Art. 35 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872; individuelle tarifliche Begünstigung bei Eisenbahnen; die absolute Gleichbehandlungsregel verbietet jede Vorzugsgewährung in irgendeiner Form, sofern sie nicht allen unter gleichen Umständen offensteht. Das Verbot erfasst nicht nur eigentliche Frachtsätze, sondern auch Nebengebühren wie Lade- und Krahngelder, sofern sie tariflich geregelt und veröffentlicht sind. Eine privatrechtliche Zusicherung, die einem einzelnen Absender einen solchen Vorteil einräumt, ist nichtig; eine analoge Verallgemeinerung auf alle Gleichgestellten kommt nicht in Betracht (consid. 4). Fragen der Zweckmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit von Bahnanlagen sind verwaltungsrechtlicher Natur und den Verwaltungsbehörden vorbehalten (consid. 5).
holzverladerampe auf der Station Münster, alle Krahngebühren zurückzuvergüten, die er der Beklagtschaft für Benützung des Krahns daselbst zu bezahlen haben werde. Oder aber: dem Kläger eine Entschädigung von 2300 Fr. nebst Zins zu 5% seit 8. Mai 1894, eventuell eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zu bezahlen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und machte gel tend: Schon nach dem Eisenbahngesetz vom 2. Dezember 1873 sei die Zulässigkeit derartiger Vergünstigungen zweifelhaft gewesen; das Transportgesetz vom 29. März 1893, Art. 11, erkläre die selben ausdrücklich für verboten und nichtig; es gestatte Tarif ermäßigungen nur insoweit, als dieselben unter Erfüllung der gleichen Bedingungen Jedermann in gleicher Weise zu gute kom men. Nun liege auf der Hand, daß die Beklagte bei der Ein räumung der Vergünstigung an Ackermann von der Voraus setzung ausgegangen sei, sie könne dies tun, ohne genötigt zu sein, die gleiche Vergünstigung jedem andern Absender zu ge währen. Die dem Kläger gewährte Vergünstigung sei in der Vor aussetzung erteilt worden, daß die Beklagte dieselbe nur ihm ge währen könne, ohne gegenüber den Andern das Gleiche tun zu müssen. Replikando bestritt Kläger, daß die gegenwärtige Gesetz gebung im Transportwesen bezüglich der hier in Betracht kom menden Punkte gegenüber der frühern inhaltlich etwas geändert habe. Schon vor Erlaß des citierten Bundesgesetzes vom 29. März 1893 seien alle Privatabkommen bezüglich der Frachten verboten gewesen; allein weder die frühere noch die jetzige Gesetz gebung enthalten ein solches Verbot bezüglich der Nebengebühren, zu welchen auch die streitigen Krahngebühren gehören. Wenn übrigens der Standpunkt der Beklagten richtig wäre, so wäre die Folge nur die, daß dieselbe die gleiche Vergünstigung auch andern Absendern gewähren müßte. In der Duplik bestritt die Beklagte, daß sich das Verbot der Begünstigung Einzelner nur auf die Frachtgebühren im engern Sinne und nicht auch auf die Neben gebühren beziehe; dasselbe umfasse alle Gebühren irgend welcher Art, also auch die Auf und Abladegebühren, und speziell die hier im Streite liegenden Krahngebühren. 2. Die erste Instanz hat die Klage gutgeheißen, indem sie sich darauf stützte, daß laut 65 des Transportreglementes für die schweizerischen Eisenbahnen vom 11. Dezember 1893, welches hier maßhebend sei, nur von der Berechnung der Fracht und nicht vom Bezug der Nebengebühren handle. Unter den Begriff der Nebengebühren fallen aber gemäß Reglement und Tarif be treffend den Bezug der Nebengebühren vom 1. August 1890 auch die Lade und Krahngebühren, die hier in Frage stehen. Die Erhebung der Nebengebühren sei übrigens in's Belieben der Eisen bahngesellschaften gestellt, und schon aus diesem Grunde müssen Vereinbarungen, die eine Ermäßigung solcher Gebühren zu Gun sten einzelner Personen bezwecken, als zulässig erscheinen. Die zweite Instanz gründete ihr oben unter Fakt. A mitgeteiltes Ur teil auf folgende Erwägungen. Es frage sich einzig, ob die in veröffentlichten Tarifen festgesetzten Nebengebühren, wie im vor liegenden Falle die Krahngebühren, eine Ausnahme von dem Verbote der Begünstigung Einzelner ausmachen. Dies müsse ver neint werden, da Art. 11 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen, 65 des Transportreglementes, so wie Art. 11 des internationalen Übereinkommens über den Eisen bahnfrachtverkehr übereinstimmend bei dem Verbot der Begünsti gung einzelner Absender von den Tarifen im Allgemeinen spre chen, und zwar von allen zu Recht bestehenden gehörig publi zierten Tarifen. Dieser Grundsatz sei auch schon im Eisenbahn gesetz vom 23. Dezember 1872, Art. 35 Ziff. 3 Alinea 2, ausge sprochen. Der Wortlaut der dem Kläger erteilten Vergünstigung spreche dafür, daß dieselbe nur ihm und nicht auch anderen Per sonen bewilligt worden sei; dieselbe sei daher nach dem Sinn und Geist der damaligen, wie der heutigen Gesetzgebung, ungültig. 3. Die Kompelenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Der Streitwert übersteigt den Betrag von 2000 Fr. und es liegt ein nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheidender Rechtsstreit vor. Es könnte zwar eingewendet werden, da es sich darum handle, ob die Zusicherung der Beklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Tarif bestimmungen nichtig sei, und gemäß Art. 35 des Eisenbahn gesetzes vom 23. Dezember 1872 die Kontrolle über das Tarif wesen dem Bundesrate zustehe, so habe nicht der Civilrichter, sondern der Bundesrat über den maßgebenden Präjudizialpunkt zu
