- Urteil vom 12. Juli 1895 in Sachen
Straub gegen Bättig.
A. Durch Urteil vom 27. März 1895 hat die Polizeikammer
des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern er
kannt: Die Civilpartei Frau Rosina Straub geb. Gäumann ist
mit ihrem Entschädigungsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Fürsprech Hänni Namens der
Frau Straub die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, und
beantragt, es sei ihre Civilklage in vollem Umfange gutzuheißen.
In der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Berufungs
klägerin an diesem Antrage fest. Er bittet sodann um Erteilung
des Armenrechtes für dieselbe, gestützt auf ein vom Einwohner
gemeinderat der Stadt Bern ausgestelltes Armutszeugnis. Der
Anwalt des Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be
rufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus dem von der Vorinstanz festgestellten Tatbestand ergibt
sich: Am 13. November 1894, Vormittags 8 Uhr, lenkte der
Beklagte, Kutscher Dominik Bättig in Bern, im Begriffe einen
Herrn nach dem Zeughaus zu fahren, mit seiner Droschke im
Trabe von der Anatomiegasse her in die Waisenhausstraße ein.
In dieser Straße befanden sich, in der gleichen Richtung fahrend,
zwei mit Grien beladene, je mit zwei Pferden bespannte Wagen.
Der vordere derselben, von Friederich Straub geführt, hielt sich
ungefähr mitten in der Straße, eher auf der linken Seite, so daß
die Droschke links nicht hätte vorbeifahren können, ohne das
Trottoir zu benutzen. Noch weiter vorn, in einiger Entfernung
war die Straße auf der rechten Seite gesperrt. Neben dem hin
teren Wagen passierte Bättig anstandslos vorbei; als er noch
einige Wagenlängen von dem vordern Wagen entfernt war,
knallte er mit der Peitsche wiederholt. Straub schaute sich nach
ihm um und schlug seinem linksgehenden Pferde unter Zuruf mit
der Peitsche auf die Seite, damit es rechts gehe. Als nun die
Droschke näher kam, um links an ihm vorbeizufahren, machte
sich Straub beim linken Vorderrad seines Wagens mit der Me
chanik zu schaffen, drückte sich an die Pferdestricke zwischen Pferd
und Vorderrad, offenbar um sich vor der Droschke zu sichern
dabei giengen seine Pferde in Trab über, Straub kam zu Fall
und die linken Räder seines Wagens gingen über ihn weg. Die
dabei erlittene Verletzung hatte nach kurzer Zeit seinen Tod
Folge. Der Beklagte hatte mit seiner Droschke angehalten,
sein Pferd ganz nahe an Straub herangelangt war. Ohne sich
um den Verunglückten zu kümmern, fuhr er nach dem Unfall,
obgleich der Insaße auf der Stelle ausgestiegen war, davon.
- Gegen Bättig wurde ein Strafverfahren wegen fahrläßiger
Tödtung eingeleitet, das indessen mit einer Freisprechung endete.
In demselben machte die Witwe des Verunglückten einen Civil
anspruch im Betrage von 5146 Fr. 20 Cts. geltend, indem sie
4000 Fr. als Schadenersatz in Folge ökonomischer Schädigung,
50 Fr. für Beerdigungskosten, 1000 Fr. als Schmerzengeld und
96 Fr. 20 Cts. Interventionskosten forderte. Die Vorinstanz
wies diese Entschädigungsbegehren ab, weil dem Beklagten ein
Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. In der Begrün
dung des Urteils wird festgestellt, daß Bättig gemäß den Vor
schriften des bernischen Gesetzes über die Straßenpolizei vom
- März 1834 und der Polizeiverordnung über das Fahren
auf den Straßen vom 22. April 1811 an und für sich berechtigt
war, vorzufahren, und daß dies auf der linken Seite geschehen
mußte. Die Vorinstanz stellt diesfalls ab auf 15 des erstge
nannten Gesetzes, wonach der langsamer fahrende Fuhrmann dem,
welcher schneller fährt, auf sein Rufen oder auf sein Peitschen
knallen hin über die Mitte des Weges rechts ausweichen muß,
und auf 5 der Polizeiverordnung, welcher bestimmt: Wenn
auf großen oder kleinen Straßen mehrere Fuhrwerke gleichen
Weges fahren, so gebührt der Post und den leichtern besser be
spannten Fuhrwerken das Recht, vorzufahren. Sie sollen aber
erst vorfahren, wenn der Führer gesehen hat, daß der Fuhrmann
dem vorgefahren wird, auf seiner Hut, oder dazu aufgefordert
worden. Auch soll der Vorfahrende nicht sprengen, daß des ersteren
Pferde scheu werden, und nur an Orten vorfahren, wo es mög
lich und nicht gefährlich ist. Im Weitern stellt die Vorinstanz fest,
daß die Straße an der fraglichen Stelle Raum für mehrere Wa
gen hat; allerdings sei dieselbe weiter vorn auf der rechten Seite
gesperrt gewesen, allein in einer solcher Entfernung, daß Straub
im Moment, als die Droschke des Bättig herannahte, ganz gut
so weit nach rechts hätte ausweichen können, um die Droschke
links passieren zu lassen.
