Art. 59 O.G., Art. 95 OR, Art. 122 OR; Streitwert und Annahmeverzug bei einem Sukzessivlieferungsvertrag mit Spezifikationspflicht: Für die Berufungszuständigkeit ist auf die in Klage und Antwort gestellten Rechtsbegehren abzustellen, nicht auf spätere Anerkenntnisse in Replik oder Duplik. Verweigert der Käufer die zur Vertragserfüllung notwendige Spezifikation und erklärt er klar, nicht erfüllen zu wollen, so liegt Annahme- und Zahlungsverzug vor; eine Nachfristansetzung ist dann entbehrlich, weil sie offensichtlich zwecklos wäre. Ein mitunter behauptetes Mitverschulden des Verkäufers entfällt, wenn der Vertragsinhalt hinsichtlich des Preises entweder verbindlich bestimmt oder andernfalls überhaupt nicht rechtswirksam zustande gekommen wäre.
100 Tonnen Dynamobleche an die Beklagte übernahm, in bis anhin gelieferter Qualität, viereckig, von der Façon 1000 x 2000 X0,5 m/m., zum Grundpreise von 26 Fr. 50 Cts. per 100 Kg. der Beklagten war Spezifikationsfrist bis Ende 1894 einge räumt; in ihrem Bestätigungsschreiben vom 7. März behielt sich dieselbe vor, die Bleche auch in andern als den angeführten Di mensionen, unter Aufrechnung der entsprechenden Differenz, beziehen zu können. Laut den unbestritten gebliebenen Ausfüh rungen der Klägerin verstehen sich nämlich die Preise im Handel mit Blechen von den sogenannten Lagerformateu, die immer vor rätig sind und auf die die Fabrikation besonders eingerichtet ist, und zu diesen gehörte auch die obgenannte Dimension. Wird von diesen Lagerformaten erheblich abgewichen, so tritt ein Zuschlags oder Überpreis ein. Die Klägerin bestellte nun ihrerseits bei dem Walzwerk in Attendorn, Westphalen, 100 Tonnen Feinbleche, auf Grund der Skalabedingungen des deutschen Feinblechverbandes, und führte in den Monaten Mai und Juni 1894 einige Auf träge der Beklagten auf Grund des Vertrages vom März glei chen Jahres aus. Als die Beklagte am 12. Juni einen weitern Auftrag auf Grund dieses Vertrages erteilte, der sich auf lauter Rundbleche, also Extradimensionen, bezog, machte die Klägerin mit Brief vom 13. Juni darauf aufmerksam, daß zwar in dem Vertrage vom 2. März Abweichungen von dem gewöhnlichen Handelsformat 1000 X 2000 x 0,5 m/m. vorgesehen seien, aber nur gegen Bezahlung des üblichen Aufpreises. Zur Vermeidung von Mißverständnissen teile sie die für diesen Abschluß in Betracht kommenden Bestimmungen des deutschen Feinblechverbandes mit, wonach beispielsweise runde und halbrunde Bleche, 1,37 m/m. und dünner, 30 % über dem Nummernpreis berechnet werden. Gleichzeitig meldete sie, daß sich in den beiden Fakturen vom 10. Mai und 4. Juni Irrtümer eingeschlichen hätten, und sandte dafür neue Fakturen, worin der ursprünglich zu niedrig angesetzte Grundpreis richtig gestellt und überdies der Überpreis für Extra dimensionen erhöht, d. h. nach der Skala des deutschen Feinblech verbandes berechnet wurde. Die Beklagte retournierte jedoch am folgenden Tage diese abgeänderten Fakturen mit dem Bemerken, sie könne die Erhöhung nicht anerkennen, da dieselbe mit ihren seitherigen Bezugsbedingungen nicht im Einklang stehe. In der folgenden Korrespondenz verdeutlichte sie ihren Standpunkt da hin, daß der Vertrag vom 2. März auf Grund der früheren, bei der Klägerin gemachten Bezüge abgeschlossen sei und diese da her keine höheren Preise für Extradimensionen beziehen dürfe als früher. Die Klägerin beharrte dabei, daß für die Berechnung der Überpreise die Skala der deutschen Walzwerke maßgebend sei, und ersuchte die Beklagte mit Brief vom 19. Juli um Abgabe einer Erklärung, ob sie diese Zuschläge bezahlen und ihre Fakturen an erkennen wolle, indem sonst der letzte