Art. 1 and 17 of the Swiss-French treaty of 15 June 1869; recognition and enforcement of foreign judgments; personal jurisdiction and domicile. For a personal monetary claim, the decisive factor is the debtor’s domicile or, exceptionally, the parties’ residence at the moment the action is filed at the place of contract. Earlier summonses or the mere place where the obligation was signed do not suffice. A forum based solely on the place of conclusion of the debt instrument is unknown to the treaty. If the foreign court lacked treaty jurisdiction, enforcement in Switzerland must be refused; the enforcing authority may not cure that defect by a material review of the merits.
von einem Rechtsagenten, Namens Sandoval in Paris, erstanden. Derselbe erließ zunächst am 8. Dezember 1891 eine soge nannte Sommation zu Handen Planzers, indem er diesen zur Zahlung fraglicher Schuld samt Zinsen und Kosten aufforderte; als sodann diese Aufforderung erfolglos blieb, erließ er durch den Huissier Bègne in Argenteuil unterm 26. April 1892 gegen Planzer in Argenteuil Citation vor die erste Kammer des Civilgerichts erster Instanz in Versailles. Als Gegenstand des dort zu verhandelnden Rechtsstreites bezeichnet die Citation die Anerkennung und Bezahlung der unterm 30. April 1886 ver urkundeten Schuld. Diese Citation wurde wegen Abwesenheit Planzers dem Maire von Argenteuil zugestellt und der Empfang durch dessen Adjoint bescheinigt. Unterm 25. Mai 1892 erließ dann das Civilgericht erster Instanz in Versailles gegen I. J. Planzer, demeurant actuellement à Argenteuil, ein Kontumaz urteil, wodurch der Schuldschein vom 30. April 1886 als aner kannt und der Beklagte zur Zahlung des betreffenden Betrages samt Zinsen und Kosten verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil ergriff Planzer das Rechtsmittel der Opposition, indem er In kompetenz des Versailler Civilgerichtes behauptete und sich hiefür zunächst darauf berief, daß er Schweizer und in Sisikon domiziliert sei, und daher mit fraglicher Klage vor den schweizerischen Ge richten hätte gesucht werden müssen; eventuell unterstehe die frag liche Forderung der Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes. Mit Urteil vom 13. Dezember 1892 wies jedoch das Civilgericht von Versailles die Einsprache Planzers ab, indem es ausführte, daß derselbe, obwohl Schweizer, doch der französischen Gerichtsbarkeit unterstehe, à raison d un acte passé en France alors qu il avait en France sa résidence au moment de la poursuite ainsi que cela résulte de toutes les pièces de la procédure. Der kommerzielle Charakter fraglicher Obligation sodann sei nicht erwiesen. Dieses Urteil wurde, da Planzer in Argenteuil nicht angetroffen wurde, zunächst an seiner Statt dem dortigen Maire zugestellt; im weitern stellte der Huissier Trichet in Argenteuil unterm 13. Mai 1893, nachdem ein Fräulein Hasberg in der früher Planzer'schen Wohnung ihm mitgeteilt, daß Planzer seit einiger Zeit verreist und ausgezogen sei und nun in Sisikon wohne, ein Urteil samt Zahlungsaufforderung auch dem Pro cureur de la République à Versailles zu. Unterm 9. Februar 1894 ließ sodann Sandoval dem Planzer in Sisikon durch das dortige Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl zustellen, und zwar für 2000 Fr. Kapital famt Zinsen und Zinsenszinsen vom 30. April 1886 bis 25. Mai 1892, sowie Kosten, im ganzen 3175 Fr. 55 Cts. Planzer erhob dagegen Rechtsvorschlag; die Gerichtskommission Uri hob jedoch denselben unterm 10. Dezember 1894 auf und sprach die Rechtsöffnung aus, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die geltend gemachte Forderung beruhe auf Urteilen des Versailler Civilgerichtes erster Instanz vom 25. Mai und 13. Dezember 1892. Dieselben seien, da sie die in Art. 16 des schweizerisch französischen Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 verlangten Formen und Voraussetzungen erfüllten, nach Art. 16 gleichen Vertrages vollstreckbar, indem sie im Ori ginal mit formrichtiger Beglaubigung vorlägen und auch das Original des Notifikationsaktes und die Bescheinigung des Ge richtsschreibers bezüglich Weiterzugs beigebracht sei. Eine mate rielle Würdigung der Sache stehe dem Vollstreckungsgerichte nicht zu. Der Schuldner habe den, laut Art. 81 des Betreibungs und Konkursgesetzes ihm obliegenden, Beweis nicht erbracht, daß die Vollziehung aus einem der in Art. 17 genannten Vertrages angeführten Gründe zu verweigern sei. Auf Grund der erteilten Rechtsöffnung teilte sodann das Betreibungsamt Sisikon dem Démole in Argenteuil als Schuldner Planzers mit, daß die Forderung des letztern zu Gunsten von Sandoval als Gläubiger eines Betrages von 3780 Fr. gepfändet sei. In der Folge fand auf Betreiben Sandovals bei Planzer eine weitere Pfändung statt, und zwar für 96 Fr. Gerichtskosten. B. Unterm 6./8. Februar 1895 erklärte darauf I. I. Planzer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An trage, es sei das Urteil der Gerichtskommission Uri vom 10. De zember 1894 aufzuheben und als folgenlos zu erklären, unter Kostenfolge im Betrage von 40 Fr. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Es liege eine Verletzung des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages vor. Planzer sei unbestrittenermaßen Schweizerbürger; er habe
sich allerdings während einer Reihe von Jahren in Argenteuil aufgehalten; dagegen habe er sein Domizil in Frankreich anfangs Mai 1886 aufgegeben und sei mit seiner Familie in seine Heimat Sisikon zurückgekehrt; dort habe er sich seitdem ununterbrochen aufgehalten mit Ausnahme eines Jahres vom Frühjahr 1890 an, wo er, ohne sein Domizil in Sisikon aufzugeben, sich auf Reisen befand. Dies ergebe sich aus einer bezüglichen Bescheini gung des Gemeinderates von Sisikon, d. d. 26. Februar 1894. Er habe also zur Zeit der Anhebung des Forderungsprozesses seitens Sandoval in Frankreich keine Niederlassung mehr besessen und dort überhaupt nicht mehr gewohnt. Daraus erkläre sich sein Fortbleiben bei der Gerichtsverhandlung vom 25. Mai 1892 vor dem Civilgericht in Versailles. Nachdem er durch einen in Frank reich wohnhaften Sohn von dem daselbst ergangenen Kontumaz urteil Kenntnis erhalten, habe er freilich das Rechtsmittel der Opposition ergriffen und die alleinige Kompetenz der schweizeri schen Gerichte behauptet; das genannte Civilgericht jedoch habe den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen und seine Kompe tenz bejaht, in der Sache selbst aber das Begehren des Sandoval gutgeheißen; die Gerichtskommission Uri sodann habe das be treffende Urteil als vollziehbar erklärt. Ihrem Entscheide gegen über sei zunächst zu bemerken, daß verfassungsgemäß nicht sie, sondern der Regierungrat Vollziehungsbehörde sei (Art. 60 und 62 b K. V.). Erst nachdem der Regierungsrat die Exekution fraglicher ausländischer Urteile verfügt hatte, durfte die Gerichts kommission die definitive Rechtsöffnung verfügen. Abgesehen da von könne nach Art. 17 cit. des Staatsvertrages die Vollziehung eines Urteils dann verweigert werden, wenn dasselbe von einer inkompetenten Behörde ausgegangen sel. Daß die urteilende Be hörde kompetent gewesen, habe im Bestreitungsfalle der Voll streckungspetent nachzuweisen. Dieser Beweis sei nicht geleistet worden und könne nicht geleistet werden; in der Tat sei das Ver sailler Civilgericht inkompetent gewesen. Man berufe sich auch auf Art. 58 B. V. und Art. 32 K.-V. C. Mit Vernehmlassung vom 10. März 1895 beantragt Advokat Dr. Mnheim im Auftrage der Gerichtskommission Uri und des F. Sandoval, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell derselbe als unbegründet abzuweisen, unter Kostenfolge im Betrage von 40 Fr. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Das Bundes gericht könne nicht urteilen, ob der kantonale Richter die Art. 80 82 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon kurs richtig oder unrichtig angewendet habe. Mit Bezug auf die angebliche Verletzung des schweizerisch französischen Staatsver vertrages aber hätte Rekurrent gemäß Art. 67 C. P. O. das Recht gehabt, sich beim urnerischen Obergerichte zu beschweren, da er dies nicht getan, liege ein letztinstanzlicher Entscheid nicht vor und sei der Rekurs an das Bundesgericht unzulässig. Planzer sei allerdings Bürger von Sisikon; dagegen habe er daselbst einen stabilen Aufenthalt erst genommen, als seine Kreditoren Tho massin und Sandoval ihn in Frankreich belangt hätten. Noch im Jahre 1892 habe er seinen Wohnsitz in Argenteuil gehabt. Dort sei er am 8. Dezember 1891 durch den Weibel Bègue zur Zah lung aufgefordert worden; ebendort habe man ihm unterm 27. Juni 1892 persönlich in seiner Wohnung, rue de Diane 15, das ergangene Kontumazialurteil eröffnet. In der Verhandlung betreffend Opposition gegen dasselbe habe das Civilgericht noch unterm 13. Dezember 1892 konstattert, daß Planzer in Argen teuil wohne. Auch zur Zeit der Ladung zur ersten Verhandlung, im April 1892, sei Planzer in Argenteuil gewesen; desgleichen laut Bescheinigung der Gerichtskanzlei von Versailles noch am 9, November 1893. Die Erklärung der Fräulein Hasberg be weise nichts; die Bescheinigung des Gemeinderates Sisikon so dann sei vor Gerichtskommission Uri nicht beigebracht worden und habe auch, abgesehen von den Gründen betreffend Ausstand einzelner Gemeinderäte wegen Parteilichkeit oder Verwandtschaft auch deshalb keine Bedeutung, weil sie den Rechtsbegriff des Domizils nicht konstruieren könne. Planzer habe nicht bewiesen, daß er zur Zeit der gerichtlichen Verhandlungen sein Domizil im Kanton Uri gehabt habe. Die in Frankreich gegen ihn erhobene Klage qualifiziere sich zunächst als Feststellungsklage (punkto Gültigkeit des Schuldscheins) und sei insoweit nicht persönlicher Natur; außerdem gehe sie auf Erfüllung eines Vertrages. Als solche sei sie an dem Orte zulässig, wo der Vertrag abgeschlossen
wurde, sofern die Parteien zur Zeit der Anhebung des Prozesses am Orte des Vertragsschlusses anwesend seien (Art. 1 Abs. 3 des Staatsvertrages). Planzer habe übrigens die Kompetenz der französischen Gerichte insofern anerkannt, als er in die materielle Behandlung betreffend Ungültigkeit des Schuldscheins eingetreten sei und ferner die handelsgerichtliche Kompetenz behauptet habe; auch habe er gegen das Urteil (vom 13. Dezember 1892) kein Rechtsmittel ergriffen. Dasselbe sei rechtskräftig geworden; es sei, gleich wie das Kontumazialurteil, durch die schweizerische Gesandt schaft in Paris legalisiert, und seien auch alle weiteren Formali täten erfüllt. Die Gerichtskommission habe im Rechtsöffnungs verfahren den ergangenen Rechtsvorschlag aufgehoben, dagegen eine formelle Vollziehung weder gestattet noch verneint; da nun Rekurse an das Bundesgericht laut Art. 17 des Staatsvertrages nur gegen Vollziehungserkenntnisse zulässig seien, sei der vor liegende Rekurs wohl auch aus diesem formellen Grunde abzu lehnen. Wenn Rekurrent anführe, die Gerichtskommission sei zur Fällung des angefochtenen Entscheides nicht zuständig gewesen, so widerspreche dies dem bezüglichen Entscheide des Regierungs rates, sowie einem Gutachten des rekurrentischen Anwaltes selbst, welches derselbe in gleicher Sache abgegeben. Die angerufenen Verfassungsartikel träfen in casu nicht zu. D. Replicando führt Rekurrent aus: Die Uneinläßlichkeits einrede des Rekursiten entbehre offenbar jeder Begründung, indem ein Weiterzug des Erkenntnisses der Gerichtskommission über haupt nicht zulässig gewesen wäre, abgesehen davon aber der Re kurs an das Bundesgericht auch ohne Durchlaufen des kanto nalen Instanzenzuges zulässig war. Seit 1886 habe Planzer, von einigen Reisen abgesehen, unausgesetzt in Sisikon gewohnt. Diesbezüglich werde auf eine Reihe von Belegen verwiesen. Frachtbriefe vom April 1886; Mietvertrag mit J. Huber bezüg lich des von Pflanzer bewohnten Hauses, d. d. 3. Mai 1886 Policen und Quittung der Versicherungsgesellschaft Phönix, vom gleichen Jahr; Jagdpatent des Kantons Uri pro 1886; Fischerei patent des gleichen Kantons pro 1887; Steuerzeddel des Kan tons Uri vom 24. Februar 