Art. 67 OG; accident qualification of a hernia under liability law and duty to mitigate damage by surgery; a hernia breakout occurring at a determinate moment during a concrete physical overexertion is an accident notwithstanding a pre-existing predisposition. Gradual development through cumulative, indeterminate exertions is different and does not establish accident liability. The injured person cannot be compelled to undergo a serious operation affecting bodily integrity unless its harmlessness is clearly established; refusal is not self-inflicted damage in such circumstances. The assessment of loss of earning capacity is reviewed for legal error only; absent such error, the cantonal estimate stands.
B. Gegen dieses am 18. Februar 1895 mitgeteilte Urteil er klärte die beklagte Partei unterm 9. März gleichen Jahres die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei die Klage abzuweisen, eventuell die Entschädigung auf 500 Fr., resp. nach richterlichem Ermessen herabzusetzen. Unter gleichem Datum reichte der Vertreter des Klägers bei der solothurnischen Obergerichtskanzlei ein Schriftstück ein, worin erklärt wurde, daß auch der Kläger die Berufung an das Bundes gericht ergreife. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ausgetreten war. Dies alles treffe hier zu. Beim Heben des schweren Steines sei die Bauchpresse in ungewöhnliche Tätigkeit gekommen und damit die Bedingung zum plötzlichen Entstehen eines Bruches gegeben gewesen; der Anstrengung sei heftiger Schmerz im Bauche und Brechreiz gefolgt, welche Symptome eben beim Austritt von Brüchen beobachtet würden; auf der Bauchhaut fänden sich nirgends Narben, wie sie das lange Tra en eines Bruchbandes erzeuge. Die Annahme, daß in casu der Bruch durch die Kraftanstrengung entstanden sei, werde noch durch die besondere Art derselben gestützt; es sei nämlich ein so genannter interstitieller Bruch, bei welchem die Därme nicht durch eine bestehende Bruchöffnung, sondern durch einen, wahrscheinlich durch die Kraftanstrengung entstandenen, Schlitz im Leistenbande austraten. Die Bauchwand möge an der betreffenden Stelle schwach gewesen sein. Es stehe also fest, daß der Bruch des Frei durch einen Unfall entstanden sei und einen bleibenden Nach teil darstelle; die Bedeutung desselben werde gewöhnlich auf 10 12 15 % geschätzt. Das Amtsgericht sprach dem Klä ger sein Rechtsbegehren in seinem ganzen Umfange zu; dagegen fällte das solothurnische Obergericht, nach Einholung eines Ober gutachtens des Professor Dr. Kocher in Bern, das sub A wieder gegebene Urteil, das wesentlich auf folgenden Erwägungen beruht. Der Beklagte unterstehe mit Bezug auf die Ausbeutung seines Steinbruchs unbestrittenermaßen der Haftpflichtgesetzgebung. Auf Grund der Akten stehe fest, daß der Bruchaustritt am 2. Mai 1893 in der vom Kläger behaupteten Weise erfolgt sei; es sei daher der Beklagte bei seiner Antworterklärung betreffend An erkennung der zwei ersten Klagposten behaftet. Gemäß Gutachten Kottmann Reinert und Obergutachten Kocher sei der fragliche Bruch als Unfall zu betrachten; wenn das Obergutachten aus führe, der Bruch sei durch eine Radikaloperation heilbar, so falle in Betracht, daß Kläger nicht verpflichtet sei, sich einer solchen Operation zu unterwerfen. Der vorliegende Fall sei dem Falle Leh mann gegen G. B. (Amtliche Sammlung XVIII, S. 234) gleich, und es sei die Schadenersatzpflicht der Beklagtschaft aus den glei chen Gründen zu bejahen. Der Schadensberechnung sei das Mittel der Ansätze des von der ersten Instanz eingeholten Gutachtens, von 12½% zu Grunde zu legen; daraus ergebe sich ein jähr licher Verdienstausfall von 131 Fr. 25 Cts, welchem beim Alter des Klägers (48 Jahre) ein Kapital von 1973 Fr. 40 Cts. ent spreche. Angesichts