Factory liability; self-fault of the injured worker excludes liability where no fault of the enterprise is established. A worker who, without order or necessity and despite knowledge of the danger, operates a machine outside the scope of his assignment and thereby causes the accident bears causal self-fault. Missing protective devices or other unsafe features of an idle machine under repair do not constitute employer fault when they are inherent in the repair situation and no concurrent fault of the employer is proven.
Urteil vom 24. April 1895 in Sachen Gintzburger gegen Bucher. A. Durch Urteil vom 15. März 1895 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: Es sei die Forderung des I. Appellanten (Bucher) im Betrage von 1500 Fr. nebst Ver zugszins à 5 % seit 13. November 1894 gerichtlich geschützt. B. Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Partei unterm
April 1895 die Berufung an das Bundesgericht mit folgen den Anträgen:
Es sei die klägerische Forderung in ihrem gesammten Um fange abzuweisen; eventuell
sei der Prozeß an die kantonalen Instanzen zwecks Ent
gegennahme der beantragten Beweise betreffend nachfolgende be
strittene Tatsachen zurückzuweisen:
Zeugen und Expertise bewiesen werden, daß Bucher stets an der
Pendelfraise zu arbeiten und speziell am fraglichen Tage an
dieser genug Arbeit, somit keine Veranlassung hatte, an der un
fertigen, mit keiner Schutzvorrichtung versehenen Cirkularfraise,
angeblich zur Probe, zu arbeiten, dies um so weniger, als durch
die von Bucher drei Stunden vorher am Transmissionsriemen
angebrachte 4. Hafte derselbe weder kürzer noch länger gewor
den sei (wofür Expertise), ferner das Sägebrett noch von Ol
troff, und die Probearbeit überhaupt ohne Auftrag, und entgegen
dem Interesse des Geschäftes erfolgte. Eventuellst:
Reduktion der obergerichtlich gesprochenen Entschädigungs summe von 1500 Fr. nach richterlichem Ermessen. C. Mit Eingabe vom 11. April 1895 erklärte Gaudenz Bucher die Anschlußberufung mit folgenden Anträgen:
Es sei im Sinne von Art. 81 und 82 leg. cit. der Tat bestand zu korrigieren und zu vervollständigen.
Ein Mitverschulden des Verunfallten sei abzulehnen und demgemäß habe eine Reduktion der Entschädigung aus diesem Titel wegzufallen.
Die Entschädigung sei jedenfalls innerhalb der Grenzen der vom Verunfallten gestellten Forderung angemessen zu erhöhen.
Die abweichenden Begehren der Gegenpartei seien abzu weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gaudenz Bucher, geb. 1864, war als Säger im Säge und Hobelwerk R. Gintzburger Sohn in Romanshorn ange stellt und bezog daselbst einen Taglohn von 3 Fr. 25 Cts. Er hatte in der Regel an der Pendelfraise zu arbeiten. Samstag
Mai 1894 erhielt er durch Platzmeister Weiler den Auftrag, den Transmissionsriemen an einer in einem Nebenraume befind lichen, in Reparatur resp. Umarbeitung begriffenen Cirkularsäge zu verkürzen. Diese Säge wurde darauf durch den genannten Weiler und einen Schlosser probiert. Am nächstfolgenden Arbeits tage, Pfingstdienstag 15. Mai, Nachmittags, setzte Bucher gemäß erhaltenem Auftrage in den Transmissionsriemen noch eine vierte Metallhafte ein und kehrte dann zu seiner Arbeit an der Pendel fraise zurück, während der Sägetisch der genannten Cirkularsäge die noch nicht in Betrieb war und keine Schutzvorrichtung hatte, reichlich mit Ol getränkt wurde. Nach der Vesperpause sodann, Abends 5¼ Uhr, begab sich Bucher, der während derselben einen Liter Bier zu sich genommen hatte, ohne Auftrag von der ihm angewiesenen Pendelfraise weg in den Nebenraum zur Cirku larsäge und probierte dieselbe, ohne eine Schutzvorrichtung zu be nutzen. Als er hiebei ein Brett sägen wollte, geriet er mit der rechten Hand an das Sägeblatt und erlitt eine Verletzung. Er erhob darauf beim Bezirksgericht Arbon Klage aus Haftpflicht auf Zahlung von 5000 Fr. sammt Zins à 5 % vom 13. No vember 1894. Genanntes Gericht ließ eine ärztliche Expertise über die Verletzung vornehmen und stellte auf Grund derselben fest, daß die Mittelgelenke des 3. und 4. Fingers verletzt seien und wahrscheinlich immer etwas in ihrer Funktion beeinträchtigt blei ben würden, das Mittelgelenk des kleinen Fingers ganz steif und auch der Zeigefinger einigermaßen beschädigt sei. Dagegen sei mit Sicherheit anzunehmen, daß derselbe durch methodische Übungen wieder vollkommen funktionsfähig werden und auch beim 3. und 4. Finger eine kleine Besserung eintreten werde. Auf Grund dieser Feststellungen schätzte die erste Instanz den dauern den Verlust an Erwerbsfähigkeit auf höchstens 20 % und sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. samt Zins zu, wobei sie davon ausging, daß ein Verschulden der Beklagten nicht vorliege, dagegen ein erhebliches Mitverschulden des Klägers konstatiert sei. Die zweite Instanz fällte sodann das eingangs wiedergegebene Urteil, dessen Begründung im wesentlichen folgende ist: Es stehe fest, daß Bucher am Morgen des 15. Mär, zwar nicht in ganz nüchternem oder normalem Zustande in's Geschäft kam, daß er aber doch nicht eigentlich betrunken war. Die gegenteiligen Aussagen der Zeugen Rentsch und Zwiller seien, weil nicht auf eigener Wahrnehmung beruhend, nicht von Belang; der Antrag auf Einvernahme des Lehrlings Windler sodann, welcher den Bucher nach dem Vesperbrod betrunken in's Geschäft zurückkehren gesehen haben solle, sei gemäß Aktenlage unerheblich. Immerhin sei der Liter Bier, welchen Bucher während der Vesperpause getrunken, geeignet gewesen, dessen schon am Morgen vorhandene Abnormität in der er zu einer Buße von 50 Cts. Anlaß gab eher zu steigern. Die bloße Tatsache daß er die umgeänderte Maschine probierte, könne ihm zwar nicht zum Verschulden angerechnet werden; denn nachdem er den Trans missionsriemen vollständig in Stand gesetzt hatte, habe er sich vom Gang der Maschine durch probieren überzeugen dürfen. Dagegen treffe den Bucher insofern ein erhebliches Verschulden, als er die Fraise trotzdem er ihre Gefährlichkeit kannte, ohne Schutzvorrichtung in Betrieb setzte, obwohl hiezu eine Notwendigkeit oder ein spezieller Auftrag nicht vorlag. Bucher habe daher den Unfall zwar nicht ausschließlich selbst verschuldet, aber doch zu einem erheblichen Teile mitverschuldet. Bezüglich der Folgen des Unfalles falle einzig das gerichtliche Gutachten, nicht dagegen ein klägerseits eingeholtes Privatgutachten in Betracht. Auf Grund des gericht lichen Gutachtens nun sei eine Reduktion der Erwerbsfähigkeit um 20% anzunehmen. Die Entschädigung sodann sei, wegen erheblichen Mitverschuldens des Klägers, wesentlich herabzusetzen, und erscheine in casu der Betrag von 1500 Fr. als genügend. Ganz außer Betracht falle Art. 9 F. H. G., da der darin vor gesehene Tatbestand gar nicht vorliege.
Zunächst steht fest, daß das beklagtische Etablissement eine Fabrik im Sinne des Gesetzes ist und daher der Haftpflichtgesetz gebung untersteht; im fernern aber ist auch nicht bestritten, daß der fragliche Unfall ein Betriebsunfall und daher insoweit geeignet sei, die Haftpflicht der Beklagten zu begründen. Dagegen will dieselbe in casu zunächst deswegen ausgeschlossen werden, weil der Unfall durch Verschulden des Klägers selbst herbeige führt worden sei. Diesbezüglich ist zu bemerken: Der Kläger war an der Pendelfraise angestellt; er hatte speziell auch am Unfallstage an derselben zu arbeiten. An der Cirkularsäge da gegen, an welcher der Unfall sich ereignete, hatte er in der Regel nicht zu arbeiten; dieselbe war übrigens zu der in Frage kommen den Zeit in Umänderung begriffen und infolge dessen außer Be trieb. Die Umänderung aber besorgte nicht etwa Bucher; vielmehr war dieselbe Aufgabe des Platzmeisters Weiler und eines Schlossers. Bucher mußte dann am Samstag 12. Mai aus Auftrag die Transmissionsriemen etwas verkürzen. Als diese Arbeit beendet war, wurde die Maschine probiert; diese Probe aber erfolgte nicht etwa durch Bucher, sondern vielmehr durch den genannten Weiler und den betreffenden Schlosser. Am Pfingstdienstag 15. Mai er hielt dann Bucher den Auftrag, am Transmissionsriemen der gleichen Cirkularsäge noch eine Hafte einzusetzen; daß hiebei der Riemen irgendwie verkürzt oder wesentlich verändert worden sei, geht aus den Akten nicht hervor. Als diese Arbeit fertig war, kehrte Bucher zu seiner Pendelfraise zurück und arbeitete an derselben; eine Probe an der reparierten Cirkularsäge nahm er damals nicht vor. Der Sägetisch derselben wurde mit Ol ge tränkt; die Maschine wurde noch nicht in Betrieb gesetzt und eine Schutzvorrichtung nicht angebracht. Erst später, nach der Vesperpause, geriet Bucher, ohne irgendwelchen bezüglichen Auf trag, auf den Gedanken, selber die Cirkularsäge zu probieren. Es ist nun seitens der Beklagtschaft noch in dieser Instanz angebracht worden, daß Bucher damals betrunken gewesen sei. Diesbezüglich ist jedoch im vorinstanzlichen Urteil wesentlich nur festgestellt, daß Bucher am Morgen des 15. Mai in etwas anormalem ( ver katertem ) Zustande in die Fabrik kam, und dann am Nach mittag in der Vesperpause einen Liter Bier trank. Nun hat zwar die beklagte Partei bezüglich dieses Punktes Aktenvervollständigung beantragt. Hingegen wäre der angebotene Beweis (durch den Lehrling Windler, der den Bucher nach der Vesperpause schwan kend in's Geschäft zurückkehren gesehen haben soll) angesichts der Aktenlage doch ungenügend, um die Trunkenheit zu beweisen. Von einer Erhebung desselben muß aber um so mehr abgesehen werden, als anderweitig sich ein Verschulden des Klägers ergibt. Es steht nämlich fest, daß er an der fraglichen Cirkularsäge nichts zu schaffen hatte, als er dieselbe, längere Zeit nach Vollendung der ihm übertragenen kleinen Reparatur, probieren wollte. Eine Probe war damals bereits erfolgt und mußte dies dem Bucher bekannt sein. Nun kann ein solches Probieren, insbesondere wenn es gleich nach Vollendung der Reparatur vorgenommen wird, an sich zwar noch nicht zum Verschulden angerechnet werden; es kommt eben auf die Umstände des einzelnen Falles an. In casu fällt aber in Betracht, daß die Maschine, an welcher Bucher die Reparatur vornahm, eine besonders gefährliche ist; diese Gefähr lichkeit aber wurde noch dadurch erhöht, daß eine Schutzvorrichtung an derselben noch nicht angebracht und das Sägebrett mit Ol getränkt und daher besonders schlüpfrig war. Die Gefährlichkeit der Cirkularsäge war dem Bucher als Säger zweifellos sehr wohl bekannt. Wenn er nun trotzdem unter den geschilderten Umständen ohne Auftrag und ohne Not die Cirkularsäge pro bierte und überdies nicht etwa leer laufen ließ, sondern damit sägte, so liegt darin ein Verschulden und dieses Verschulden hat den Unfall verursacht. Die Vorinstanzen haben denn auch mit Recht angenommen, daß Verschulden, und zwar kausales Ver schulden des Klägers vorliege; dagegen qualifizieren sie dasselbe als Mitverschulden. Daß aber die Beklagtschaft ein Verschulden treffe, wird von den kantonalen Instanzen nicht behauptet; die selben schließen vielmehr, und nach der Aktenlage gewiß mit Recht, ein konkurrierendes Verschulden der Beklagten aus. Ein solches kann auch nicht darin gefunden werden, daß die Schutzvor richtung an der betreffenden Säge noch mangelte und das Säge brett mit Ol getränkt und glatt war; beides erklärt sich eben aus der Tatsache, daß die Maschine in Reparatur und nicht in Be trieb war (siehe Entscheidung in Sachen Orschel gegen Papierfabrik
Biberist vom 11. Oktober 1894). Es liegt also ein Verschulden der Beklagten überall nicht vor. Wenn aber die kantonalen In stanzen in casu von Mitverschulden sprechen, so wird dies deshalb geschehen sein, weil sie annehmen, daß mit dem konstatierten Verschulden des Klägers Zufall konkurriere. Es ist denn auch aus diesem Gesichtspunkte von der Entschädigungssumme der Zu fallsabzug gemacht worden. Nun mag hier dahingestellt bleiben, ob eine solche Konkurrenz von Verschulden und Zufall be grifflich möglich sei. Ganz abgesehen davon steht nämlich fest, daß bei Selbstverschulden des Verletzten, mag letzteres auch in geringem Maße vorliegen, der Betriebsunternehmer für den Un fall nicht haftet, es sei denn, daß mit dem Verschulden des Ver letzten ein solches des Unternehmers konkurriere. Da der letztere Fall, wie gesagt, nicht vorliegt, so ist die Haftpflicht der Beklagten wegen Selbstverschulden des Klägers auszuschließen, und muß der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz als rechtsirrtümlich auf gehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und die Klage abge wiesen.