1888 und 1. Dezember 1889; Auf nahmsdiplom der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Uri vom 15. Januar 1889; eine Schneiderrechnung von Schneider meister Aufdermauer in Brunnen vom 4. April 1889, 2c. Dem Rekurrenten sei weder die Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember 1891 noch das Kontumazialurteil persönlich in Argenteuil zuge stellt worden; die Ladung vom April 1892 sodann sei, laut An bringen des Rekursiten, selbst eine Ediktalladung gewesen. Bezüg lich der erstgenannten Zustellungen liege vielleicht eine Verwechs lung des Rekurrenten mit seinem gleichnamigen Sohne vor, der allerdings in Argenteuil wohne. Die Klage des Sandoval sei eine persönliche; der französische Gerichtsstand sei daher nicht be gründet, speziell auch nicht durch den Umstand, daß die angeblich von Planzer errichtete Schuldanerkennung in Frankreich zu stande kam. Rekurrent habe denn auch die Kompetenz der französischen Gerichte stetsfort bestritten. Die Gerichtskommission Uri dagegen habe sich dahin ausgesprochen, daß das Civilgericht Versailles ein vollstreckbares Urteil erlassen habe, und daher Rechtsöffnung ge währt. Der bezügliche Entscheid der Gerichtskommission sei rekurs fähig. E. In der Duplik wird im wesentlichen bemerkt: Aus einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei, welche in's Recht gelegt werde, gehe hervor, daß das Bezirksgericht am 3. August 1886 über den zur Zeit in Sistkon anwesenden Planzer den Rekurs eröffnet habe. Planzer sei nämlich damals nicht im Stande gewesen, 4800 Fr. Pfand zu geben; dies erkläre sich eben daraus, daß der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit nicht in Sisikon, sondern in Argenteuil gewesen sei. Ferner sei aus einem extrait du registre des transcriptions ersichtlich, daß Joh. Jos. Plan zer, wohnhaft in Argenteuil, Witwer der anno 1870 verstorbenen Dorothea Regli, also der Vater und nicht etwa der Sohn Plan zer, am 2. April 1892 auf dem Hypothekenamt in Versailles erschien. Bezüglich der Domizilfrage werde noch wiederholt auf die Constatationen der verschiedenen Ladungen, Zustellungen 2c. verwiesen. Auch aus der Erklärung der Fräulein Hasberg sei nur zu entnehmen, daß Planzer am 13. Mai 1893 seit einiger Zeit in Sisikon wohnte. Daselbst betreibe er kein Geschäft, besitze auch kein Grundeigentum; sein ganzes Vermögen liege in Frankreich, wo er bis 1892 auch Grundeigentum besaß.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
instanzlichen kantonalen Entscheid, und es sei dieser Entscheid auch gar nicht gleichbedeutend mit der allein rekursfähigen Erteilung eines Exequatur. Allein ganz abgesehen davon, daß die Mög lichkeit eines Weiterzuges des angefochtenen Entscheides nicht dar getan ist, hat das Bundesgericht in staatsrechtlichen Streitigkeiten niemals den allgemeinen Satz aufgestellt, daß nur gegen letzt instanzliche kantonale Entscheide rekurriert werden könne. Viel mehr gilt dieser Satz zunächst nur in Fällen von Rechtsver weigerung und hat ihn dann das Bundesgericht auch in Fällen von vormundschaftlichen Entscheidungen von Gemeindebehörden (Amtliche Sammlung XX, S. 32) angewendet, sowie allerdings bei bestrittenen Fragen des kantonalen Versassungsrechtes sich immer das Recht gewahrt, die Parteien zunächst an die letzte kantonale Instanz zu weisen. In casu liegt nun kein Grund vor, weswegen vorerst der Entscheid einer etwaigen kantonalen Ober instanz eingeholt werden sollte, vielmehr ist der Rekurs gegen den Entscheid der Gerichtskommission vollkommen zulässig und auch die Einwendung, daß durch denselben kein Exequatur erteilt werde, ohne Bedeutung (siehe Art. 81 des Betreibungs und Konkurs gesetzes). 