- Die vorliegende Klage stützt sich auf die Art. 50 u. ff.
speziell auf Art. 52 und 54 O. R. Die objektiven Voraussetzungen
derselben sind offenbar vorhanden. Der Verunglückte war als
Ehemann der Klägerin zu deren Unterhalt verpflichtet; durch
seinen Tod hat dieselbe ihren Versorger verloren, und sie ist daher
sofern die übrigen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches
wegen unerlaubter Handlung zutreffen, berechtigt, für den da
herigen Schaden Ersatz zu fordern. Ebenso kann nicht zweifelhaft
sein, daß der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem Verhalten des Beklagten steht. Es ist zwar festgestellt, daß
Straub von dem Gefährt des Beklagten nicht berührt wurde,
also eine unmittelbare Schädigung durch dasselbe nicht stattge
funden hat; allein die Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer
blos mittelbaren Kausalität; es genügt, daß die Handlung, für
welche Schadenersatz verlangt wird, überhaupt ein Glied in der
Kausalitätskette bildet, das nach der Erfahrung überhaupt noch
als Ursache und nicht etwa blos als entfernte Veranlaßung be
trachtet werden kann. Hier liegt nun ein solcher mittelbarer
Kausalzusammenhang unzweifelhaft vor. Es ist nach den Akten
kein anderer Grund ersichtlich, warum Straub in dem Momente,
als der Beklagte sich mit seiner Droschke näherte, in die Zug
stränge seines Wagens verwickelt wurde und zu Falle kam,
als weil er sich vor der Droschke auf die Seite halten wollte,
um nicht überfahren zu werden. Das Heranfahren Bättigs war
die Ursache dieses Verhaltens des Straub, und damit die mittel
bare Ursache seines Falles und seiner Verletzung.
- Sind also die objektiven Voraussetzungen der Schadenersatz
pflicht des Beklagten gegeben, so fragt es sich weiter, ob diese
auch nach der subjektiven Seite hin begründet sei, d. h. ob den
Beklagten ein Verschulden treffe. Wie bereits die Vorinstanz aus
gesprochen hat, kann hiebei von vornherein von absichtlicher
Schadenszufügung nicht die Rede sein, und ist daher blos zu
prüfen, ob Fahrlässigkeit vorliege. In erster Linie sind hier die
maßgebenden polizeilichen Vorschriften in Betracht zu ziehen;
denn wenn dem Beklagten der Vorwurf träfe, sich über dieselben
hinweggesetzt zu haben, so müßte sein Verhalten ohne weiteres
als fahrläßiges bezeichnet werden. Nun ergibt sich aber, daß der
Beklagte in dieser Richtung vollständig korrekt gehandelt hat. Die
Vorinstanz stellt an Hand der einschlägigen Polizeivorschriften
fest, daß der Beklagte vorfahren durfte, und daß dies, wie er es
versuchte, auf der linken Seite geschehen mußte. Da es sich hier
um die Auslegung kantonaler Gesetze handelt, ist das Bundes
gericht an diese, übrigens zweifellos zutreffende, Feststellung der
Vorinstanz gebunden. Ebenso ist festgestellt, daß der Beklagte das
vorgeschriebene Warnungszeichen rechtzeitig gegeben hat. Damit
ist nun freilich die Frage des Verschuldens noch nicht erledigt
Wenn auch der Beklagte zum Vorfahren berechtigt war,
durfte er dies immerhin nicht in rücksichtsloser Weise tun; er
durfte nicht weiter zufahren, wenn er sah, oder bei gewöhnlicher
Aufmerksamkeit sehen mußte, daß er dadurch den Fuhrmann in
augenscheinliche Gefahr bringe. Nun ist weiter festgestellt, daß
der Beklagte wirklich gehalten hat, bevor sein Fuhrwerk den
Straub erreichte; die Frage bleibt hienach die, ob er nicht schon
früher hätte anhalten sollen. Dies muß jedoch mit der Vorinstanz
verneint werden. Wie bereits bemerkt, hatte es der Beklagte an
den üblichen Warnungszeichen nicht fehlen lassen; auf diese hin
hatte sich Straub umgesehen. Dieses Umschauen und die Tatsache,
daß Straub seine Pferde mit der Peitsche nach rechts wies,
zeigte dem Beklagten an, daß Straub auf seiner Hut sei; aus
den Akten ergibt sich ferner, daß die Straße genügend Raum
zum Ausweichen nach rechts geboten hätte. Der Beklagte durfte
daher als sicher annehmen, daß Stranb nun im nächsten Augen
blick ausweiche und im Moment, wo die Kutsche bei ihm ange
langt sein werde, sich soweit rechts befinde, daß dieselbe ohne
Gefahr für ihn passieren könne. Wenn dies nun nicht erfolgte,
so lag der Fehler an Straub selbst. Wie der hintere Fuhrmann
beim Herannahen der Kutsche sein Pferd beim Zügel genommen
und nach rechts geführt hatte, so durfte der Beklagte erwarten,
daß auch Straub dies tun werde, und es ist kein Zweifel, daß
der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn derselbe in dieser üb
lichen Weise verfahren wäre. Es kann dem Beklagten auch nicht
etwa entgegengehalten werden, daß auf der rechten Seite mehr
Platz zum Vorfahren gewesen wäre; denn nach polizeilicher Vor
schrift durfte er eben nicht rechts vorfahren. Er mußte sich links
halten, und umgekehrt war der Fuhrmann verpflichtet, diese Seite
rei zu geben. Was schließlich das Verhalten des Beklagten nach
dem Unfall anbetrifft, so ist dasselbe allerdings vom moralischen
Standpunkte aus nicht zu billigen, kann aber selbstverständlich
für die Frage, ob derselbe den Unfall verschuldet habe, nicht in
Betracht kommen.
5. Ist somit ein Verschulden des Beklagten nicht erwiesen, so
muß die Klage abgewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher
das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassations
hofes des Kantons Bern vom 27. März 1895 in allen Teilen
bestätigt.