Art. 21 des Transportgesetzes; Umfang des Eisenbahnpfandrechts und Haftung bei Zurückbehaltung von Transportgut; das dem Bahnunternehmer zustehende Pfandrecht für Forderungen aus dem Frachtvertrag erfasst das gesamte Transportgut und berechtigt zur Verweigerung der Auslieferung bis zur Bezahlung oder amtlichen Hinterlegung der strittigen Forderung. Verletzt die Bahn bei der vorübergehenden Verwahrung und Pflege des Gutes, insbesondere bei sanitätspolizeilich gebotener Unterbringung, die nach den Umständen zumutbare Sorgfalt nicht, so entfällt eine Haftung aus Art. 220 OR. Ein Schadenersatzanspruch setzt zudem den Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs voraus; ist die tatsächliche Grundlage des Gutachtens unzuverlässig, bleibt der Schaden unbewiesen (consid. 2-4).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
auch diese weitere Forderung der Klägerin als begründet, denn kraft des der Bahngesellschaft nach Art. 21 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen zustehenden Pfandrech tes für alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen war dieselbe berechtigt, die Ausfolgung des Transportgutes an den Empfänger so lange zu verweigern, als derselbe den gefor derten Taxzuschlag nicht bezahlte oder amtlich hinterlegte, und es hat auch der Beklagte die Auslagen zu tragen, die der Klägerin bei der Ausübung dieses Pfandrechtes entstanden sind. Die Ein wendung des Beklagten, es hätte zur Sicherung der daherigen Ansprüche der Klägerin die Zurückhaltung eines einzigen Tieres genügt und sie wäre daher verpflichtet gewesen, die übrigen Tiere ohne Rücksicht auf die Differenz wegen der Zuschlagstare heraus zugeben, ist unbegründet, da das der Bahngesellschaft nach Art. 21 des Transportgesetzes eingeräumte Pfandrecht das ganze Trans portgut umfaßt. Im übrigen ist mit Bezug auf das Quantitativ gegen die Forderung von 115 Fr. 30 Cts. vom Beklagten nichts vorgebracht worden, und muß daher die Klage, vorbehältlich der widerklagsweise gestellten Gegenforderung des Beklagten, im vollen Umfange gutgeheißen werden. 3. Die Wiederklage gründet sich auf die Behauptung, es sei dem Beklagten und Widerkläger ein Schaden im Betrage von 2100 Fr. dadurch entstanden, daß die Bahngesellschaft die frag lichen Tiere nicht in Unterkunft und Pflege gegeben und die selben habe erst spät in der Nacht füttern lassen. In diesem Ver halten der Bahn liege ein Verstoß gegen die ihr durch das eidgenös sische Transportgesetz und Transportreglement auferlegten Verpflicht ungen sowie gegen die dem Faustpfandglänbiger nach Art. 220 O. R. obliegende Diligenz in der Aufbewahrung des Pfandgegenstan des, endlich sei die Bahn für den Schaden nach den Art. 50, 228 und 461 O. R. haftbar, weil sie die ganze Sendung zurückgehalten habe, während sie angesichts des geringen Betrages der streitigen Zuschlagstaxe sich hätte mit der Retention eines einzigen Tieres be gnügen müssen. Fragt es sich nun zunächst, ob die Bahn bei der Ausübung ihres Pfandrechtes Vorschriften des Transportgesetzes und Trans portreglementes verletzt habe, so muß dies auf Grund der tat sächlichen Feststellungen der Vorinstanz verneint werden. Abs. 18 des Transportreglementes schreibt vor, daß das Ausladen und Wegführen der Tiere aus der Station spätestens eine Stunde nach Ankunft auf der Bestimmungsstation zu erfolgen hat. Diese Vorschrift statuiert, wie aus der Vergleichung mit dem folgenden Absatz dieses Artikels hervorgeht, eine Verpflichtung nicht der Bahn, sondern des Empfängers. Kommt der Empfänger derselben nicht nach, so ist die Bahnverwaltung verpflichtet, sofern nicht zoll oder sanitätspolizeiliche Vorschriften entgegenstehen, die Tiere auf Gefahr und Kosten des Empfängers in Unterkunft zu geben (Art. 19 ibid.). Nun geht aus den Akten in der Tat hervor, daß ein Transport in Stallungen, ohne die in später Nacht nicht mehr erhältliche Mitwirkung der veterinärpolizeilichen Organe aus sanitätspolizeilichen Gründen in casu ausgeschlossen war; es blieb daher nichts anderes übrig, als für geeignete Unterkunft und gehörige Pflege auf der Bahn selbst zu sorgen. In dieser Beziehung ist aber, wie die Vorinstanz festgestellt hat und auch aus den Akten hervorgeht, von der Bahnverwaltung das den Umständen gemäß Mögliche getan worden, indem sie die Tiere unter polizeilicher Aufsicht und Leitung in sechs Wagen hat ver stellen und füttern lassen. Der Beklagte ist um so weniger be rechtigt, sich über die Verstellung der Tiere in die Bahnwagen zu beschweren, als er dieselbe laut Rapport des Polizisten Gröbli sogar selbst verlangt hatte. Ist aber ein Verschulden der Bahnver waltung in der Besorgung der Tiere nach deren Ankunft zu ver neinen, so fällt damit auch die Behauptung des Beklagten, dieselbe habe die ihr als Faustpfandgläubigerin obliegende Diligenzpflicht verletzt, als unbegründet dahin und kann daher von einer Haft barkeit der Bahn aus Art. 220 O. R. keine Rede sein. Ebenso unbegründet erscheint sodann der Standpunkt des Beklagten, die Bahngesellschaft sei für den ihm entstandenen Schaden gemäß der Art. 50, 228 und 461 O. R. deshalb haftbar, weil die Bahn den ganzen Transport zurückgehalten und sich nicht mit einem einzigen Tiere begnügt habe; denn, wie bereits bemerkt, steht der Bahngesellschaft für ihre Ansprüche aus dem Frachtvertrag nicht blos ein Retentionsrecht, sondern ein Pfandrecht an dem Fracht gut zu. Ihre Befugnis, das Frachtgut zurückzubehalten, ist da
her nicht auf ihr Interesse an genügender Sicherheit beschränkt, sondern sie ist berechtigt, ohne Rücksicht auf den Betrag ihrer Forderung, auf das ganze Frachtgut zu greifen, so lange der Empfänger den streitigen Betrag nicht bezahlt oder amtlich depo niert; eine teilweise Auslieferung der Tiere wäre in jener Nacht auch wohl untunlich gewesen. 4. Abgesehen davon, daß ein zum Schadenersatz verpflichtendes Jerschulden der Bahn nicht zur Last gelegt werden kann, erscheint die Widerklage auch darum unbegründet, weil ein Kausalzu sammenhang zwischen dem Verhalten der Bahn und dem behaup teten Schaden des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Die Vor instanz hat das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhanges verneint, indem das Expertengutachten, auf welches die Schaden ersatzforderung des Beklagten gestützt wird, nicht zuverlässig sei, und das Bundesgericht ist an diese Feststellung gebunden, da die selbe weder auf einem Rechtsirrtum, noch auf einer tatsächlichen Annahme beruht, die mit den Akten im Widerspruch stünde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 1895 in allen Teilen bestätigt.