Art. 49 Civilstandsgesetz; ancillary effects of divorce are governed by cantonal law, but the Federal Court may review them insofar as they depend on the federal assessment of fault. The factual findings of the cantonal courts are binding under Art. 81 O.G.; the appellate court only reviews whether those facts constitute fault and, if both parties are at fault, their relative gravity. 'Deep affronts' under Art. 46 lit. b Civil Status Act require insults of exceptional seriousness, comparable in weight to life-endangering pursuit or grave bodily violence; their assessment depends on the parties' educational level, habits, and the actual emotional impact. A waiting period under Art. 48 presupposes a divorce based on a specific ground under Art. 46; it does not apply where the divorce rests on the spouses' common request and the continued cohabitation is incompatible with marriage.
haltungsbeitrages und sämtlicher Prozeßkosten verurteilt werden; andrerseits stellt der Beklagte darauf ab, es sei punkto Kinder zuteilung und Entschädigung das (ihm günstige) Urteil der Vor instanz zu bestätigen, unter voller Kostenfolge zu Lasten der Frau. Endlich beantragen beide Teile, jeder für sich, Beseitigung des zweijährigen Eheverbotes. Streitig sind also nur mehr die Neben folgen der Ehescheidung. Nun sind die weitern Folgen der Ehe scheidung in Betreff der persönlichen Rechte der Ehegatten, ihrer Vermögensverhältnisse, der Erziehung und des Unterrichts der Kinder und der dem schuldigen Teile aufzuerlegenden Entschädi gungen gemäß Art. 49 Civilstandsgesetz nach der Gesetzgebung des Kantons zu regeln, dessen Gerichtsbarkeit der Ehemann unter worfen ist. Es kommt also dabei kantonales Recht und nicht Bundesrecht zur Anwendung; die Anwendung kantonalen Rechts ist aber in der Regel nicht Sache des Bundesgerichtes. Hingegen hat dasselbe in konstanter Praxis schon oftmals ausgesprochen, daß es auf die Beurteilung fraglicher Nebenpunkte dann eintreten könne, wenn die bezügliche Entscheidung des kantonalen Richters auf unrichtiger Lösung der (nach eidgenössischem Rechte zu be urteilenden) Frage des Verschuldens beruhe (Amtliche Sammlung VIII, S. 519, in Sachen Gamper). Vorliegend hat nun die Vorinstanz sich mit der Verschuldensfrage befaßt (siehe Dispo sitiv 2 des obergerichtlichen Urteils); ihren Ausspruch haben dann beide Parteien hierorts angefochten. Diese Verschuldensfrage nun unterliegt der Überprüfung durch das Bundesgericht; das selbe kann aber unter solchen Umständen, wie bemerkt, das kan tonale Urteil auch mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung abändern, insoweit nämlich die Regelung der Nebenfolgen auf unrichtiger Beantwortung der Verschuldensfrage beruht. 2. Ist demnach zunächst die Verschuldensfrage zu prüfen, so versteht es sich dabei von selbst, daß die bezüglichen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen im Sinne von Art. 81 O. G. für das Bundesgericht maßgebend sind; dasselbe hat nur zu prüfen, ob die betreffenden, gemäß genanntem Artikel festge stellten Tatumstände wirklich ein Verschulden darstellen und ferner eventuell das beidseitige Verschulden mit Bezug auf seine Bedeu tung und Schwere zu vergleichen. Tatsächlich hat nun die erste Instanz festgestellt und die zweite Instanz bestätigt, daß der Be klagte Joseph Sigrist unterm 5. Juli 1892 zu Gunsten der Klägerin einen sogenannten Verpflichtungsakt unterschrieb, wo nach er, um einen bevorstehenden Ehescheidungsprozeß zu ver meiden und seine Ehefrau zu veranlassen, wieder in das eheliche Domizil zurückzukehren, sowie überhaupt in der Absicht, das tief zerrüttete eheliche Verhältnis nach Möglichkeit zu verbessern, (siehe betreffenden Akt), sich verpflichtete: 1. seine Frau anständig und freundlich zu behandeln, insbesondere fürderhin ihr gegenüber sich keiner Mißhandlungen und Ehrenkränkungen schuldig zu machen und sich ihr gegenüber so zu benehmen, wie es ein Ehe mann gegenüber seiner Ehefrau tun solle; 2. ihr eine ange messene geachtete Stellung im Hause zu sichern und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Frau auch von den übrigen Familien angehörigen künftig anständig behandelt werde, damit sie dem Hauswesen frei und unabhängig vorstehen könne, ohne von der Schwiegermutter irgendwie inkommodiert zu werden; letztere sollte sich überhaupt jeder Einmischung in die ehelichen Angelegenheiten enthalten und der Ehemann dafür sorgen, daß seine Frau nicht mehr auf Schritt und Tritt von Schwiegermutter und Schwager bewacht werde, sowie garantieren, daß die Frau künftig vom Schwager weder wörtlich noch tätlich angegriffen werde; geschehe dies gleichwohl, so sei gedachter Schwager (Kaspar Sigrist) so fort aus dem Hause zu entfernen; 3. auch im Geschäfte des Ehemannes sollte der Frau eine angemessene Stellung gewahrt und selbe berechtigt sein, die Kasse jeden Abend aus dem Geschäft und in ihre Verwahrung zu nehmen, u. s. w. Nun hat sich die erste Instanz nicht deutlich darüber ausgesprochen, inwieweit sie aus dem Verpflichtungsakt schließe, daß die Ehefrau vor Aus stellung desselben wirklich in der darin dargestellten unwürdigen Weise behandelt worden sei; sie bemerkte im wesentlichen kurz, genannter Akt werfe ein schlechtes Licht auf den Beklagten. Die zweite Instanz sodann schloß sich, wie im Allgemeinen, so auch in diesem Punkte der erstinstanzlichen Motivierung einfach an. Ist fraglicher Verpflichtungsakt unter diesen Umständen vom Bundesgericht zu würdigen, so mag zugegeben werden, daß den darin enthaltenen Bekenntnissen kein allzu großes Gewicht bei
gemessen werden darf; vielmehr ist wohl anzunehmen, daß der Ehemann sie eben zum Teil um des Friedens willen unter zeichnete, um so, wie der Ingreß des Aktes selbst besagt, die Frau zu einem nochmaligen Versuch des ehelichen Zusammenlebens zu veranlassen. Dagegen stellen die kantonalen Instanzen im weitern fest, daß der Beklagte die Klägerin grob und unfreundlich be handelte, sie beschimpfte und dabei namentlich auch ohne jeden Grund das Wort Offiziershure gebrauchte. Aus den Akten er gibt sich sodann, daß der Ehemann dieses letztere Schimpfwort sogar in Gegenwart von Drittpersonen gebrauchte. Andrerseits ist jedoch zu Lasten der Klägerin festgestellt, daß selbe keine gute Hausfrau und mit ihrem Ehemanne unverträglich und zänkisch war, ihn auch unprovoziert mit den gröbsten Schimpfworten überhäufte und der ehelichen Untreue bezichtete, ferner gleichfalls in gröbster Weise seine Mutter und Großmutter beschimpfte und erklärte, sie könnte dieselben vergiften und hätte es längst getan, wenn sie sie an der Kost hätte; daß sie Familienverhältnisse in indiskreter Weise Drittpersonen, speziell auch Mägden, mitteilte, und ohne Wissen des Mannes sich dem Trunke ergab, u. s. w. Diese kantonalgerichtlichen Feststellungen hat nun die Klägerin hierorts zwar anfechten wollen; dagegen sind dieselben eben tat sächlicher Natur und könnten demnach laut Art. 81 O. G. nur dann beanstandet werden, wenn sie mit dem Inhalte der Akten in Widerspruch ständen oder auf einer bundesgesetzliche Bestim mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhten. Etwas derartiges liegt aber gar nicht vor; speziell entsprechen die betreffenden Feststellungen dem Inhalte der Akten. Sind sie aber nach dem Gesagten als maßgebend anzunehmen, so muß im weitern gesagt werden, daß die Vorinstanzen aus den betreffenden Tat umständen mit Recht Verschulden beider Teile ableiten; ebenso haben sie aber, auf Grund eines Vergleiches des Maßes des beidseitigen Verschuldens, gewiß mit Recht angenommen, daß die Frau das überwiegende Verschulden trage. Denn so wenig auf Seiten des Mannes die grobe und unfreundliche Behandlung der Frau und die öffentliche grundlose Beschimpfung zu entschuldigen ist, so tritt doch sein Verschulden gegenüber demjenigen der Frau offenbar zurück. In diesem Punkte ist also der Ansicht der Vor instanzen beizupflichten. Daraus ergiebt sich ohne weiteres, daß der Frau, die übrigens anscheinend gutsituierte Eltern hat, keinerlei Entschädigung zuzubilligen ist; was sodann die Zuteilung der Kinder betrifft, so kann bei diesem Entscheide der Verschuldens frage jedenfalls nicht gesagt werden, daß dieselben eher der Mutter als dem Vater zuzusprechen seien. Übrigens ist zu bemerken, daß das Urteil der ersten Instanz die Zuteilung der Kinder an den Vater vor allem damit begründet, daß dieselbe für das Wohl der Kinder größere Garantien bietet; auf das größere oder geringere Verschulden des einen oder andern Eheteils wird nur nebenbei abgestellt. Präjudiziell für die Kinderzuteilung war also in casu nicht die Verschuldensfrage, sondern diejenige, welche Zuteilung das Wohl der Kinder erheische; diese Frage nun ist nicht eine Frage des eidgenössischen, sondern eine solche des kantonalen Rechts, und entzieht sich daher der Nachprüfung des Bundes gerichts. Es muß infolge dessen bei der Zuteilung der Kinder an den Mann sein Bewenden haben, und ist das gegenteilige Berufungsbegehren der Ehefrau abzuweisen. 