Art. 58 Abs. O.G.; appealability of a summary eviction order: Federal appeal lies only against cantonal main judgments deciding the dispute on the merits. A provisional eviction decree based on summary review does not finally determine the landlord’s substantive entitlement, leaves the contractual relationship unchanged, and merely protects allegedly endangered interests pending ordinary proceedings. Such measures are not to be treated as judgments within the meaning of the federal appeal provisions, even if issued by a judicial authority.
Urteil vom 20. September 1895 in Sachen Kragl gegen Bohnenblust. A. Durch Urteil vom 5. September 1895 hat die Justiz kommission des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt:
Der Rekurs des Leonz Kragl sei als unbegründet abge wiesen;
Die verfügte Sistierung der Ausweisungsvollziehung sei aufgehoben und der Rekurrent daher gehalten, die bei der Oppo nentin gemieteten Lokalitäten unter Zurücklassung der eingebrachten pfändbaren Fahrnisse bis Montag den 9. September nächsthin, mittags, zu verlassen. B. Gegen dieses Urteil legte Franz Kragl die Berufung an das Bundesgericht ein und stellte den Antrag, es sei in Abände rung desselben die verfügte Ausweisung aufzuheben und die Gegenpartei mit ihrem Gesuch abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
Auf ein Begehren der Frau Bohnenblust hin erließ der Präsident des Bezirksgerichtes Luzern gegen deren Mieter Franz Kragl am 13. August 1895 in Anwendung des Art. 287 O. R., Art. 282 des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Kon kurs und 9 Ziff. 4 des luzernischen Einführungsgesetzes hie zu, den Befehl, die Mietslokalitäten bis zum 19. gleichen Monats zu verlassen. Kragl verlangte beim Gerichtspräsidenten Aufhebung dieser Verfügung, wurde jedoch mit seinem Gesuche abgewiesen, weil er den Nachweis für rechtzeitige Deposition des schuldigen Mietzinses nicht erbracht habe. Immerhin wurde ihm durch den Entscheid die Frist zum Verlassen der Mieträumlichkeiten bis zum
August erstreckt. Dieser Entscheid wurde durch das eingangs mitgeteilte Erkenntnis der Justizkommission des luzernischen Ober gerichts, unter weiterer Erstreckung der genannten Frist bis zum
September 1895, bestätigt.
Laut Art. 58 Abs. O. G. ist die Berufung an das Bundes richt nur zulässig gegen die in der kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile. Ein solches Haupturteil ist nun aber das ange fochtene Erkenntnis des luzernischen Obergerichts, durch welches der Berufungskläger zum Verlassen des Mietobjektes wegen Ver zugs mit der Zahlung des Mietzinses verurteilt wird, nicht. Durch solche, auf blos summarischer Kognition beruhende Ent scheidungen wird nicht ein materieller Anspruch des Vermieters definitiv festgestellt, sondern lediglich eine vorläufige Maßnahme zum Schutze der gefährdeten Interessen desselben getroffen, wo bei die endgültige Entscheidung über die Rechte des Mieters und Vermieters dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt; denn der Inhalt eines derartigen Ausweisungsdekretes geht nicht etwa dahin, daß der Mietvertrag aufgehoben sei; das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter wird dabei vollständig intakt ge lassen, so daß es dem ausgewiesenen Mieter unbenommen bleibt, im ordentlichen Prozeßverfahren seine vertraglichen Rechte gegen über dem Vermieter geltend zu machen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrages zu verlangen (siehe Botschaft des Bundesrates betreffend den Entwurf zum Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Bundesblatt vom Jahre 1892, II, S. 312). Daß der eidgenössische Gesetzgeber diese summarischen Verfügungen nicht als Urteile, die über einen Rechtsanspruch materiell entscheiden, aufgefaßt sehen will, ergibt sich übrigens deutlich aus der Bestimmung des Art. 23 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wo es den Kantonen freigestellt wird, dieselben statt an die Gerichte an die Verwaltungsbehörden zu übertragen; und in der Tat ist denn auch in einigen Kantonen, z. B. in Uri, Obwalden, Freiburg und St. Gallen, die Ausweisung von Mietern und Pächtern Verwaltungsbehörden zugewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Es wird auf die Berufung nicht eingetreten.