Art. 50 BV; Art. 67–69 KV Aargau: A canton may organize recognized land churches and prescribe the personal qualifications required for ecclesiastical office within them. A free congregation that affiliates with a recognized confession and exercises the synodal rights granted by the cantonal constitution thereby enters the public church organization and is subject to its obligations. The absence of a separate taxing right, of clerical oath-taking, or of prior administrative practice does not alter this public-law character. A late recourse against a general norm may nevertheless be admissible against its concrete application if filed within the recourse period from that application (consid. 1–2).
worden ist, und muß darauf eingetreten werden, obwohl gemäß Anbringen des Regierungsrates der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft worden ist. Diesbezüglich fällt in Betracht, daß die kan tonale Oberinstanz, in casu der Regierungsrat, seine Meinung durch den Beschluß vom 16./17. November 1894 kundgetan hatte und eine wiederholte Einholung derselben zwecklos war. 2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrentschaft behauptet, daß die angefochtene Schlußnahme den Art. 50 B. V. verletze. Dagegen steht nach bundesrechtlicher Praxis fest, daß die Kantone befugt sind, Landeskirchen zu errichten, d. h. eine oder auch mehrere religiöse Denominationen zu Anstalten ihres öffentlichen Rechts zu erheben und als solche mit besonderen Rechten und Pflichten auszustatten, und daß sie bezüglich dieser Landeskirchen insbesondere auch bestimmen können, welche persönlichen Erfordernisse zur Be kleidung von amtlichen Stellungen in denselben erforderlich seien (Salis, Bundesrecht II, S. 423 u. f.). Vorliegend hat nun der Kanton Aargau Landeskirchen, speziell auch eine römisch katholische Landeskirche, errichtet, und auch Vorschriften über die Wahlfähigkeit zu den Seelsorgerstellen derselben getroffen. Nach der erwähnten bundesrechtlichen Praxis war er hiezu berechtigt; übrigens hat die rekurrierende Partei dies auch gar nicht be stritten, vielmehr zugegeben, daß der Kanton Aargau über die Wahlfähigkeit zu den Amtern der römisch katholischen Landes kirche Normen aufstellen dürfe. Dagegen behauptet die gleiche Partei, daß die freie römisch katholische Genossenschaft Möhlin eben nicht zur römisch katholischen Landeskirche des Kantons Aar gau gehöre, und aus diesem Grunde genannter Kanton sie in der Wahl ihrer Geistlichen, speziell auch durch Anordnung von Prüfungen, nicht beschränken dürfe. In der gegenteiligen Schluß nahme vom 22. Februar 1895 liege daher eine Verfassungs verletzung; eine solche läge dagegen im Sinne der Ausführungen des Rekurses nicht vor, wenn die Genossenschaft Möhlin zur römisch katholischen Landeskirche des Kantons Aargau gehörte, indem dann genannter Kanton zur Normierung der Wahlfähig keitsvoraussetzungen befugt wäre. Frägt sich daher, ob genannte Genossenschaft zur aargauischen römisch katholischen Landeskirche gehöre oder nicht, so ergibt sich Folgendes: Laut Art. 67 u. f. der aargauischen Verfassung anerkennt der Staat gewisse christ liche Konfessionen, unter denen sich auch die römisch katholische Konfession befindet. Zu derselben gehören zunächst die Kirch gemeinden, welche durch Art. 67 cit. als öffentliche Korporationen erklärt werden; ferner aber können sich den anerkannten christlichen Konfessionen, also auch der römisch katholischen, anschließen die freien Genossenschaften. Dieselben sind also nicht etwa verpflichtet, der entsprechenden anerkannten Konfession beizutreten; vielmehr können sie dies tun oder lassen. Sobald sie aber sich anschließen, erhalten sie gemäß Art. 68 cit. das Recht, nach bestimmtem Ver hältnis an der Wahl der Organe der betreffenden Konfession, der Synoden, mitzuwirken; den Synoden sodann steht unter Aufsicht des Staates der Erlaß der konfessionellen Organisation (mit Vor behalt großrätlicher Genehmigung), die Aufsicht über die Voll ziehung der Organisation, die