Art. 43 O.G.; Wiederherstellung der Frist nur bei unverschuldetem Hindernis und Gesuch innert zehn Tagen nach Wegfall desselben. Ein Hindernis liegt nicht vor, wenn die Fristversäumnis auf mangelnder Organisation oder fehlender Vorsorge des Parteienvertreters bzw. eines mit der Korrespondenz beauftragten Vermittlers beruht. Maßgebend ist, ob nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung die rechtzeitige Vorkehr als zumutbar erschien; die Einwilligung der Gegenpartei ist unerheblich, da das Gericht das Gesuch von Amtes wegen prüft.
bestanden, am selben Tage noch die Berufung abzugeben. An dieser Verkettung von Zufälligkeiten, welche die Partei gehindert habe, ihre Rechte rechtzeitig zu wahren, trage Niemand ein Ver schulden. Für solche Fälle sei der Art. 43 O. G. geschaffen. Da es sich außerdem um eine so geringfügige Überschreitung der Frist handle, so werde das Gericht um so eher die Wiederherstellung gewähren wollen. Aus den beigelegten Aktenstücken ergibt sich die Richtigkeit dieser Darstellung. In einer Eingabe an das Ober gerichtspräsidium vom 20. Juli macht der Anwalt des Berufungs beklagten zu Handen des Bundesgerichtes darauf aufmerksam, daß die Berufung verspätet sei, und bestreitet überdies die bundes gerichtliche Kompetenz zur Entscheidung in dem Rechtsstreite. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: