Art. 6 lit. a, b, c of the Federal Act on acquisition and renunciation of Swiss citizenship; renunciation requires, cumulatively, loss of Swiss domicile, acquisition of the foreign citizenship, and capacity according to the law of the state of residence. The proof of capacity is not confined to official documents; it may be furnished by any evidence, subject to free judicial assessment (consid. 3). Where the record leaves serious doubts as to the applicant’s mental capacity, the petition must be denied for lack of proof, even if the domicile and foreign-citizenship requirements are met. A single applicant need not show acquisition of foreign citizenship for cohabiting spouse or minors if no such family situation exists (consid. 2).
sprach sich der Bezirksrat von Dielsdorf für Entlassung aus dem Bürgerrecht aus. Nachdem der zürcherische Regierungsrat die Sache an das Bundesgericht geleitet hatte, erneuerte der Vertreter des Bucher unterm 30. Mai 1895 hierorts sein Entlassungs begehren. B. Zur Begründung wird angeführt: Petent habe in der Schweiz kein Domizik mehr. Diesbezüglich sei nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ohne Bedeutung, daß er jetzt in Stadel bevormundet sei. Zur Zeit seiner Auswanderung sei er nicht bevormundet gewesen; wenn behauptet werden wolle, daß er schon seit 1881 wegen Geisteskrankheit bevormundet sei, so beruhe dies auf einer Verwechslung des Petenten mit seinem Vater. Die Bevormundung des Petenten sei überhaupt nur wegen Landes abwesenheit erfolgt; Spuren von Geisteskrankheit habe der Vor mund erst seit 1893 konstatieren wollen. Ferner sei Petent nach den Gesetzen seines Wohnlandes handlungsfähig. Es ergebe sich dies aus dem Bürgerbrief der Vereinigten Staaten von Nord amerika, d. d. 7. Januar 1895, aus der am gleichen Tage aus gestellten Vollmacht auf den Namen seines jetzigen Vertreters, sowie aus zwei Schriftstücken, wonach drei und resp. acht Zeugen mit amtlich beglaubigter Unterschrift erklärten, den Bucher per sönlich als körperlich und geistig gesund und seinen Lebenswandel als untadelhaft zu kennen. Ebenso ergebe sich aus einem Briefe des Notar Raeber in Canton, Ohio, d. d. 6. Mai 1895, daß Petent völlig gesund sei. All' dem gegenüber könnten die vom Gemeinderat Stadel eingelegten Briefe, aus welchen auf Ver folgungswahn geschlossen werde, deswegen nichts beweisen, weil ihre Achtheit und eventuell auch die Unrichtigkeit der darin er wähnten Verfolgungen nicht feststehe. Da Petent endlich unbe strittenermaßen das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben habe, sei allen Anforderungen des Art. 6 des Bundesgesetzes be treffend Erwerb des Schweizerbürgerrechts und Verzicht auf das selbe entsprochen. Das Entlassungsbegehren sei daher zu be willigen. C. Der Gemeinderat von Stadel hält unterm 18. Juni 1895 an seiner Einsprache fest. Er führt an: Aus einer Anzahl von Briefen Buchers ergebe sich, daß derselbe schon seit 1893 an Geisteskrankheit leide, wie schon sein verstorbener Vater. Die Krankheit habe sich noch gesteigert. Der Gemeinderat habe sich daher veranlaßt gesehen, eine Vormundschaft über Jakob Bucher einzuleiten. Die Verzichterklärung auf das Schweizerbürgerrecht sei nicht in normalem Zustand abgegeben worden und werde nicht als rechtsgültig anerkannt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Entlastungspetent Jakob Bucher ist im Jahre 1885 von der Schweiz nach den Vereinigten Staaten ausgewandert; da mals war er volljährig und nicht bevormundet, indem die Vor mundschaft erst in der Folge, und zwar anscheinend zunächst nur wegen Landesabwesenheit über ihn verhängt wurde. Unter diesen Umständen war Bucher damals, im Jahre 1885, rechtlich befähigt, sein bis dahin bestandenes schweizerisches Domizil aufzugeben; er hat dies denn auch tatsächlich getan und in der Folge kein schwei zerisches Domizil mehr erworben, so daß er zur Zeit der Ein reichung seiner Erklärung punkto Bürgerrechtsverzicht ein solches Domizil nicht besaß und übrigens auch zur Stunde nicht besitzt. (Art. 6 a des Bundesgesetzes betreffend Erteilung des Schweizer bürgerrechtes 2c.). Im Fernern hat er, wie aus der eingelegten Bürgerrechtsurkunde der Stark Probate Court in Canton, Staat Ohio, Vereinigte Staaten von Nord Amerika, d. d. 7. Januar 