der Vorteile der Kapitalabsindung und des Zufalls rechtfertige sich nun eine Reduktion auf 1500 Fr. Die Berufungsschrift der Beklagtschaft führt im Wesentlichen aus: Beim gegenwärtigen Stande der Medizin sei von der An nahme auszugehen, daß ein Leistenbruch' nicht ein Unfall im Sinne des Haftpflichtgesetzes, sondern eine Krankheit sei. Eventuell sei mit dem Obergutachten des Dr. Kocher anzunehmen, daß der Leistenbruch nur insoweit als Unfall erscheine, daß der Haft pflichtige für die unmittelbaren Folgen des Bruches aufzukommen habe. Unter solchen unmittelbaren Folgen verstehe das Gutachten, laut bezüglichen Ausführungen, die durch die anfängliche Schmerz haftigkeit bedingte Arbeitsunfähigkeit und die während dieser Zeit notwendige ärztliche Behandlung, ferner das Tragen eines Bruch bandes, resp. das successive Anschaffen neuer Bruchbänder, und endlich die aus der Vornahme der Operation erwachsenden Un kosten, sowie Entschädigung für infolge derselben eintretende zeit weise völlige Arbeitsunfähigkeit. Laut dem gleichen Gutachten sei die Beklagtschaft für bleibenden Nachteil schon deswegen nicht haftbar, weil schon die Schwäche der linken Leistengegend es wünschenswert machte, daß der Kläger große und namentlich plötzliche Anstrengungen vermeide oder ein sehr gut sitzendes Bruch band trage, und weil derselbe durch richtige Behandlung von seinem Leiden befreit werden könne. Demgemäß handle es sich ausschließ lich um einen in der Körperbeschaffenheit des Klägers begründeten unglücklichen Zufall. Im weitern aber werde darauf hingewiesen, daß sich die Beschwerden und Gefahren des Leidens durch ein Bruchband größtenteils, und der Bruch selbst, weil unkompliziert, durch eine Radikaloperation ohne Gefahr in kürzester Zeit blei bend beseitigen lassen. Demnach sei der Bruch des Jakob Fr nur in bedingter Weise ein bleibender Nachteil, wenn er nämlich sich der Operation nicht unterziehen wolle. Dies aber wäre eine, wenn nicht absichtliche, so doch leichtfertige Handlungsweise, deren Folgen er an sich zu tragen habe. Die Kosten der Operation und die Entschädigung wegen daheriger Erwerbsunfähigkeit würde
die Beklagtschaft übernehmen. Werde aber dem Kläger eine Ent schädigung zugesprochen, so falle bezüglich Ausmessung derselben in Betracht, daß die Wiederherstellung des Klägers außer Zweifel stehe, und derselbe übrigens zu einem Bruche prädisponiert war. Diesbezüglich werde auch auf den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Roth gegen Centralbahn vom 26. Dezember 1894 verwiesen. In der Antworteingabe des Klägers d. d. 25. März 1895 wird im wesentlichen auf die Ausführungen des obergerichtlichen Urteils, sowie des bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Leh mann abgestellt und überdies Folgendes ausgeführt: Kläger sei nicht verpflichtet, sich der sogenannten Radikaloperation zu unter ziehen; bezüglich derselben habe ihm übrigens Dr. Kottmann er klärt, daß sie keineswegs ohne Gefahr sei. Eine vollständige Wiederherstellung sei nicht zu gewärtigen. Wenn das Obergericht die Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf 12½% ver anschlage, so sei dies zu wenig. Der Steinhauerberuf erfordere daß der Arbeiter beständig bereit und im Stande sei, mit schweren Lasten umzugehen; wenn ein Arbeiter das nicht könne, werde er entweder gar nicht oder nur mit erheblich geringerem Lohn in Dienst genommen. Deswegen sei Kläger auch entlassen worden und habe bis jetzt keine feste Stelle gefunden. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sollte daher auf 15 % und demgemäß der jähr liche Lohnausfall auf 157 Fr. 50 Cts. veranschlagt werden dann sei zum Erwerb einer entsprechenden Rente eine einmalige Kapitaleinzahlung von 2390 Fr. 85 Cts. erforderlich. Ziehe man hievon 25 % ab, so bleibe ein Betrag von rund 1800 Fr. Der Kläger halte nun seine Berufung an das Bundesgericht in dem Sinne aufrecht, daß er, nebst den anerkannten 167 Fr. 50 Cts., den Zuspruch einer Entschädigung von 1800 Fr. nebst Zins à 5 % seit 2. Mai 1893 verlange, unter Kostenfolge. Es werde auch um Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach gesucht. 2. Zunächst steht fest, daß der Betrieb der Beklagtschaft (Aus beutung eines Steinbruches) der Haftpflichtgesetzgebung untersteht bei diesem Betriebe nun erlitt der Kläger unterm 2. Mai 1893 einen Leistenbruch, resp. trat ein solcher Bruch aus. Nachdem sich bei der Prozeßinstruktion ergeben, daß der Bruchaustritt in der Tat beim Betriebe des beklagtischen Geschäftes stattgefunden, hat denn auch die Beklagtschrift die daherigen Heilungs und Ver pflegungskosten, sowie die Entschädigung wegen zeitweiser Arbeits unfähigkeit übernommen; darüber herrscht also in dieser Instanz kein Streit, indem die beklagte Partei die betreffenden Posten an erkennt. Dagegen bestreitet sie, über die genannten Posten hinaus noch eine Entschädigung für bleibende teilweise Erwerbsunfähigkeit zu schulden, und hat gegen die bezügliche Entscheidung der Vor instanz rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen; in derselben wird gemäß Vorschrift des Art. 67 O. G. ange geben, inwieweit genanntes Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, und ist ferner auch gemäß Alinea 4 des citterten Artikels (da der Streitwert 4000 Fr. nicht erreicht) eine die Berufung begründende Rechtsschrift beigelegt worden. Anderseits hat der Kläger zwar auch innert der gesetz lichen Frist eine Eingabe eingereicht; in derselben wird aber nur gesagt, daß die Berufung erklärt werde. Inwieweit das Urteil an gefochten werde und welche Abänderungen beantragt werden, hat Kläger daselbst nicht angegeben; ebensø wenig hat er der Be rufung die in Art. 67 Absatz 4 O. G. erwähnte begründende Rechtsschrift beigelegt. Ferner ist seitens des Klägers auch nicht etwa gemäß Art. 70 O. G. die Anschlußberufung erklärt worden; vielmehr hat derselbe erst in der Antwort auf die Berufungsfchrift der Beklagten bestimmte Anträge gestellt und motiviert. Unter diesen Umständen kann, wie das Bundesgericht bereits zu wieder holten Malen ausgesprochen hat (Amtliche Sammlung XX, S. 81, 387, 394), auf die klägerische Berufung, zufolge mangelnder Rechtsförmlichkeit, nicht eingetreten werden, und steht daher schon jetzt fest, daß die dem Kläger gesprochene Entschädigung nicht über den von der Vorinstanz gesprochenen Betrag von 1500 Fr. erhöht werden kann. Dagegen ist die beklagtische Berufung aller dings in Form Rechtens erklärt worden, und ist daher zu unter suchen, ob im Sinne derselben die vorinstanzlich zuerkannte Ent schädigung hier ganz oder teilweise abzuerkennen sei. 3. Diesbezüglich fällt in Betracht: Es steht, wie gesagt, tatsäch lich fest, daß der Kläger fraglichen Bruch im Betriebe der Beklagt
schaft, anläßlich einer Überanstrengung (Anstemmen gegen einen schweren Stein), erlitten hat, resp. der Bruch bei diesem Anlaße (und zwar zum ersten Male) ausgetreten ist. Nun behauptet aber die beklagte Partei, daß im vorliegenden Fall, wie übrigens immer, vor dem Bauchaustritt mindestens eine Disposition zu demselben vorhanden gewesen sei; und in der Tat geht aus den Akten hervor, daß der Kläger schwache Bauchwände hat, welche ihn zweifellos zum Bruche prädisponierten. Daraus zieht die Be klagtschaft den Schluß, daß die erwähnte Prädisposition als patho logischer Zustand resp. als Krankheit aufgefaßt werden müsse; diese habe sich eben entwickelt und zum Bruchaustritte als zur drisis geführt. Derselbe sei also kein Unfall und könne daher die Haftpflicht nicht begründen. Indeß ist diese Ausführung doch nicht zutreffend. Richtig ist zwar, daß ein Bruch sich auch allmälig, infolge einer durch die normale Tätigkeit bedingten Anzahl von m einzelnen nicht mehr bestimmbaren Anstrengungen bis zum Austritt eintwickeln kann; in solchen Fällen ist allerdings ein Unfall nicht anzunehmen und die Haftpflicht nicht begründet. Da jegen kann es vorkommen, und kommt erfahrungsgemäß in der Tat häufig vor, daß ein Bruch, sei es auch bei vorhandener Bruchanlage, anläßlich einer einzelnen körperlichen Überanstren gung austritt; ist aber ein solcher Bruchaustritt auf ein zeitlich bestimmbares Ereigniß zurückzuführen, so erscheint er als Unfall und ist daher die Haftpflicht begründet (Amtliche Sammlung XVIII, S. 238; XIX, S. 177; Entscheidung in Sachen Roth vom 26. Dezember 1894). Demgemäß muß in jedem einzelnen Fall untersucht werden, ob ein Bruchaustritt als Unfall zu qualifizieren sei oder nicht (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Köhler gegen Nordostbahn vom 18. Oktober 1893; Handels rechtliche Entscheidungen, Jahrgang 1893, S. 326). In casu steht nun fest, daß der Bruchaustritt am 2. Mai 1893 infolge einer körperlichen Anstrengung, beim Anstemmen gegen einen schweren Stein erfolgte. Es liegt daher ein Betriebsunfall vor, für dessen Folgen der Betriebsunternehmer einzustehen hat. Daran kann die konstatierte Bruchdisposition des Klägers (Schwäche der Bauchwand) nichts ändern. 4. Im weitern hat die beklagte Partei angebracht, daß sie, wenn man den in Frage stehenden Bruch auch als Unfall auf fasse, doch nur für die Folgen des Unfalles einzustehen habe; dieselben umfaßten aber, außer den bereits erledigten Posten für Heilungs und Verpflegungskosten, sowie Ersatz für zeitweise Ar beitsunfähigkeit, nur noch die gesamten Kosten einer Radikal operation des Bruches und den Ersatz für daherigen Lohnausfall. Diese Beträge erklärt Beklagtschaft auf sich nehmen zu wollen; dagegen sei sie zu mehrerem nicht verpflichtet. Ein weiterer, blei bender Nachteil trete nämlich nur dann ein, wenn Kläger sich der Radikaloperation nicht unterziehe; werde selbe dagegen vor genommen, so trete sichere Heilung ein und sei jeder vom Bruch herrührende Nachteil beseitigt. Bei dieser Sachlage sei Kläger verpflichtet, sich der Operation zu unterziehen, tue er dies nicht und bleibe daher ein Nachteil fortbestehen, so sei derselbe eben nicht als eine Folge des Unfalles, sondern vielmehr als eine Folge der Unterlassung der Operation zu betrachten, und habe ihn da her Kläger, als selbstverschuldet, an sich zu tragen. Diesen Ausführungen nun könnte dann beigestimmt werden, wenn dar getan wäre, daß die betreffende Operation eine ganz unbedenkliche sei, und daher die Weigerung des Klägers, sich derselben zu unter ziehen, als absichtliche oder leichtfertige Vereitelung seiner Heilung zu betrachten wäre (siehe Amtliche Sammlung XVIII, S. 238, 555). Dagegen trifft dies doch nicht zu. Vielmehr ist die Radikal operation eines Bruches als ein schwerer Eingriff in die körper liche Integrität zu betrachten; zur Duldung derselben kann aber Kläger, auch abgesehen von der Gefahr, nicht angehalten werden (Schmitz, Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes II, S. 64). Ferner ist im Obergutachten Kocher zwar gefagt, daß die Radikaloperation in casu ohne Gefahr vorgenommen werden könnte; dagegen haben sich die Experten der ersten Instanz ihrem Gutachten hierüber nicht ausgesprochen, und führt Kläger in seiner Eingabe an, daß laut Erklärung des Dr. Kottmann die Operation keineswegs ohne Gefahr sei. Unter diesen Um ständen ist dem Kläger nicht zuzumuten, daß er sich der Radikal operation unterziehe; vielmehr ist er für die Nachteile zu ent schädigen, welche sich bei Nichtvornahme der Operation heraus stellen.