Auftrag (vom 12. Juni) nicht ausgeführt werde. Die Beklagte trat hierauf nicht ein und antwortete am 20. Juli, sie habe aus dem Brief der Klägerin mit Entrüstung ersehen, daß diese ihre Aufträge vom 5. und 12. Juni dem Werk nicht einmal in Nota gegeben habe. Die betreffenden Bleche seien für Maschinen bestimmt, welche die Be klagte bei hoher Konventionalstrafe rechtzeitig abliefern müsse, was durch das unqualifizierbare Verhalten der Klägerin verunmöglicht worden sei. Beklagte habe deshalb die beiden Aufträge sofort einem andern Werke übersandt, annulliere die der Klägerin ge gebene Bestellung und mache sie für den Schaden verantwartlich. Die Klägerin protestierte gegen das Vorgehen der Beklagten und behauptete, beide Bestellungen seien dem Werk sofort aufgegeben worden; eine bestimmte Lieferfrist sei nicht festgesetzt worden. Die Beklagte nahm dann die am 5. Juni bestellte Lieferung am
trag gebrochen und sei hiefür schadenersatzpflichtig. Ihren Deckungs kauf mit dem Walzwerke habe die Klägerin zu folgenden Bedin gungen abgeschlossen: Grundpreis per 1000 Kg.
Dazu laut Skala 40 % Zuschlag, weil die Bleche 0,5 m/m. Feinheit hatten
Zusammen
Oder die Mark zu 124,40 Cts., per Kg. 19 86 Frachtbasis Singen bis Baden 2 44 Eingangszoll 2 50 Fr. 24 a Zusammen Die Beklagte habe versprochen 26 50 Gewinn der Klägerin Für die nicht zur Ablieferung gelangten 47,261 Kg. hätte daher der Gewinn der Klägerin 803 Fr. 40 Cts. betragen, wel chen die Beklagte zu vergüten habe. 3. Die Beklagte beantragte ihrer Antwort, die Klage sei, soweit sie 5525 Fr. 44 Cts. fordere, zur Zeit, und soweit sie mehr fordere, gänzlich abzuweisen; sie brachte an: Die Bestellung vom 2. März 1894 sei nur die Fortsetzung bereits bestehender Geschäftsverbindung gewesen, und es sei dabei von dem frühern Verkehr nur insoweit abgewichen worden, als man den Grund preis von 26 Fr. 25 Cts. auf 26 Fr. 50 Cts. erhöht habe. Die Fakturen vom 12. Juni und 1. August 1894 werden grund sätzlich anerkannt, weil nach dem vereinbarten Grundpreise von 26 Fr. 50 Ets. berechnet. Die Überpreise werden dagegen inso weit bestritten, als sie von dem frühern Verkehr abweichen. Aller dings sei weder beim Geschäftsabschluß vom 2. März, noch bei Einzelaufgabe von Extraformaten, über die Höhe der Aufpreise eine besondere Vereinbarung getroffen worden, allein nur deshalb, weil die frühern Ansätze gelten sollten. Höhere Überpreise hätten besonders vereinbart werden sollen. Da die Klägerin den Auf trag vom 5. Juni zu spät und denjenigen vom 12. Juni gar nicht ausgeführt habe, sei die Beklagte mit schwerem Verluste be droht. Diese beiden Aufträge hätten nämlich zu großen Maschinen lieferungen an die Stadt Kaiserslautern und an ein Elektrizitäts werk dienen sollen. Die Verspätung habe die Beklagte ihren Ab nehmern gegenüber in Verzug gebracht, so daß sie nun hohe Konventionalstrafe und Schadenersatzforderungen zu gewärtigen habe. Mit Rücksicht hierauf deponierte die Beklagte die an sich anerkannten Beträge der Fakturen vom 12. Juni und 1. August 1894, um sich eventuell daran erholen zu können. In der Duplik gab die Beklagte sodann die Erklärung ab, daß sie durch die Verspätung keinen Schaden erlitten habe. Die deponierte Summe sei daher ausbezahlt worden. Danach beschränkte sich die Bestrei tung der Klage auf die Forderung von 683 Fr. 15 Cts. (Diffe renz zwischen der ersteren Faktur vom 10. Mai und der durch Berechnung höherer Überpreise erfolgten Abänderung derselben), sowie auf die Schadenersatzforderung wegen Nichterfüllung des Vertrages. 