entscheiden. Allein diese Einwendung wäre doch nicht zutreffend. Da der erhobene Anspruch ein eivilrechtlicher ist, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Civilrichter in der Hauptsache kompetent ist. Daraus folgt aber nach bekanntem Grundsatze, daß er auch zur selbständigen Beurteilung der öffentlich rechtlichen Punkte be fugt ist, welche für den Entscheid in der Hauptsache präjudiziell sind. 4. Für die Frage, ob die dem Kläger gegebene Zusicherung gültig gewesen sei, ist selbstverständlich auf die damals geltende Gesetzgebung abzustellen, und es könnten die von der Be klagten angerufenen Bestimmungen des später erlassenen Trans portgesetzes vom 29. März 1893 und des Transportreglementes vom 11. Dezember gleichen Jahres nur insoweit Anwendung finden, als die Zusicherung gültig erteilt worden wäre und es sich sodann darum handeln würde, ob infolge der neuen Gesetz gebung die weitere Ausführung derselben unzulässig sei. Das zur Zeit der Erteilung der Zusicherung geltende Transportgesetz vom 20. März 1875 enthielt eine dem Art. 11 des gegenwärtigen Gesetzes analoge Bestimmung nicht. In dieser Beziehung war vielmehr maßgebend Art. 35 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, welcher bezüglich des Tarifwesens bestimmt, die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden, und die Eisenbahnen dürfen Niemanden einen Vorzug in irgend welcher Form einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestatten. Nun liegt unbestreitbar in der Zusicherung, welche die Beklagte dem Kläger am 27. Dezember 1890 erteilt hat, die Einräumung eines Vorzuges, auf den Andere keinen Anspruch hatten. Ein Anhaltspunkt dafür, daß diese Ver günstigung auch Andern unter gleichen Voraussetzungen gestattet worden sei, liegt nicht vor; es handelt sich also in der Tat um einen individuellen Vorzug, den die Beklagte nach der citierten Gesetzesbestimmung dem Kläger nicht einräumen durfte. Da das Verbot der individuellen Begünstigung ein absolutes ist, so ergibt sich im weitern, daß die im Widerspruch damit erteilte Zusiche rung der Beklagten ungültig ist. Der Kläger hat zwar einge wendet, da die Abweichung vom Tarif nur aus dem Grunde un zulässig sei, weil sie nicht Allen, unter gleichen Voraussetzungen, gewährt werde, so sei die Folge der Erteilung einer Privat zusicherung einfach die, daß die Bahngesellschaft diese Begünstigung nun Jedermann erteilen müsse, der die gleichen Bedingungen er fülle. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Damit würde dem Vertrage eine Tragweite beigemessen, die weit über die Willensmeinung der Parteien hinausginge, und in durchaus unzulässiger Weise eine ausnahmsweise eingegangene Verpflichtung verallgemeinert. Auch die weitere Einwendung des Klägers er scheint als unbegründet, die dahin geht, das Verbot der Bevor zugung Einzelner beschränke sich auf die eigentlichen Frachtgebühren und betreffe Privatabkommen hinsichtlich der Nebengebühren, wie z. B. die Vergütung für Benutzung eines Krahns, nicht. Dieser Auslegung steht der bestimmte Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmung entgegen, welcher einen solchen Unterschied nicht macht, sondern allgemein die Bevorzugung Einzelner, in irgend welcher Form, untersagt; eine solche Bevorzugung Ein zelner und damit eine Benachteiligung anderer Konkurrenten tritt nun aber offenbar ebensowohl ein, wenn das Privatabkommen sich auf Nebengebühren, als wenn es sich auf die eigentlichen Frachtsätze bezieht. Im einen wie im andern Falle wird das Prinzip der Gleichstellung im Wettbewerb, welches dem genannten Verbote zu Grunde liegt, verletzt, und es ist daher, da das Gesetz selbst einen Unterschied nicht macht, das Verbot auch auf die Be günstigung bei Nebengebühren zu beziehen. Wenn dann der Kläger weiter geltend gemacht hat, das Privatabkommen betreffend die Krahngebühren falle deswegen nicht unter das fragliche Verbot, weil es sich hier um eine Vergütung für mietweise Überlassung von Gegenständen der Bahn handle, so ist dies ebenfalls unzu treffend, indem diese Überlassung eben zum Zwecke des Trans portes zu geschehen hatte, und aus diesem Grunde der gesetzlichen Vorschrift der Gleichbehandlung unterliegt. 5. Was schließlich die Frage anbetrifft, ob die Einrichtungen für das Verladen von Langholz auf der Station Münster mangel haft seien, und ob die Beklagte aus diesem Grunde zu verhalten sei, den Verladern von Langholz den Krahn unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so ist diese Frage verwaltungsrechtlicher
Natur, und nicht durch die Gerichte, sondern durch die Admini strativbehörden zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt, und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 27. März 1895 in allen Teilen bestätigt.