2. Zur Kompetenzfrage sodann ist zu bemerken: Das fran zösische Gericht (Civilgericht Versailles) war nach dem Gesagten in Sachen kompetent, wenn der Beklagte Planzer zur Zeit der Klagerhebung in Frankreich, speziell Argenteuil, domiziliert war, oder beide Parteien im gleichen Momente der Klageanhebung in lrgenteuil, als dem Orte des Abschlusses fraglichen Vertrages (falls nämlich ein solcher vorliegt) residierten. Ausschlaggebend ist also das Domizil, resp. (mit Bezug auf den Ort des Vertrags abschlusses) die Residenz im Momente der Klageeinleitung; da gegen fällt eine etwaige vorherige Betreibung resp. Zahlungs aufforderung (Sommation) außer Betracht. Frägt sich daher, wo der Beklagte am 26. April 1892 (als dem Tage der Citation) domiziliert war, resp. residierte, so ergibt sich aus den Akten fol gendes: Unterm 26. Dezember 1894 bescheinigt der Gemeinderat Sisikon, daß Joh. Jos. Planzer seit Mai 1886, mit Aus nahme eines Jahres vom Frühjahr 1890 an, während welcher Zeit der Genannte sich auf Reisen befand, mit Familie in Sisikon niedergelassen gewesen sei. Laut beigebrachtem Mietvertrag mit I. J. Huber, d. d. Sisikon 3. Mai 1886, mietete er da selbst dessen Haus samt Gärtchen, und zwar zunächst auf drei Jahre vom 1. Mai 1886 an, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Unterlassung der Kündigung der Vertrag noch zweimal auf je weitere drei Jahre erneuert sein sollte. Laut verschiedenen Fracht briefen (vom 12. bis 22. April 1886) ließ sich darauf Planzer seinen Hausrat von Argenteuil nach Sisikon kommen; er möb lierte damit das genannte Hubersche Haus und versicherte es unterm 27. September 1886 auf zehn Jahre bei der französischen Gesellschaft Phönix für einen Wert von 19,415 Fr. (siehe Police und Quittung bei den Akten). In Sisikon zahlte er auch, laut beige brachten Steuerzeddeln der Jahre 1887 und 1889, die urnerische Staatssteuer; ferner lautet das produzierte Jagdpatent pro 1886 auf Jos. Planzer, wohnhaft in Sisikon ; das gleiche gilt vom Fischereipatent pro 1887 und von der Aufnahmsurkunde der urnerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, datiert 1889, rc. Was sodann insbesondere die Vorladung vom 26. April 1892 betrifft so hat der Rekursbeklagte selbst sie als Ediktalladung" bezeichnet; richtig ist jedenfalls soviel, daß sie dem Planzer nicht persönlich zugestellt wurde, wie der betreffende Weibel ausdrücklich bezeugt (verbis : n ayant trouvé personne, les portes fermées, les plus proches voisins absents ou ayant refusé copie je me suis transporté à la mairie d Argenteuil, etc.). Im Mai 1893 erklärte denn auch Fräulein Hasberg in Argenteuil dem Gerichts vollzieher Trichet, als derselbe eine Amtshandlung in gleicher Sache vornehmen wollte, daß Planzer depuis quelque temps in Sisikon wohne, und wurde daraufhin, da Planzer in Argen teuil nicht angetroffen wurde, die betreffende Amtshandlung beim Procureur de la République à Versailles vorgenommen. Wenn andrerseits mehrere gerichtliche Akte den J. J. Planzer als actuellement à Argenteuil bezeichnen, so beruht dies wohl auf einer Verwechslung mit seinem gleichnamigen Sohne oder be zieht sich auf kürzere Aufenthalte in Argenteuil. Auf Grund des Angebrachten muß angenommen werden, daß Planzer im Jahre 1886 sein Domizil in Argenteuil aufgegeben und ein solches in Sisikon begründet hat, insbesondere aber zur Zeit der Klage
einleitung am 26. April 1892, in Argenteuil weder domiziliert war, noch daselbst, als am Orte des angeblichen Vertrags abschlusses, residierte. Treffen aber nach dem Gesagten mit Bezug auf Argenteuil weder die Voraussetzungen des Art. 1, Abs. 1, noch diejenigen des Art. 1, Abs. 2 des Staatsvertrages zu, so war das dortige Gericht, d. h. das Civilgericht Versailles, in Sachen nicht kompetent. Seine Kompetenz kann auch nicht aus der bloßen Tatsache abgeleitet werden, daß der Schuldschein in Argen teuil zu Stande gekommen sei; in der Tat ist ein solches forum obligationis dem Staatsvertrage unbekannt. Hat also das Civil gericht Versailles in fraglicher Sache geurteilt, ohne die bezüg liche Kompeten zu besitzen, so mußte seinem Entscheide die Voll streckung verweigert werden. Der gegenteilige Entscheid der Ge richtskommission Uri ist daher aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil der Gerichtskommission Uri vom 10. Dezember 1894 wird demgemäß aufgehoben.