Art. 92 BV (Bern); cantonal income tax law; legality of substitute collection of class III income tax by banks: the cantonal executive may, by ordinance, regulate only the mode of tax collection where the statute contains no contrary rule, provided the substantive tax debtor designated by law is not changed. Such collection by the debtor bank at the place of the creditor/depositor does not of itself constitute unconstitutional delegation or double taxation; the latter presupposes competing tax claims by two cantons over the same object. Alleged defects in the assessment procedure raise, absent a denial of justice, only questions of cantonal law and are not a ground for federal relief (consid. 1-3).
komme es vor, daß einzelne Geldinstitute (Banken, Kassen) kon ventionsweise die Einkommenssteuer von bei ihnen angelegten Kapitalien am Platze der Einleger bezahlen; das tue auch die Hauptbank der Schweizerischen Volksbank in Bern. Dieser Modus könne aber lediglich durch freiwillige Übereinkunft zwischen dem Gläubiger und dem schuldnerischen Institute stutuiert werden und habe der Staat bei Mangel eines solchen Vertrages kein Recht, vom Schuldner eines verzinslichen Kapitales die dem Gläubiger auffallende Einkommenssteuer III. Klasse zu fordern. Die jurassi schen Filialen der Schweizerischen Volksbank hätten nun die Ver steuerung der Einlagen am Platze der Einleger nicht übernommen. Jenn daher die vollziehenden Behörden trotzdem genannten Filialen diese Verpflichtung auferlegen wollten, so gerieten sie in Widerspruch mit dem Gesetze und begingen einen Übergriff in das Gebiet der Gesetzgebung. In der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866, 3, Abs. 3, heiße es freilich, daß für Ein kommen von Obligationen und Schuldverschreibungen aller Art dem Grundsatze nach der im Kanton wohnende Besitzer steuer pflichtig sei, doch werde dort unter anderm auch beigefügt, daß diese Steuerzahlung von in Aktiengesellschaften, Ersparnis und Leihkassen aller Art deponierten Geldern am Platze der Einleger erfolge und den schuldnerischen Verwaltungen die Befugnis zu stehe, die also bezahlte Einkommenssteuer in gutfindender Form von den pflichtigen Einlegern oder Obligationären zu beziehen. Gegen die Ausführung dieser Bestimmung hätten einige Banken (Eidgenössische Bank und Konsorten) im Jahre 1877 beim Bun desgericht rekurriert, und zwar eben in der Meinung, daß die durch das Gesetz festgestellten Grundsätze durch regierungsrätliche Verordnung nicht modifiziert werden konnten (Amtliche Samm lung III, S. 669). Das Bundesgericht habe dann den betreffen den Rekurs im wesentlichen gutgeheißen und dadurch die bernische Regierung veranlaßt, ihre Vollziehungsverordnung vom Jahre 1866 durch Beschluß (vom 22. März 1878) abzuändern. Dieser Beschluß sei dann durch einen spätern (vom 12. März 1892 merkwürdigerweise in seinem wesentlichen Teile aufgehoben wor den. Für den vorliegenden Fall ergebe sich aus dem citierten bundesgerichtlichen Urteil, daß kraft der verfassungsmäßigen Tren nung der Gewalten die Verwaltungsbehörden nicht befugt seien, durch Abänderung von Gesetzen in das Gebiet der Gesetzgebung hinüber zu greifen. In dieser Beziehung stehe die neue bernische Verfassung auf dem gleichen Boden wie die frühere. Im übrigen werde diesbezüglich auf den citierten bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen der Eidgenössischen Bank und Konsorten verwiesen. Es liege aber auch Doppelbesteuerung vor. Denn die Kreis banken versteuerten die Einlagen; dasselbe täten die Gläubiger welche von der Versteuerung durch die Banken nichts wußten und auch nichts wissen konnten, da die Bank ihnen davon nichts mit teilen werde. Auf diese Weise werde das gleiche Kapital sowohl vom Schuldner der Bank , als vom Gläubiger dem Einleger versteuert. Die Volksbank, resp. deren Kreisbanken Pruntrut, Saignelégier und Tramelan rekurrierten daher gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 16. Februar 1895, sowie gegen die regierungsrätlichen Vollziehungs Verordnungen vom 2. August 1866, 22. März 1878 und 12. März 1892, gegen letztere nur, insofern sie den Sinn haben sollte, daß am Platze der aufgehobenen Bestimmung der Verordnung vom Jahre 1878 die entsprechende Vorschrift derjenigen vom 2. August 1866 wieder in Kraft treten sollte. C. Der bernische Regierungsrat beantragt:
rat gegen ihre Einschätzung nicht rekurriert, also den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft und könne daher nicht an das Bun desgericht gelangen. Als Beschwerdeführerin verbleibe demnach einzig die Kreisbank Pruntrut. Deren Rekurs sei aber unbe gründet. Vorerst sei nicht gesetzwidrig verfahren worden, indem die Vorbescheidung des Steuerpflichtigen gemäß 15 des Ein kommensteuergesetzes eine durchaus fakultative Maßnahme dar stelle, die bei einer Bank um so entbehrlicher sei, als der jähr liche Geschäftsbericht die nötigen Angaben zur Ausmittlung des steuerbaren Vermögens zu enthalten pflege. Daß ferner die ver schiedenen Steuerkommissionen die Schatzungen prüfen und eventuell abändern dürften, verstehe sich von selbst und gehe auch aus den 10 und 18 genannten Gesetzes hervor. Unrichtig sei, daß die jurassischen Kreisbanken in Ermangelung einer besondern Verein barung nicht zur Errichtung der Steuer am Platze der Einleger verhalten werden könnten. Diese Stellvertretung in der Steuer entrichtung bezüglich der bei den Banken gemachten Einlagen be stehe kraft einer allgemeinen für den ganzen Kanton verbind lichen Norm, Regierungsbeschluß vom 22. März 1878. Das Bundesgericht habe mit seinem mehrgenannten Entscheid vom 10. November 1877 die grundsätzliche Zulässigkeit der Einführung einer solchen Stellvertretung durch Vollstreckungsverordnung an erkannt (siehe Erw. 3). Der Beschluß vom 22. März 1878 sei zwar durch die Steuerverordnung vom 12. März 1892 auf gehoben worden; dieselbe sei jedoch ihrerseits zum Teil schon im April 1892, zum Teil später aufgehoben worden, und im Jahre 1894 hätten dann die Steuerkommissionen die Bankinstitute und so auch die rekurrierenden Kreisbanken wiederum nach dem von 1878 bis 1892 anstandslos praktizierten Verfahren, d. h. nach Mitgabe der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 und des Beschlusses vom 12. März 1892 eingeschätzt. Eine unzu lässige Doppelbesteuerung liege nicht vor; es handle sich nämlich in casu um bloße Anwendung bernischen Steuerrechts und um keinen interkantonalen Konflikt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gesetz zu verletzen, oder in die gesetzgebende Gewalt einzugreifen. Insbesondere durfte genannte Behörde auch durch fragliche Ver ordnung, wie sie es getan, die Stellvertretung im Steuerbezuge einführen. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht schon im Jahre 1877, im mehreitierten Entscheide in Sachen der Eid genössischen Bank und Konsorten ausgesprochen (siehe insbesondere Erw. 3) und den Rekurs damals in diesem Punkte abgewiesen. Wenn daher Rekurrentin hierorts behauptet hat, genannter Re kurs sei vom Bundesgericht im wesentlichen gutgeheißen worden, so ist dies nicht richtig; derselbe wurde vielmehr in dem er wähnten für vorliegende Sache wesentlichen Punkte abgewiesen; die Gutheißung sodann betraf andere Punkte des Rekurses, welche vorliegend ganz ohne Bedeutung sind (siehe Erw. 5 genannter Entscheidung). In Bezug auf dieselben wurde dann eben in Folge des bundesgerichtlichen Entscheides von 1877 die regierungsrät liche Verordnung von 1866 unterm 22. März 1878 abgeändert, und gesteht Rekurrentin zu, daß diese Abänderung konform dem bundesgerichtlichen Entscheide erfolgt sei. Dagegen blieb erstge nannte Verordnung mit Bezug auf die bloße Stellvertretung un verändert fortbestehen, da ja das Bundesgericht sie in dieser Be ziehung nicht beanstandet hatte. Unterm 12. März 1892 wurde dann freilich die Verordnung von 1866 samt Beschluß von 1878 durch eine neue Verordnung ersetzt, allein diese wurde schon im April 1892 darauf wieder aufgehoben und trat in Folge dessen wieder der frühere Rechtszustand ein, so daß die Steuerbehörden im Jahre 1894 wieder die Verordnungen der Jahre 1866 und 1878 zur Anwendung brachten. Darin kann nun nach dem Ge sagten eine verfassungswidrige Kompetenzüberschreitung nicht ge funden werden. 2. Wenn Rekurrentschaft sodann geltend gemacht hat, daß bei Anwendung fraglicher Verordnungen sowohl der Gläubiger als der Schuldner mit Bezug auf das gleiche Objekt, nämlich der Einlage besteuert werde, so ist zunächst gar nicht behauptet wor den, daß ein solcher Fall vorgekommen sei, vielmehr nur das Ein treten solcher Fälle in Aussicht gestellt worden. Abgesehen davon kann jedenfalls nicht anerkannt werden, daß dann eine bundes rechtswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Eine solche kann vielmehr nach konstanter bundesrechtlicher Praxis nur vorliegen, wo zwei Kantone bezüglich eines Objektes die Steuerhoheit be anspruchen; in casu liegt nun ein solcher interkantonaler Kon flikt gar nicht vor. 3. Die Rekurrentschaft scheint im fernern auch darauf abstellen zu wollen, daß bei der fraglichen Steuereinschatzung in unzu lässiger Weise verfahren, speziell ihr das rechtliche Gehör ver weigert worden sei. In dieser Beziehung handelt es sich jedoch um bloße Auslegung und Anwendung kantonalen Gesetzesrechts, speziell Steuerrechts, und ist in keiner Weise ersichtlich gemacht worden, daß dabei eine Rechtsverweigerung begangen worden sei. Diesbezüglich mag auf die Erwägungen in Sachen der Depositen bank Bern, vom 27. Juni 1895, verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.