Art. 247-248 CPO; jurisdictional review by the cantonal government versus decision on the merits of an insult claim; a cantonal administrative authority may determine only the forum competence or the judicial nature of the action, not whether the alleged conduct substantively constitutes insult. If it resolves the substantive question, it usurps the function of the courts and violates the guarantee of the lawful judge and the separation of powers. An affront to honor may, in principle, also be committed by a public official in the exercise of office; the contrary assumption is based on an erroneous interpretation of the law.
des Klägers und seiner ersten Frau Lebenswandel ihn verleumdet und auf diese Weise auch seine Gesundheit schwer geschädigt. Der Beklagte, Dekan Hauri, erhob die Inkompetenzeinrede. Unterm 15. Februar 1895 erklärte der (gemäß Art. 247 u. f. C. P. O. diesbezüglich zuständige) Kleine Rat des Kantons Graubünden genannte Einrede als begründet und zwar wesentlich auf Grund folgender Erwägungen: Es frage sich, ob die in der Klageeingabe angeführten Tatsachen, sofern sie bewiesen werden könnten, der Judikatur des Civil oder Strafrichters unterstünden. Der Be klagte behaupte das letztere und berufe sich diesbezüglich auf Titel VVY AAXIII des Strafgesetzes, handelnd von den Verbrechen und Vergehen der öffentlichen Beamten und Angestellten. Sei demnach in erster Linie zu untersuchen, ob der Beklagte als Präsident des evangelischen Kantonskirchenrates zu den öffentlichen Beamten im Sinne genannten Titels gehöre, so falle in Betracht, daß (rt. 11 K. V. die beiden Landeskirchen (reformierte und katho lische) als öffentliche Religionsgenossenschaften erkläre. Demgemäß seien auch die Beamten und Angestellten dieser Kirchen wie die jenigen jeder öffentlichen Korporation als öffentliche Beamte und Angestellte zu betrachten und sei zwischen ihnen und den staat lichen Beamten kein Unterschied zu machen. Nun habe Dekan Hauri, wenn er sich als Präsident des evangelischen Kantons kirchenrates um die Pfarrwahl in Monstein bemühte, als öffent licher Beamter gehandelt. In dieser Eigenschaft durfte er sich über die Qualifikation des Kandidaten erkundigen und von dem Resultate auch der Kirchgemeinde Monstein unter Raterteilung zu ihrem Verhalten Kenntnis geben. Sollte er dies in miß bräuchlicher Weise getan haben, so liege ein unter Titel XXXIII Str. G. B. (Verbrechen und Vergehen öffentlicher Beamter und Angestellter) fallender Tatbestand vor und müsse demgemäß beim Strafrichter Klage geführt werden. Rekurrent sei daher berechtigt mit Bezug auf diese Klage den vom Rekursbeklagten angerufenen Gerichtsstand, d. h. das Forum des Civilrichters, abzulehnen. Was die Entschädigungsforderung von 5000 Fr. betreffe, so feien die Parteien darüber einig, daß dieselbe vor den Civilrichter gehöre und habe sich somit der Kleine Rat darüber nicht aus zusprechen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Pfarrer A. Schweizer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, das Bezirksgericht es sei genannter Entscheid aufzuheben und Oberlandquart anzuweisen, die Injurienklage des Rekurrenten gegen Dekan Hauri an Hand zu nehmen und speziell über Punkt und 2 derselben materiell zu entscheiden, unter Kosten und Ent schädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Der Beklagte, Dekan Hauri, habe sich gegenüber Rekurrenten der Verleumdung und Ehrenkränkung schuldig gemacht; Rekurrent habe ihn deswegen belangt und zwar auf dem nach bündnerischem Rechte vorgeschriebenen Wege des Civilprozesses. Indem der Kleine Rat die Klage des Rekurrenten als Klage wegen Mißbrauch der Amtsgewalt qualifizierte, und auf den Weg des Strafprozesses verwies, habe er Art. 58 und 4 B. V. und 