95, erhellt, das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten für sich erworben; daß er aber auch eine in gemeinsamem Haushalt lebende Ehefrau und minderjährige Kinder habe, und das nord amerikanische Bürgerrecht auch für dieselben hätte erwerben sollen, ist nicht einmal behauptet worden; vielmehr ist Bucher unbestrittener maßen ledig, und genügt es daher, daß er das fremde Bürgerrecht für sich selber erwerbe. Demnach hat Bucher unbestrittenermaßen die Erfordernisse des Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht, so weit selbe sich aus Art. 6 a und c, des einschlägigen Gesetzes ergeben, erfüllt. Dagegen erfordert Art. 6 b, leg. cit. im wei teren auch noch, daß der Entlassungspetent nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig sei. Da derselbe in casu in den Vereinigten Staaten von Nord Amerika wohnt so muß er den Beweis erbringen, daß er nach den dortigen Ge setzen handlungsfähig sei. Dieser Beweis kann nun, wie das
Bundesgericht bereits in Sachen Burri (Amtliche Sammlung XV S. 131) ausgesprochen hat, nicht nur durch amtliche Urkunden, sondern durch alle Beweismittel erbracht werden, und ist deren Beweiskraft nach freiem Ermessen zu prüfen. Vorliegend sind nun zunächst zwei je von mehreren Personen unterschriebene Privat zeugnisse beigebracht worden; das eine derselben, vom 2. Mai 1895, geht unter andern auch dahin, daß Bucher einen untadel haften Lebenswandel führe und körperlich und geistig gesund sei; das andere, vom 7. Januar 1895, bezeugt vor allem den Fleiß, das gute Betragen und die Gesundheit des Bucher. Die Unter schriften beider Zeugnisse sind von John Raeber, öffentlicher Notar in Canton, mit Unterschrift und Stempel beglaubigt; da gegen fehlt die übliche Beglaubigung der Unterschrift des Notars durch das zuständige schweizerische Konsulat oder die schweizerische Gesandtschaft in Washington. Vom gleichen Notar Raeber auch beigebracht worden ein Schreiben, d. d. 6. Mai 1895, an den Präsidenten der Western German Bank, Cineinnati, worin er bezeugt, an Bucher, den er seit Januar 1895 persönlich kenne, keine Geisteskrankheit wahrgenommen zu haben. Andrerseits lie gen jedoch bei den Akten verschiedene Briefe des Bucher, dar unter einer vom 20. November 1893 an seinen Vormund Prä sident Hauser, welche die begründetsten Zweifel an der Zurech nungsfähigkeit Buchers zu erwecken geeignet sind. Aus den Aus lassungen der genannten Briefe scheint in der Tat hervorzugehen, daß Bucher, als er dieselben schrieb, an Verfolgungswahn und Hallucinationen litt. Aus einem Schreiben der schweizerischen Ge sandtschaft in Washington, d. d. 4. Juli 1894, ergibt sich denn auch, daß die Mutter des Bucher daselbst angefragt hatte, wie sie ihren kranken, d. h. doch gewiß geisteskranken, Sohn, am besten in die Heimat könnte zurückschaffen lassen. Ferner liegt auch noch bei den Akten die Copie eines (freilich undatierten) Schreibens des Sherif von Du Page County, Wheaton III, an den schwei zerischen Konsul in Chicago, wonach Bucher daselbst als geistes krank befunden wurde, aber als Landesfremder in keine Irren anstalt untergebracht werden konnte. Die Vormundschaftsbehörde Stadel hat daher unterm 19. Mai 1894 beschlossen, Bucher wegen Geisteskrankheit in die Heimat zurückschaffen zu lassen. Wird in dieser Beziehung noch in Betracht gezogen, daß auch der Vater des Petenten geisteskrank war, so muß gewiß gesagt werden, daß auf Grund der Aktenlage die Zurechnungsfähigkeit des Bucher zur Zeit nicht als erwiesen betrachtet werden kann. Ist aber anzunehmen, daß derselbe geisteskrank ist, so liegt das Requisit der Handlungsfähigkeit nach den Gesetzen des Wohn landes, der nordamerikanischen Union, nicht vor. Das Ent lassungsbegehren ist daher abzuweisen, so lange Entlassungspetent nicht den Nachweis erbringt, daß er genanntes Erfordernis des Art. 6 b erfülle. Übrigens kann auch noch darauf verwiesen werden, daß Jakob Bucher mit Schreiben vom 20. Februar 1895 an das schweizerische Konsulat in Chicago erklärt hat, er erachte es für besser, jene Sache als für bewendet zu betrachten. Es liegt nun die Vermutung nahe, daß er mit jener Sache den Bürgerrechtsverzicht gemeint habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Entlassungsbegehren wird bis zur Erbringung des Be weises der Zurechnungsfähigkeit des Entlassungspetenten abge wiesen.