4. Die Vorinstanz hat die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Überpreise als die richtige anerkannt und dem gemäß die auf die abgeänderte Faktur vom 10. Mai gegründete Forderung von 683 Fr. 15 Cts. geschützt. Sie gieng davon aus, daß der Vertrag vom 2. März als ein Rechtsgeschäft für sich zu betrachten sei, welches mit den frühern Lieferungen in keinerlei Beziehungen stehe. Wenn daher für Extradimensionen eine ent sprechende Preisdifferenz vereinbart worden sei, so sei darunter nicht die bei frühern Lieferungen bezahlte, sondern die zur Zeit der künftigen Lieferungen nach den jeweiligen Marktverhältnissen bestehende, allgemein übliche zu verstehen. Wäre es wirklich die Absicht der Parteien gewesen, daß die bei frühern Lieferungen berechnete Preisdifferenz auch für die Bestellung vom März 1894 gelten solle, so hätte dies ausdrücklich vorbehalten werden müssen. Dagegen ist die Schadenersatzforderung der Klägerin von der Vorinstanz gänzlich abgewiesen worden, in der Erwägung, daß zwar die Weigerung der Beklagten, den geforderten Überpreis zu bezahlen, der Klägerin begründete Veranlassung gegeben habe, die ausschließlich Extradimensioneu betreffende Bestellung vom 12. Juni zu sistieren, daß aber die Klägerin ein nicht unerhebliches Mit verschulden an der vorzeitigen Vertragsaufhebung treffe. Denn nachdem die Beklagte bei Bestätigung ihrer Ordre sich vorbehalten
hatte, auch Extradimensionen zu entsprechenden Aufpreisen zu be ziehen, wäre es vom Standpunkte einer sorgsamen Geschäfts führung aus Pflicht der Klägerin gewesen, vor Beginn der Lie ferungen auf genaue Fixierung des Überpreises zu dringen, und sich nicht mit der angeführten, ganz unbestimmten Ausdrucksweise zu begnügen. Dieser Unterlassung sei es zuzuschreiben, daß später hinsichtlich der Überpreise Uneinigkeiten entstehen konnten, welche zur Auflösung des Vertrages geführt haben. 5. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vorhanden. Zwar erreichte der Streitwert bereits bei der erstinstanzlichen Urteils fällung die für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Höhe von 2000 Fr. nicht mehr, da die Beklagte in der Duplik die Klage bis auf die Forderung von 683 Fr. 15 Cts. laut Faktur vom 10. Mai, und die Schadenersatzforderung von 803 Fr. 40 Cts. anerkannt hatte; allein maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist nach Art. 59 O. G. nicht die zur Zeit der Urteilsfällung bestehende Differenz, sondern diejenige, welche sich aus den von den Parteien in Klage und Antwort vor dem erst instanzlichen Gerichte angebrachten Rechtsbegehren ergibt. Unter Klage und Antwort kann nun einzig die Klage und Antwort schrift, nicht auch die Replik und Duplik verstanden werden, wenigstens sofern letztere nicht, wie z. B. nach zürcherischem Recht, als Bestandteil von Klage und Antwort erscheinen. Das ist aber nach aargauischen Rechte nicht der Fall. Nach diesem Rechte erscheinen Klage und Antwort als ganz bestimmte Prozeß resp. Parteihandlungen mit besonderer Bedeutung, deren Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist und an welche sich erhebliche prozessuale und materielle Folgen knüpfen. Nach 92 der aargauischen Prozeßordnung darf die Replik nichts anderes als die Verneinung oder Berichtigung der in der Antwort vorgebrachten Tatumstände, soweit sie nicht als wahr anerkannt werden, enthalten, und 93 ibidem weist der Duplik lediglich die Verneinung oder Berichti gung der in der Replik enthaltenen Behauptungen zu, so daß Replik und Duplik nicht als Bestandteile des eigentlichen Klage bezw. Antwortvorbringens aufgefaßt werden können. Es ist da her für die Bestimmung des zur Berufung erforderlichen Streit wertes unerheblich, daß laut der in der Duplik abgegebenen Er klärung der Beklagten