kenne ein solches Doppelbürger recht nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht in erster Linie fest, daß der heutige Rekurrent, Emil Anton Renggli, zwar in Frankreich (Clermont, en Argonne), aber als Sohn eines schweizerischen Vaters, des Anton Renggli von Entlebuch und einer französischen Mutter geboren wurde als Sohn eines schweizerischen Vaters hat er aber ohne weiteres das schweizerische Bürgerrecht seines Vaters, nämlich dasjenige der Gemeinde Entlebuch, durch Abstammung erworben. Als er daher in der Folge aus Frankreich in die Schweiz, und zwar in seine Heimatgemeinde zurückkehrte, wurde er in das dortige Stimm register eingetragen, leistete auch in der schweizerischen Armee Militärdienst und erhielt vom heimatlichen Gemeinderat unterm 26. Juli 1894 für sich und seine Ehefrau einen Heimatschein, in welchem er als Gemeindebürger anerkannt wurde; dieser Heimatschein wurde denn auch von der luzernischen Staatskanzlei beglaubigt. Steht aber nach dem Gesagten ohne weiteres fest, daß E. A. Renggli von Geburt Schweizer war, so konnte er laut Art. 44 B. V. durch keinen Kanton, auch nicht durch seinen Heimatkanton Luzern, seines Bürgerrechtes verlustig erklärt wer den. Dieser Grundsatz war schon in der Bundesverfassung von 1848, Art. 44, enthalten; er findet sich aber auch in der Bun desverfassung von 1874, Art. 44 wieder (diesbezüglich siehe Blumer Morel, Bundesstaatsrecht I, S. 328 u. f., 3. Auflage). Laut dem zweiten Absatz des gleichen Artikels sollten sodann die Bedingungen, unter welchen ein Schweizer auf sein Bürgerrecht verzichten könne, durch die Bundesgesetzgebung geordnet werden. In Ausführung dieses Artikels wurde dann unterm 3. Juli 1876 das Bundesgesetz betreffend Erteilung des Schweizerbürgerrechtes und Verzicht auf dasselbe erlassen; dasselbe regelt in Art. 7 den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht u. a. in der Weise, daß die Verzichterklärung (im Begleite der erforderlichen Ausweise) schriftlich der Kantonsregierung einzureichen und von derselben dann der heimatlichen Gemeindebehörde zur Kenntnis zu bringen
ist u. s. w. Demgemäß bedarf es aber auch nach genanntem Bundesgesetze, wie übrigens auch nach der vor Erlaß desselben bestandenen bundesrechtlichen Praxis, zur Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte u. a. auch eines ausdrücklichen schrift lichen Verzichtes auf dasselbe; die Entlassung aber erfolgt darauf hin gemäß Art. 8 genannten Bundesgesetzes nur durch besondern Ausspruch der zuständigen kantonalen Behörde, nachdem dieselbe das Vorhandensein aller Entlassungsbedingungen konstatiert hat. Demgemäß geht das Schweizerbürgerrecht nicht schon dadurch verloren, daß ein Schweizer, sei es durch eigenen Willensakt, sei es zufolge eines fremden Gesetzes resp. wie hier zufolge Unter lassung einer durch das fremde Recht vorgeschriebenen Option, ein fremdes Bürgerrecht erwirbt; vielmehr behält er in diesem Falle neben dem fremden das schweizerische Bürgerrecht fort und besteht dann eben ein Doppelbürgerrecht (siehe Blumer Morel, loc. cit., Roguin, Conflit des lois, S. 4, 8, 16; Salis, Bundesrecht I, S. 322, 323; Amtliche Sammlung XII, S. 512; Bundesblatt 1887, II, S. 651; 1888, II, S. 8). Ein solches ist nach schweizerischem Staatsrecht möglich und kommt tatsächlich nicht selten vor; es ergibt sich diese Möglichkeit übri gens aus Art. 5 des mehreitierten Bundesgesetzes selbst indem dort von Personen die Rede ist, welche neben dem schweizerischen ürgerrecht dasjenige eines fremden Staates besitzen. Richtig ist freilich, daß sich aus diesem Verhältnis des Doppelbürgerrechts mancherlei Unzukömmlichkeiten ergeben können; Art. 5 cit. stellt übrigens für die Schweiz die Regel fest, daß Doppelbürger der beschriebenen Art, so lange sie in ihrem zweiten Heimatstaate wohnen, von der Schweiz nicht verlangen können, dem genannten zweiten Heimatstaate gegenüber als Schweizerbürger geschützt zu werden. Das bundesrätliche Kreisschreiben verfolgte eben den Zweck, die Interessenten zu veranlaßen, durch Vornahme der nötigen Maßregeln sich den Inkonvenienzen eines Doppelbürger rechtes zu entziehen; dagegen konnte es nach dem Gesagten na türlich nicht bezwecken, die gleichen Interessenten vor dem Verlufte des schweizerischen Bürgerrechtes zu bewahren, indem ein solcher Verlust laut Obigem ohne Verzicht nicht möglich war. In casu ist nun gar nicht behauptet worden, daß E. A. Renggli irgend wie ausdrücklich oder gar in der durch das einschlägige Bundes gesetz normierten Form auf sein Schweizerbürgerrecht verzichtet habe; das französische Gesetz betreffend die Nationalität sodann kann natürlich den Verlust des Schweizerbürgerrechtes in keiner Weise bewirken. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß E. A. Renggli zur Stunde noch Schweizerbürger, speziell Bürger der Gemeinde Entlebuch, Kantons Luzern, ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des luzernischen Regierungsrates vom 13. Dezember 1894 wird auf gehoben. Emil Anton Renggli ist demnach als Bürger der Ge meinde Entlebuch anzuerkennen.