39 K. V., nämlich die nach bündnerischem Rechte bestehenden Gerichtsstandsregeln und die Garantie der Gleichheit verletzt; derselbe habe seine Kompetenzen überschritten und als Administrativbehörde in die Rechtssphäre des Richters hinübergegriffen, weil er diesem die materielle Prüfung des Falles vorenthielt und von sich aus er klärte, daß Dekan Hauri in casu sich nicht der Ehrverletzung schuldig gemacht habe. Der Kleine Rat habe mit dem angefoch tenen Entscheide nicht wozu er kompetent gewesen wäre die formelle Frage des Gerichtsstandes, sondern die materiellen Fragen des Dolus und des Tatbestandes der Injurie beantwortet. Hiezu sei aber der Kleine Rat nicht befugt gewesen; derselbe habe ge mäß Art. 248 C. P. O. zunächst untersuchen dürfen, ob das angerufene Bezirksgericht Oberlandquart zur Behandlung der Injurienklage kompetent war oder nicht. Diese Kompetenz aber sei, sowohl mit Bezug auf den Ort der Begehung als auf den Wohnort des Beklagten gegeben. Sodann habe der Kleine Rat auch noch prüfen dürfen, ob der Beklagte die gerichtliche Natur der Klage mit Recht bestreite. Diesbezüglich sei die Form des Rechtsbegehrens maßgebend und dürfe der Kleine Rat auf die Natur des der Klage zu Grunde liegenden Tatbestandes nicht ab stellen. Der Kleine Rat habe nicht das Recht, einem Privatkläger die Injurienklage abzuschneiden, selbst dann nicht, wenn der der
Klage zu Grunde liegende Tatbestand dem Tatbestande eines an dern Deliktes entsprechen sollte. In dieser Beziehung habe übrigens der Kleine Rat dem Rekurrenten auch das materielle Verfahren, speziell den Zeugenbeweis, abgeschnitten und auf Grund eines bloßen schriftlichen Verfahrens entschieden. Es sei, entgegen der kleinrätlichen Motivierung, daran festzuhalten, daß auch nach bündnerischem Rechte ein Beamter der Ehrverletzung sich schuldig machen könne. Übrigens werde die Beamtenqualität des Beklagten bestritten; die Klage sei gegen denselben als Privatnorm gerichtet gewesen. Wenn der Kleine Rat ein Vergehen im Sinne des Titels XXXIII Str. G. B. annahm, so hätte er ex officio Einleitung des Strafverfahrens veranlassen sollen. Das Privatklagerecht des Rekurrenten dürfe aber dadurch in keiner Weise verkürzt werden, indem es ganz gut möglich sei, daß sich Jemand außer des Amts mißbrauchs noch eines andern Delikts schuldig mache. Die als In jurien eingeklagten Handlungen seien zum Teil ganz offenbar keine Amtshandlungen, so z. B. konfidentielle Mitteilungen über den Rekurrenten bei Anlaß einer Hochzeit 2c. Die Klage wegen Amtsmißbrauch könne dem Rekurrenten nicht die Genugtuung verschaffen, welche er eben suche. C. Der Rekursbeklagte Dekan Hauri beantragt Abweisung des Rekurses, indem er zur Begründung im wesentlichen folgendes anführt: Nach bündnerischem Rechte seien Privatehrverletzungsklagen von den Civilgerichten, und zwar nach den Grundsätzen des Civil prozesses, andere Strafsachen von den ordentlichen Strafgerichten nach strafprozessualen Normen zu beurteilen. Es sei daher für eine Partei keineswegs gleichgültig, ob sie für Handlungen, welche sie in Ausübung amtlicher Funktionen begangen, vor einem Civil gerichte, welches nach strikten Beweisregeln urteile, oder vor einem Strafgerichte, das die materielle Wahrheit zu ergründen habe, in's Recht antworten müsse. Unter diesen eigenartigen Umständen, die mit der graubündnerischen Gesetzgebung im Zusammenhange ständen, müsse es für den Beklagten ein Mittel geben, sich gegen willkürliche Verletzung des Gerichtsstandes zu schützen, wenn er nämlich unter dem Titel einer Privatehrverletzung vor den Civil richter gezogen werde für Amtshandlungen, für welche er blos in einem Strafverfahren verantwortlich gemacht werden könne. Art. 248 C. P. O. gebe daher dem Beklagten