Art. 189 letzter Absatz OG; Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Niederlassung und Freizügigkeit aus Staatsverträgen; das Bundesgericht ist für die Prüfung einer behaupteten Verletzung des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages nicht zuständig, wenn die Streitsache in erster Linie dessen Auslegung und Anwendung betrifft. Die besondere Zuständigkeitsordnung des Organisationsgesetzes geht als lex specialis vor und weist solche Anstände den administrativen Bundesbehörden (Bundesrat, Bundesversammlung) zu. Eine zugleich angerufene Verletzung von Art. 4, 44 und 60 BV vermag daran nichts zu ändern, wenn diese Rügen von der Auslegung des Staatsvertrags abhängen (consid.).
desbehörden kompetent, die Streitsache in ihrem vollen Umfange zu behandeln. Dabei fällt ganz außer Betracht, daß die be hauptete Verletzung individueller Rechte durch Gerichtsentscheid und nicht durch den Akt einer Administrativbehörde erfolgt sein soll. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.