3. Die Vorinstanz hat in Anwendung des Art. 48 des Civil standsgesetzes auch entschieden, daß beide Ehegatten vor Ablauf von zwei Jahren nach der Scheidung kein neues Ehebündnis ein gehen dürfen; sie begründete die Verhängung dieser Wartefrist mit dem Hinweis auf das Maß ber beiderseitigen Schuld der Litiganten und verwies im übrigen auch in dieser Beziehung auf das erstinstanzliche Urteil. Das letztere seinerseits hatte die Schei dung auf Grund von Art. 46 b, 45 und 47 des Civilstands gesetzes ausgesprochen und die einjährige Wartefrist des Art. 48 Abs. 1 leg. cit. eintreten lassen. In dieser Instanz nun haben beide Partefen jede für sich, die Wartefrist angefochten. In dieser Be ziehung ist vorab gemäß Wortlaut des Art. 48 cit. klar, daß die Wartefrist nur dann aufrecht erhalten werden kann, wenn die Scheidung wegen eines bestimmten Grundes, also in Anwendung von Art. 46 leg. cit., ausgesprochen wurde. Nun hatten aller dings beide Parteien Anwendung genannten Artikels beantragt, und ist dann die Scheidung, wie bemerkt, unter anderm auch auf Grund des Art. 46 b ausgesprochen worden. Gleichzeitig wird dieselbe aber auch auf die Art. 45 und 47 gestützt. Dies ist nun
unzulässig; es kann eine Scheidung nicht gleichzeitig auf einen bestimmten Grund des Art. 46 und die unbestimmten Gründe der Art. 45 und 47 e.1. gestützt werden; vielmehr kann sich nur fragen, ob die Ehe auf Grund des einen oder andern der mehrer wähnten Artikel zu scheiden ist. Und zwar muß, da die Ehegatten einen bestimmten Scheidungsgrund des Art. 46 des Civilstands gesetzes anrufen, nach bundesgerichtlicher Praxis in erster Linie untersucht werden, ob dieser vorliege (Amtliche Sammlung XV, S. 758, in Sachen Baumann). In dieser Beziehung kann sich nun nach der Aktenlage in casu nur fragen, ob Art. 46 b cit. Anwendung finden könne; da sodann Nachstellung nach dem Leben gar nicht oder doch nicht ernsthaft behauptet worden ist und die Vorinstanzen auf Grund der Akten auch das Vorliegen schwerer Mißhandlungen mit Recht ausschließen, so erübrigt mit Bezug auf genannten Art. 46 b die Prüfung der Frage, ob und eventuell zu wessen Lasten tiefe Ehrenkränkungen erstellt seien. Was nun das Tatsächliche der Ehrenkränkungen betrifft, so kann einfach auf das in Erwägung 2 Gesagte verwiesen werden. Dar aus ergibt sich allerdings, daß die beiden Ehegatten sich schwere gegensettige Beschimpfungen haben zu schulden kommen lassen. Hingegen hat das Bundesgericht bereits zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß tiefe Ehrenkränkungen im Sinne von Art. 46 b nur diejenigen seien, welche vermöge ihrer Schwere mit Bezug auf ihre Bedeutung für die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses den übrigen in litt, b eit. genannten Scheidungsgründen der Nachstellung nach dem Leben und der schweren tätlichen Mißhand lung gleichkommen (Amtliche Sammlung X, S. 543, in Sachen Niederer; XIX, S. 170, in Sachen Schmid). Abgesehen davon bemißt sich eben die Schwere einer Injurie zwischen Ehegatten nach dem beidseitigen Bildungsgrade, den Gewohnheiten, dem durch dieselbe verursachten seelischen Schmerz, ec. In casu fällt nun in Betracht, daß die Eheleute Sigrist eben gewohnt waren, sich beidseitig auf die roheste Weise zu beschimpfen; trotzdem setzten sie, auch nach jenen Kränkungen, die eheliche Gemeinschaft jahre lang fort. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen wer den, daß die gefallenen Beschimpfungen, so roh sie tatsächlich auch waren, von den Ehegatten als schwere Ehrenkränkungen empfun den wurden. Demgemäß kann Art. 46 b nicht zur Anwendung gelangen, und ist überhaupt das Vorliegen eines bestimmten Scheidungsgrundes zu verneinen. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß die von der Vorinstanz verhängte Wartefrist dahin fallen muß. Denn dieselbe kann nicht Platz greifen, wo, wie im vorliegenden Fall, die Scheidung auf Grund gemeinsamen Be gehrens der Ehegatten ausgesprochen werden muß, weil ein fer neres Zusammenleben mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist (siehe Art. 45 und 48 h. I.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird insoweit als begründet er klärt, als die über dieselben verhängte Wartefrist (siehe Dispositiv 3 des obergerichtlichen Urteils) aufgehoben wird. Im übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.