Art. 50 in Verbindung mit Art. 60 OR; Haftung für Schaden durch Einlösung gefälschter Wechselaccepten; wer durch eigenes Verhalten einen erkennbar gefährlichen Zustand schafft, hat die zur Abwendung des drohenden Schadens erforderlichen Vorkehren zu treffen. Eine allgemeine Rechtspflicht zur Warnung Dritter besteht nicht; Haftung setzt aber ein, wenn die wiederholte Einlösung gefälschter Wechsel den Dritten in seinem Irrtum bestärkt und weitere Schädigungen voraussehbar macht. Die Einlösung eines gefälschten Wechsels ist an sich keine unerlaubte Handlung, wohl aber kann sie unter den gegebenen Umständen eine deliktische Mitverursachung begründen. Ersatz ist nur für den nach Eintritt der erkennbaren Gefährdung entstandenen Schaden geschuldet; der geschuldete Zins ist mangels wechselrechtlicher Verpflichtung der gewöhnliche Verzugszins ab Klaganhebung.
Cie., sowie deren Prokuristen Kutzli beim aargauischen Handels gericht auf Bezahlung des genannten Betrages von 8507 Fr. nebst Zins zu 6 % vom Verfall der einzelnen Wechsel an, unter solidarischer Haftbarkeit beider Beklagten. Die Beklagten trugen auf gänzliche Abweisung der Klage an. Sie behaupteten, es habe für sie so lange keine Anzeigepflicht bestanden, als Hager Deckung geschickt und sie haben glauben müssen, Hager befinde sich nur in momentaner Geldverlegenheit. Letzteres habe ihnen Hager an gegeben, und sie seien in dieser Annahme noch bestärkt worden durch eine sofort nach der Avisierung der ersten drei gefälschten Wechseln eingezogene Information, die nicht ungünstig gelautet habe. Jedenfalls treffe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden. Die Vermögens und Erwerbsverhältnisse Hagers hätten ihr zuerst und besser bekannt sein müssen, als den Beklagten; hätte ihr daher auffallen sollen, daß Hager in kurzer Zeit bedeutende Beträge auf die beklagte Firma I. Bär Cie. ge zogen habe. Eventuell sei die Klägerin für alle bis zum 28. Fe bruar 1894 negozierten Wechsel abzuweisen. 2. Die vorliegende Klage ist eine Deliktsklage. Mit derselben wird nicht etwa ein wechselrechtlicher Anspruch geltend gemacht; ein solcher steht der Klägerin gegenüber der Firma J. Bär Cie. denn auch unzweifelhaft nicht zu, da die auf den Namen der letztern lautenden Accepte eben nicht ächt waren und daher für dieselbe keinerlei vertragliche Verbindlichkeit begründen. 3. Die Schadenersatzklage setzt voraus, daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden verursacht worden, und dieses Verhalten ein widerrechtliches gewesen sei. Unbestritten ist nun zunächst, daß die Klägerin durch die Negozierung der ge fälschten Wechsel einen Schaden erlitten hat. Ebenso kann nicht in Abrede gestellt werden, daß das Verhalten der Beklagten jedenfalls insofern in einem Kausalzusammenhang mit der Schä digung der Klägerin steht, als sie es unterlassen haben, dieselbe auf die Fälschungen aufmerksam zu machen, von der sie zum ersten Mal durch den Brief Hagers vom 10. Februar Kenntnis erhalten hatten; denn es liegt auf der Hand, daß die Klägerin jede weitere Negozierung solcher Wechsel verweigert haben würde, sobald sie von dem wahren Sachverhalt unterrichtet worden wäre. 4. Fragt es sich sodann, ob den Beklagten eine Widerrechtlich keit zur Last falle, so erscheint zum vornherein die Annahme einer absichtlichen Schadenszufügung ausgeschlossen. Die Akten bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagten arglistiger weise den Irrtum der Klägerin unterhalten haben. Wenn die Vorinstanz ausgeführt hat, daß in der Einlösung eines ge fälschten Wechsels an sich schon ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege, so kann ihr nicht beigepflichtet werden, die Ein lösung eines solchen Wechsels enthält lediglich die Bezahlung einer Nichtschuld, und ist daher an und für sich gewiß statthaft. 5. Es kann sich also nur darum handeln, ob die Beklagten ein durch Fahrläßigkeit begangenes Verschulden treffe. Ist den selben nichts vorzuwerfen, als daß sie unterlassen haben, die Klägerin vor einem drohenden Schaden zu bewahren, den sie selber nicht verursacht haben, so sind sie nicht schadenersatzpflichtig. Denn eine allgemeine Rechtspflicht, für Dritte zur Abwendung einer Gefahr tätig zu werden, besteht nicht. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, daß die Beklagten nach kantonaler Vor schrift zur Denunziation des von ihnen entdeckten Betruges ver pflichtet gewesen wären. Nun greift aber der die Beklagten tref fende Vorwurf weiter. Es wird ihnen zur Last gelegt, durch die Einlösung der gefälschten Wechsel die Klägerin in der irrigen Annahme, daß die Accepte ächt seien, bestärkt und dadurch positiv zur Schädigung derselben beigetragen zu haben. Trifft dieser Vor wurf zu, und mußten sich die Beklagten sagen, daß die Einlösung der gefälschten Wechsel, obschon sie an sich nichts unerlaubtes enthielt, doch geeignet sei, einer Schädigung der Klägerin Vor schub zu leisten, so waren sie verpflichtet, entweder die Einlösung zu verweigern, oder dann die Klägerin vom wahren Sachverhalt zu unterrichten. Denn wer einen Zustand herstellt, der in er kennbarer Weise die Gefahr einer Schädigung Anderer bewirkt, ist verpflichtet, das zur Abwendung dieser Gefahr erforderliche zu tun, widrigenfalls er dem Beschädigten für Ersatz des ein tretenden Schadens zu haften hat (vgl. O. Bähr, Gegenent wurf zu dem Entwurf eines bürgerlichen Gesetz buches für das deutsche Reich, S. 165). Der Grund der Schadenersatzpflicht besteht hier nicht in der bloßen Unterlassung
r durch das Interesse eines Dritten gebotenen Tätigkeit, son rn in der Herstellung des für den Dritten gefährdenden Zu standes. Eine solche Gefährdung enthielt nun in casu die Ein lösung der gefälschten Wechsel offenbar. Da die Klägerin sah, daß die Accepte auf den Wechseln Hagers honoriert werden, mußte sie in der Annahme, daß die Accepte ächt seien, bestärkt werden, und wurde dadurch verleitet, weitere Wechsel mit der selben Unterschrift ohne Beanstandung anzunehmen. Den Be klagten konnte nicht entgehen, daß ihre Handlungsweise diese Wirkung haben werde, und sofern sie Grund hatten, anzu nehmen, daß Hager die Fälschungen wiederholen möchte, waren sie daher verpflichtet, entweder die Einlösung zu verweigern, oder der Klägerin sofort Anzeige zu machen, daß diese Accepte falsch seien. Nun mochte es noch hingehen, wenn sich die Beklagten bei der Einlösung der ersten drei Wechsel bei der Annahme be ruhigten, daß sich die Fälschungen nicht wiederholen werden. Hager halte in dem Briefe, in welchem er um Einlösung dieser auf den 15. Februar fälligen Wechsel bat, die Schuld auf seinen Buchhalter geworfen und die Beklagten durften auch wohl an nehmen, daß es sich um eine blos vorübergehende Geldverlegen heit Hagers handle. Als ihnen dieser dann aber am 20. Februar wieder drei gefälschte Wechsel zur Einlösung sandte, wobei er auch die frühere Bemerkung wegen des Buchhalters nicht mehr vorbrachte, konnten sie sich der Einsicht nicht verschließen, daß von einer blos momentanen ökonomischen Verlegenheit nicht mehr die Rede sein könne, und weitere Fälschungen ernstlich zu be ürchten seien. Sie mußten sich im Gegenteil sagen, daß ihre Connivenz zur Fortsetzung der Fälschungen nur ermutige. Aller dings hatte Hager in dem erwähnten Briefe vom 20. Februar erklärt, es seien dies die letzten Wechsel, und die Gefahr sei nun glücklich überstanden, allein sie durften diese Versicherung nicht einfach gutgläubig acceptieren, zumal Hager über die behauptete Gefahr und deren Überwindung etwas näheres nicht berichtet hatte. Am 28. Februar, als es sich um die Einlösung des zweiten Wechsels handelte, mußten also die Beklagten wissen, daß sehr wohl weitere Fälschungen zum Nachteil der Klägerin erfolgen konnten. Sie sind daher der Klägerin für den Ausfall auf den jenigen Wechseln verantwortlich, welche dieselbe nach diesem Datum im Vertrauen auf die Achtheit des Accepts J. Bär Cie. negoziert hat. Von solchen Wechseln sind nach dem 28. Februar bei der Klägerin noch vier im Gesamtbetrage von 3292 Fr. 70 Ets. negoziert worden. Diesen Betrag, um welchen die Klä gerin infolge der Nichteinlösung der genannten Wechsel geschädigt worden ist, haben somit die Beklagten der Klägerin zu ersetzen, und zwar mit Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. Wenn die Klägerin den für Wechselschulden geltenden Zinsfuß von 6% beansprucht hat, so steht das im Widerspruch mit der eigenen Klagbegründung; ihre Forderung auf die Beklagten beruht nicht auf einer wechselmäßigen Verpflichtung dieser letztern, sie hat vielmehr gerade zur Voraussetzung, daß eine solche nicht ent standen ist. Die Beklagten schulden daher lediglich den gewöhn lichen Verzugszins, der von der Klageanhebung an zu berech nen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen diejenige der Beklagten teilweise als begründet erklärt, und es werden daher die Beklagten, in Abänderung des Urteils des aargauischen Handelsgerichtes verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit an die Klägerin 3292 Fr. 70 Cts., samt Zins zu 5% seit Einreichung der Klage, zu bezahlen.