nicht mehr 2000 Fr. streitig geblieben sind, sondern es kommt einzig darauf an, ob gemäß den Anträgen der Antwort ein 2000 Fr. übersteigender Betrag der Klageforderung bestritten worden sei, und dies war hier der Fall; allerdings ging der Antrag der Beklagten hinsichtlich des Forderungsbetrages von 5525 Fr. 44 Cts. nicht von vorneherein auf gänzliche Ab weisung, sondern nur auf Abweisung zur Zeit, allein auch dieser modifizierte Abweisungsantrag begründete, trotz der gerichtlichen Hinterlegung des Betrages, einen Streitwert im angegebenen Be trage, zumal der Antrag auf Abweisung der Klage zur Zeit da mit begründet wird, daß der Beklagten ein Gegenanspruch zu stehe, den sie noch nicht zu beziffern in der Lage war, dessen mögliche Höhe sie jedoch auf den Betrag der bestrittenen Summe ansetzte. Die Rechtsbegehren in Klage und Antwort begründeten also in der Tat einen Streitwert von über 2000 Fr. Was so dann die in Art. 56 O. G. enthaltenen Voraussetzungen der Be rufung an das Bundesgericht anbelangt, so sind sie augenschein lich gegeben, indem es sich um ein nach dem eidgenössischen Obli gationenrecht zu beurteilendes Streitverhältnis handelt. 6. In der Hauptsache ist heute nur noch die Schadenersatz forderung wegen entgangenen Gewinns streitig. Sie stützt auf die unbestrittene Tatsache, daß die Beklagte von den im Ver bis trage bestimmten 100,000 Kg., für welches Quantum Ende des Jahres 1894 Spezifikationsfrist eingeräumt war, für 47,261 Kg. keine Spezifikation erteilt hat. Was nun zunächst die Pflicht der Beklagten zur Spezifikation anbetrifft, so kann dieselbe heute nicht mehr ernstlich in Frage gestellt werden. Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz darin einig, daß der Vertrag vom 2. März 1894 perfekt geworden sei, und bezüglich des strei tigen Punktes, nach welcher Skala die Überpreise für Extra dimensionen zu berechnen seien, hat sich die Vorinstanz dahin ausgesprochen, daß hiefür nach dem Vertrage die von der Klä gerin zur Anwendung gebrachte Skala, als die allgemein übliche, als maßgebend erscheine. Da sich die Beklagte bei dem vorinstanz lichen Urteil beruhigt hat, ist auf diese Frage nicht mehr weiter einzutreten, sondern es muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, die nach der von ihr angewen
deten Skala sich ergebenden Überpreise zu verlangen. Steht dies aber fest, so erscheint die Weigerung der Beklagten, weitere Spezi fikation zu geben, als unbegründet. Dieselbe kann sich nicht dar auf berufen, daß die Klägerin die Bestellung vom 5. Juni ver spätet und diejenige vom 12. Juni gar nicht ausgeführt habe. Abgesehen davon, daß die Beklagte, auch unter der Voraussetzung, diese Behauptung sei tatsächlich richtig, noch keineswegs berechtigt gewesen wäre, ohne weiters vom Vertrage zurückzutreten, ergibt sich aus den Akten, daß bei der am 5. Juni aufgegebenen Be stellung von einer Verspätung nicht die Rede sein kann, indem die Festsetzung einer bestimmten Lieferfrist nicht nachgewiesen wurde, und daß sodann die Bestellung vom 12. Juni einfach deswegen nicht zur Ausführung gelangt ist, weil die Beklagte dieselbe selbst annulliert hat. Allerdings hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. Juni erklärt, sie sistiere diese Lieferung so lange, als die Beklagte die geforderten Überpreise nicht aner kenne, allein an eine bestimmte Lieferfrist war die Klägerin auch hier nicht gebunden, und die Beklagte hätte daher, wenn sie wegen Sistierung dieser Bestellung vom Vertrage zurücktreten wollte, der Klägerin nach Vorschrift des Art. 122 O. R. zur Vornahme der Lieferung Frist ansetzen sollen. Da sie dies unterlassen und die Bestellung