die Möglichkeit, beim Kleinen Rate Schutz zu suchen, wenn er auf Grund eines offenbar dem Strafrecht angehörenden Tatbestandes vor den Civil richter gezogen werden wolle. Genannter Artikel verstehe unter den Worten gerichtliche Natur der Klage offenbar die civilge richtliche im Gegensatz zur strafrechtlichen oder öffentlich rechtlichen, und habe sich auch die Rekurspraxis des Kleinen Rates von je her in diesem Sinne ausgesprochen. Derselbe sei daher kompetent zu entscheiden, ob der Tatbestand eines nach bündnerischem Rechte vom Strafrichter zu beurteilenden Reates zum Fundament einer civilrechtlichen Privatehrverletzungsklage gemacht werden wolle. Wenn er diese Frage an Hand der Klagetatsachen und der vom Kläger zum Beweise produzierten Akten beurteile, so handle er innert seiner Entscheidungsbefugnis; finde er sodann, daß der Tatbestand einer Privatehrverletzung vom Kläger blos vorge täuscht werden wolle, so begehe er keine Rechtsverweigerung, wenn er denselben vor das nach kantonalem Rechte gegebene Forum weise. Dadurch werde auch Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen. Durch die Verweisung einer Klage an den Strafrichter statt an den Civilrichter geschehe den Rechten des Klägers gar kein Eintrag; derselbe erhalte auch durch die straf richterliche Beurteilung der Sache die ihm gebührende Genugtuung. Daneben bleibe demselben die civilrechtliche Geltendmachung von allfälligen Entschädigungsforderungen unbenommen. Zu beachten sei übrigens, daß der kleinrätliche Entscheid dem Strafrichter nicht die Möglichkeit benehme, eventuell, falls sich im Laufe der Unter suchung eine Privatehrverletzung herausstelle, die Sache wieder an den Civilrichter zu weisen. Hienach beurteile die Regierung im runde genommen blos die Frage, welchem Forum in einem kon kreten Falle die Priorität der Anhandnahme des Falles zukomme, ob dem Civil oder dem Strafforum. Dabei habe die Regierung zweifellos die Klagetatsachen zu prüfen und zu untersuchen, welches Recht in denselben zum Ausdruck komme. Dies habe sie in casu getan; dabei habe sie auch nicht etwa geltendes Recht mißachtet und eine Rechtsverweigerung begangen; vielmehr habe sie mit Recht angenommen, daß Dekan Hauri anläßlich der in Frage
stehenden Informationen in amtlicher Stellung gehandelt habe und es sich daher eventuell nur um ein Vergehen im Sinne von Titel XXXIII Str. G. B. handeln könne. Der Grundsatz der Gleichheit sei nicht verletzt; speziell sei zu beachten, daß der Kleine Rat von jeher in solchen Fragen die gleiche Praxis befolgt habe. Dafür werde auf die kleinrätlichen Entscheide in Sachen Gadina gegen Biveroni vom 27. Oktober 1881, Cloetta und Godli gegen Gregori und Juvalta vom 7. September 1882 und Pedrett gegen Schlegel vom 22. Mai 1894 verwiesen. Ferner habe der Kleine Rat wiederholt Entscheide aufgehoben, mittelst welcher ein Krimi nalgericht eine offenbare Civilsache als Kriminalsache oder ein Civilgericht eine Kriminalsache als Civilsache behandelt hätte. In solchen Fällen habe der Kleine Rat immer den Tatbestand materiell geprüft und darnach über dessen rechtliche Natur ent schieden. D. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden verzichtete auf eine besondere Vernehmlassung, indem er zu derjenigen des Re kursbeklagten nur bemerkte, daß die darin enthaltenen Angaben über die kleinrätliche Spruchpraxis richtig seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der heutige Rekurrent, Pfarrer Schweizer, hat gegen Dekan Hauri Injurienklage erhoben; zu deren Begründung macht er geltend, daß Dekan Hauri ihn anläßlich der Pfarrwahl in Mon stein verleumdet resp. seine Ehre verletzt habe, und knüpft daran das Rechtsbegehren um gerichtliche Satisfaktion, Bestrafung des Beklagten und Schadenersatz. Diese Klage hat Rekurrent beim bündnerischen Bezirksgericht Oberlandquart angebracht. Was nun die Civilforderung auf Schadenersatz betrifft, so ist allerseits un bestritten, daß dieselbe vom genannten Bezirksgerichte zu entschei den ist; dieselbe fällt für den vorliegenden Streit außer Betracht. Anders verhält es sich dagegen mit den Rechtsbegehren auf Satis faktion und Bestrafung des Injurianten. Nachdem dieselben zu gleich mit der Schadenersatzforderung beim genannten Bezirksge richte angebracht worden waren, hat der Beklagte, Dekan Hauri, bezüglich derselben die Inkompetenzeinrede erhoben und auf Grund von Art. 247 u. f. C. P. O. eine Beschwerde an den Kleinen Rat gerichtet, mit der Begründung, daß der vom Kläger behaup tete Tatbestand keine Injurie, sondern eventuell etwa einen Amts mißbrauch darstellen könne; ein solcher gehöre nicht vor den Civil , sondern vor den Strafrichter. Der Kleine Rat sodann hat sich der erwähnten Argumentation des Beschwerdeführers ange schlossen und das Bezirksgericht als unzuständig erklärt. Hiezu ist zu bemerken: Rekurrent hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob der Rekursbeklagte sich ihm gegenüber einer Injurie schuldig ge macht habe oder nicht und ob daraus gewisse Rechtsfolgen ent stehen sollen. Diese Frage nun stellt sich als eine Justizsache dar; als solche gehörte sie vor die Gerichte und hatte der Kläger ein Recht darauf, daß sie durch dieselben, speziell nach bündne rischem Rechte durch das zuständige Bezirksgericht und indem für solche Sachen vorgeschriebenen Verfahren beurteilt werde. Statt dessen hat jedoch im vorliegenden Falle der Kleine Rat des Kan tons Graubünden, also eine Administrativbehörde, die Frage ent schieden, ob der Beklagte Hauri den Kläger Schweizer injuriert habe und dieselbe verneint. Dieser Entscheid konnte aber dem Kleinen Rate nicht zustehen; derselbe beurteilt zwar nach Art. 247 der bündnerischen Civilprozeßordnung auf den Gerichtsstand be zügliche Beschwerden und urteilt nach Art. 248 ibidem in Fällen, wo der Beklagte den vom Kläger angerufenen Gerichts stand bestreiten oder überhaupt die gerichtliche Natur der Klage bestreiten will; dagegen liegt ein solcher bloßer Gerichtsstands streit hier gar nicht vor und hat der Kleine Rat durch seinen angefochtenen Entscheid keinen Streit der genannten Art behan delt, sondern in der Hauptsache geurteilt. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß der Entscheid in der Hauptsache in casu für die Kompetenz von Bedeutung sein mag; es bleibt eben trotzdem wahr, daß der Entscheid in der Hauptsache, ob nämlich der Be klagte sich einer Injurie schuldig gemacht habe und welche Rechts folgen sich daraus ergeben, als Justizsache nur von den zustän digen Gerichten entschieden werden durfte. Indem der Kleine Rat ob zwar anscheinend im Einklang mit seiner bisherigen Praxis, die erwähnte Rechtsfrage entschied, hat er den Rekurrenten seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen und das Prinzip der Ge waltentrennung (Amtliche Sammlung V, S. 347; Entscheidung in Sachen Uri gegen Graubünden vom 20. März 1895) verletzt.
Es ist daher der kleinrätliche Entscheid als verfassungswidrig auf zuheben. Im gleichen Sinne fällt in Betracht, daß, entgegen der Annahme des Kleinen Rates, eine Ehrverletzung jedenfalls auch durch einen Beamten in seiner amtlichen Funktion begangen werden kann und die gegenteilige Annahme auf einer offenbar unrichtigen Gesetzesinterpretation beruht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt. Der Entscheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 15./21. Februar 1895 wird demgemäß aufgehoben und dem Rekurrenten für seine Injurienklage gegen Pfarrer Hauri der ordentliche Rechtsweg eröffnet.