Seelsorge, den Kultus und den konfessionellen religiösen Unterricht, die Wahl der Abgeordneten für die geistliche Prüfungskommission, die Beaufsichtigung der Amtsführung der Geistlichen u. s. w. zu (Art. 69 cit.). In casu hat sich nun die freie römisch katholische Genossenschaft Möhlin im Jahre 1890 der staatlich organisierten römisch katholischen Kon fession des Kantons Aargau angeschlossen; sie hat infolge dieses Anschlusses, und zwar dreimal, ein Mitglied in die Synode ge wählt und auf diese Weise, wie die Kirchgemeinden und die andern angeschlossenen Genossenschaften, die in Art. 69 cit. auf gezählten Befugnisse ausgeübt. Diese Befugnisse sind aber die jenigen der staatlich anerkannten Konfessionen, d. h. der Landes kirchen; die Genossenschaft Möhlin hat sich also, indem sie die betreffenden Befugnisse ausübte, der römisch katholischen Landes kirche des Kantons Aargau angeschlossen. Daraus ergibt sich, daß sie sich auch den Verpflichtungen der Landeskirche unterziehen muß. Zu denselben gehört aber auch die Verpflichtung, die Vor schriften punkto Wahlfähigkeit der Seelsorger zu beobachten. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die aargauischen Behörden, indem sie die Genossenschaft Möhlin und deren Pfarrer zur Be obachtung der betreffenden Vorschriften aufforderten, den Art. 50 B. V. verletzt haben. Daran können die verschiedenen Einwen dungen der Rekurrentschaft nichts ändern. Bezüglich derselben mag
kurz bemerkt werden: Wenn Rekurrentschaft anbringt, daß eine freie Genossenschaft, als Privatkorporation, nur durch öffentlichen Akt der Staatsbehörde zu einer öffentlichen Korporation werden könne und in casu ein solcher Akt nicht vorliege, so ist letzteres eben nicht richtig. In der Tat bestimmt Art. 68 K. V. in genereller Weise, daß die den anerkannten christlichen Konfessionen ch anschließenden freien Genossenschaften das Recht zur Wahl in die Synode und damit die weiteren Rechte des Art. 69 cit. er halten. Daß der Anschluß an eine Konfession nicht durch bloße konkludente Handlungen, sondern nur in bestimmter Form ge schehen könne, oder außer dem Anschluß noch ein weiterer spe zieller Akt der Staatsbehörde erforderlich sei, ist in keiner Weise dargetan; es muß unter diesen Umständen mit den aargauischen Behörden angenommen werden, daß eine freie Genossenschaft durch Vornahme der Synodalwahlen und Mitwirkung an den Synodal verhandlungen ein Teil der Landeskirche werde. Ferner ist un wesentlich, daß die angeschlossenen freien Genossenschaften, durch ihren Anschluß an die entsprechende Konfession, noch nicht das Besteuerungsrecht erhalten; in der Tat kann eine Genossenschaft das Besteuerungsrecht nicht haben und dennoch öffentlicher Natur sein. Diesbezüglich führt übrigens der aargauische Regierungsrat aus, daß eine freie Genossenschaft das Recht der Auflage von Kultussteuern dadurch erlangen könne, daß sie sich zur Kirch gemeinde erheben lasse. Endlich kann auch darauf kein Gewicht ge legt werden, daß nach Anbringen des Rekurses die Geistlichen freien Genossenschaften nicht beeidigt werden, und übrigens aargauischen Behörden erst zehn Jahre nach Inkrafttreten neuen Verfassung daran gedacht hätten, die Wahlfähigkeit der Geistlichen von sich anschließenden freien Genossenschaften von Prüfungen und Ausweisen abhängig zu machen. Denn der bloße Mangel einer Beeidigung der Angestellten genügt nicht zum Nach weis, daß die anstellende Genossenschaft rein privatrechtlichen Cha rakter habe. Zudem ist doch selbstverständlich, daß eine Beeidi gung erst nach Erfüllung der Voraussetzungen der Wahlfähigkeit und definitiver Anstellung zu erfolgen hat, und kann die Beeidi gung, wenn sie bis dato nicht verlangt wurde, doch auch nach träglich verlangt werden. Ebenso kann der Kanton Aargau, wenn er es bisher unterlassen hat, in Fällen, wie der vorliegende, Prüfungen 2c. zu fordern, dadurch in keiner Weise das Recht verlieren, für die Zukunft eine andere Praxis einzuführen. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.