einfach annulliert hat, so ist sie nicht berechtigt vom Vertrage zurückzutreten und ihrerseits die Erfüllung des selben zu verweigen 7. Die Schadenersatzforderung der Klägerin setzt nun aber weiter voraus, daß die Beklagte in Verzug gekommen sei. Gemäß allgemeiner Regel müßte hiefür vorliegen, daß die Klägerin ent weder ihrerseits bereits erfüllt oder die Erfüllung angeboten habe (Art. 95 O. R.), und daß im weitern die in Art. 122 gefor derte Fristansetzung zur nachträglichen Erfüllung stattgefunden habe. Nun konnte aber die Klägerin wegen der besondern Natur dieses Kaufsgeschäftes ohne Mitwirkung der Beklagten die Erfül lung ihrerseits nicht bewerkstelligen; damit die Klägerin die Er füllung anbieten konnte, mußte die Spezifikation seitens der Be klagten vorangegangen sein. Wenn daher die Beklagte die Spezi fikation unterließ, verunmöglichte sie bereits hiedurch die Erfül lung des Vertrages, und es ist daher diese Unterlassung dem Annahmeverzug gleich zu stellen. In dem Annahmeverzug liegt aber zugleich der Zahlungsverzug; denn mit der Erklärung, nicht annehmen zu wollen, bekundet der Käufer auch den Willen, nicht zahlen zu wollen. Die Klägerin war hienach berechtigt, gemäß Art. 122 O. R. vorzugehen, und nach fruchtlosem Ablauf der zur nachträglichen Erfüllung angesetzten Frist ihrerseits vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Dieses Verfahren hat sie allerdings nicht eingeschlagen; eine Fristansetzung gemäß Art. 122 O. R. ist ihrerseits nicht erfolgt. Allein diese Frist ansetzung ist dann nicht erforderlich, wenn dieselbe zur Erreichung des damit zu verfolgenden Zweckes zum vorneherin nutzlos er scheint, also insbesondere dann, wenn der Schuldner bereits deut lich seinen Willen, nicht zu erfüllen, bekundet hat. Dies triff nun im vorliegenden Falle augenscheinlich zu. 8. Die Gründe, aus welchen die Vorinstanz ein Mitverschul den der Klägerin an der Nichterfüllung des Vertrages herleitet, können nicht als stichhaltig bezeichnet werden. Die Vorinstanz führt diesfalls aus, nachdem die Beklagte bei ihrer Bestätigung der Ordre sich den Bezug von Extradimensionen zu entsprechenden Aufpreisen vorbehalten habe, wäre es vom Standpunkte einer sorgsamen Geschäftsführung aus Pflicht der Klägerin gewesen, vor Beginn der Lieferungen auf genaue Fixierung des Überpreises zu dringen. Dieses Argument ist offenbar irrig; hinsichtlich des Vorbehaltes betreffend Extradimensionen zu entsprechenden Auf preisen sind nur zwei Annahmen möglich. Entweder war diese Bezeichnung zu unbestimmt, um den Kaufpreis ohne nachträg liche Vereinbarung der Parteien feststellen zu können, und dann war überhaupt der Kaufvertrag nicht rechtsverbindlich zu stande gekommen; oder aber, sie genügte zur objektiven Bestimmbarkeit des Kaufpreises; damit war der Vertrag perfekt geworden und es bestand alsdann für den Verkäufer keine Pflicht mehr zur Verdeutlichung. 9. Die Schadenersatzklage ist nach dem Gesagten grundsätzlich gutzuheißen. Das Quantitativ derselben ist nicht streitig. Was speziell die Umrechnung der Mark in Franken anbelangt, so hat der Vertreter der Beklagten heute die Richtigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Korrektur anerkannt. Danach ist die
Schadenersatzforderung im vollen Betrage von 803 Fr. 40 Cts zuzusprechen, nebst dem geforderten Zins zu 5 % vom 31. März 1895 an. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird als begründet erklärt und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30. März 1895 dahin abgeändert, daß die Beklagte noch als Schaden ersatz zu bezahlen hat 803 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 5% seit 31. März 1895.