Art. 67 Abs. 4 OG; Art. 60 Abs. 2 OG: Ist der Streitwert weder der Hauptklage noch der Widerklage für sich allein ausreichend und beruht die Berufungszuständigkeit nur darauf, daß Haupt- und Widerklage einander ausschließen, so dürfen deren Streitwerte nicht zusammengerechnet werden. Wird in einem solchen Fall die Berufung ohne begründende Rechtsschrift eingelegt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; die Berufung ist wirkungslos. Die Formvorschrift des Art. 67 Abs. 4 OG gilt zwingend, sobald der massgebliche Streitwert unter dem gesetzlichen Schwellenbetrag bleibt (consid. 2).
verlangen zu dürfen, und den Steigerungserlös, soweit nötig, sich an Zahlungsstatt für obige Forderung anzueignen. 3. Mit den weitergehenden Begehren seien sowohl Kläger wie Beklagter abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil leitete der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ein, mit der Erklärung, er werde das Begehren stellen: