Art. 23 Expropriationsgesetz; causal link and compensable damage caused by publication of an expropriation plan and related building objection; the expropriating undertaking is liable only for losses proven to result from the interruption of works, not for later consequences attributable to other causes. Damages may cover land-use loss, preparatory expenses, contractor compensation and inconvenience, but anticipated profits from an enterprise dependent on the personal conduct of the injured party are only recoverable to a limited, strictly proven extent (consid. 2-5). Default interest under Art. 117 and 119 OR runs from the filing of the action.
zur Bahnhoferweiterung erforderlichen Boden betraf, die andere von Baumann Cie., Besitzer der südlich an den Bauplatz Hof stetters angrenzenden Liegenschaft, welche folgendes anführten: Laut Projekt grenze der Bau Hofstetter auf seiner ganzen Süd seite an dasjenige Terrain der Reklamanten, das sie gemäß be stehendem Stadtplan zur Ausführung der Straße Merkurplatz Obergrund frei lassen müssen. Bleibe der Stadtplan in Kraft dann habe Hofstetter das Recht, bis an die Grenze des Trottoirs zu bauen. Werde aber die Vorlage der Centralbahn für die Bahnhoferweiterung genehmigt, dann falle die betreffende Straße Merkurplatz Obergrund dahin; das bezügliche Terrain bleibe so mit Privateigentum und dann müsse der Bau Hofstetter 3 Meter entfernt davon bleiben. Für letztern Fall werde die Einsprache erhoben. Unter Bezugnahme auf 23 des eidgenössischen Ex propriationsgesetzes, wonach vom Tage der öffentlichen Bekannt machung des Bauplanes an keine wesentlichen rechtlichen Ver änderungen ohne Einwilligung des Bauunternehmers an dem Abtretungsgegenstand vorgenommen werden dürfen, erkannte der Stadtrat von Luzern mit Beschluß vom 9. Februar 1891: Es werde auf das Baugesuch des Dr. Hofstetter dermalen nicht ein getreten. Letzterer ließ darauf die ganze Baute auf sich beruhen. Zwei Jahre später (am 2. Februar 1893) fiel die Baueinsprache der Bahn infolge Auflegung eines neuen Planes dahin. Dr. Hof stetter war damals abwesend von Luzern. Er hatte sich im Herbst 1892 aus Gesundheitsrücksichten beim Norddeutschen Lloyd als Schiffsarzt für eine Dauer von sechs Monaten engagiert. In der Nähe von Santos (Brasilien) starb er den 18. Februar 1893 am gelben Fieber. Mit seinem Tode wurde der Bau des Privat spitals und der dazu gehörigen Gebäulichkeiten aufgegeben. B. Nachdem schon Dr. Hofstetter sich einen Entschädigungs anspruch gegenüber der Bahn für die privatrechtlichen Folgen ihres Bauverbotes gewahrt hatte, erhoben im Jahre 1894 dessen Kinder, Ida und Karl Hofstetter, Klage gegen die Bahngesell schaft, in welcher sie gestützt auf Art. 23 des eidgenössischen Ex propriationsgesetzes verlangten: Die Beklagte sei zu verhalten, den infolge ihres Bauverbotes den Klägern entstandenen Schaden von 36,882 Fr. a Cts. zu bezahlen, nebst Zins à 5 % seit dem 3. Januar 1893, unter Kostenfolge. Begründet wird die Klage folgendermaßen: Durch das Bauverbot der Schweizerischen Centralbahn sei die ganze Bautätigkeit des Dr. Hofstetter gehemmt und für zwei Jahre unterbrochen worden. Der für 80,000 Fr. zu obigem Zweck angekaufte Bauplatz sei unproduktiv geblieben und habe nur als Werkplatz zu einem jährlichen Zins von 500 Fr. vermietet werden können. Die Spitalbaute würde bis Ende September 1891 zum Bezuge fertig gewesen sein. Das Okonomiegebäude wäre bereits im Mai 1891 zu beziehen ge wesen und hätte Dr. Hofstetter in demselben, zunächst seiner bisherigen Wohnung, seine zwei Pferde, seine Fuhrwerke ec., die er bei seiner ausgedehnten Praxis brauchte, unterbringen, sowie dem Knechte Wohnung geben können. Das Wohnhaus wäre im März 1892 definitiv zu beziehen gewesen. Die Baukosten hätten laut Kostenberechnung 20,000 Fr. für das Okonomiegebäude, 60,000 Fr. für das Privatspital und 100,000 Fr. für das Wohnhaus betragen. Das Okonomiegebäude sei mit Vertrag vom 2. Januar 1891 an den Bauunternehmer Mandrino bereits ver akkordiert gewesen. Als zweiten Arzt für das Privatspital, der als solcher die Vertreiung des Dr. Hofstetter bei allfälligen Krank heiten und dessen Assistierung besorgt hätte, habe Dr. A. Vogel in Luzern seine Mitwirkung zugesagt. Würde nun die Baute zu Lebzeiten des Dr. Hofstetter vollendet und das Spital in Betrieb gesetzt worden sein, so wäre damit auch für dessen Nachkommen gesorgt gewesen. Statt dessen sei der Bauplatz unproduktiv ge blieben und während er seinerzeit um 80,000 Fr. gekauft worden sei, könne derselbe nun, wie durch eine vorgenommene Verstei gerung bewiesen sei, nicht einmal mehr für 40,000 Fr. verkauft werden. Für diesen direkten und indirekten Schaden habe nun die Bahngesellschaft gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 einzustehen. Derselbe werde folgendermaßen spezifiziert: I. Zinsverlust für den Bauplatz: 80,000 Fr. à 4 % für 2 Jahre 6400 Fr., ab Fr. 5,400 züglich 1000 Fr. erzielten Miethzins Fr. 5,400 Übertrag:
II. Okonomiegebäude: Übertrag: Fr. 5,400 Entstandene Mehrauslagen infolge Verhinderung der Erstellung
Bauten ebensosehr durch die Einsprache von Baumann Cie. als durch diejenige der Bahn gehemmt worden. Schon mit Rück sicht auf die erstere hätte der Stadtrat die Baubewilligung nicht erteilt. Das Bauverbot der Beklagten habe nur einen kleinen Streifen betroffen; Dr. Hofstetter hätte daher auf dem übrigen Teil dennoch bauen können. Daß das Spital bis Ende Septem ber 1891 hätte fertig erstellt werden und Dr. Hofstetter noch Gewinn daraus hätte ziehen können, werde bestritten; ebenso daß das Okonomiegebäude schon im Mai 1891 hätte bezogen werden können. Der Vertrag mit Mandrino habe gegenüber der Be klagten keine Bedeutung. Mit Dr. Vogel habe ein wirklicher Vertrag gar nicht bestanden. Der Tod Hofstetters sei nicht etwa plötzlich eingetreten, wie die Kläger behaupten. Dr. Hofstetter sei seit vielen Jahren ein leidenschaftlicher Morphinist gewesen. Dadurch habe sich nicht blos eine vollständige Zerrüttung seines Nervensystems ergeben, sondern habe sich auch eine Eitervergiftung des Blutes gebildet. Seit dem Spätherbst sei die Krankheit be sonders schwer aufgetreten. Wohl habe er versucht, von Zeit zu Zeit zu praktizieren; trotz aller Energie habe er aber diesen Ver such wieder aufgeben müssen. Da alle Pflege und Kuren in Italien und Agypten nicht geholfen hätten, habe er sich im Herbst 1892 entschlossen, den letzten Versuch der Heilung durch See reisen zu machen; auf einer dieser Reisen sei dann der Tod ein getreten. Unter diesen Umständen sei aber klar, daß die Vollendung und namentlich die Inbetriebsetzung des Spitals zu Lebzeiten und durch die Tätigkeit des Dr. Hofstetter nicht möglich gewesen wäre. Somit fehle für die klägerische Forderung der Kausalzusammen hang. Ferner sei auch ein Schaden nicht vorhanden. Daß das Spital nicht gebaut worden sei, sei für die Familie Hofstetter geradezu ein ökonomisches Glück, denn sonst müßte jetzt die teure Anlage mit Verlust veräußert werden. Eine Entwertung des Grundstückes habe nicht stattgefunden; im Gegenteil habe das selbe durch Verlegung der Bahnlinie und durch die Beseitigung der Gasfabrik an Wert gewonnen. Die Berechnung der Kläger für die Dauer von zwei Jahren sei schon deshalb falsch, weil mehr als ein Jahr mit Bauen verloren gegangen wäre. Zu den einzelnen Posten werde bemerkt: Ad I. Da das Grundstück während des Baues keinen Ertrag abgeworfen hätte, so könne wenigstens für die Bauzeit von einem Zinsausfall nicht die Rede sein. Ad II. Während der zwei Jahre habe Hofstetter keine Pferde gebraucht. Übrigens hätte eine Ersparnis gar nicht erzielt werden können. Die in Berechnung gezogenen Ansätze werden bestritten. Ebenso diejenigen sub III. Dr. Hofstetter hätte dem Spital nicht vorstehen und diese Einnahmen niemals erzielen können. Die Eröffnung des Spitals hätte im Gegenteik Verlust bringen müssen. Ad IV. Zu ersetzen sei nach dem Gesetz nur der erweislich entstandene Schaden. Bloße Inkonvenienzen gehören nicht dazu. Im übrigen seien solche auch gar nicht entstanden, da Dr. Hof stetter in den Jahren 1891 und 1892 nur äußerst selten habe praktizieren können. Ad V. Auch hier werden die Posten 1 bis 3 bestritten. Ein angeblicher Schaden wäre eventuell durch den Vorteil kompensiert, daß das Spital nicht gebaut worden sei. Die Beklagte beantragt:
unrichtig. Für die Richtigkeit der klägerischen Berechnung und Ausführung werde Expertise angerufen und Zeugenbeweis aner boten. Die Beklagte bot ebenfalls für das von ihr in der Klage beantwortung Vorgebrachte, an dem sie noch besonders festhält, Beweis durch Zeugen und Expertise an. E. Das Ergebnis des von. Instruktionsrichter am 9. Juli 1894 abgenommenen Zeugenbeweises wird, soweit nötig, im rechtlichen Teile dieser Entscheidung mitgeteilt werden. F. Vom Instruktionsrichter wurden sodann zur Begutachtung verschiedener Fragen medizinische und technische Experten ernannt. Die medizinischen Experten haben auf die ihnen vorgelegten Fragen im wesentlichen geantwortet; Der Ansatz von 4 Fr. per Tag und Patient für ärztliche Behandlung und ebensoviel für Kost und Logis seien für ein Privatspital nicht zu hoch. Dagegen seien die Ausgaben für die Kost eines Patienten mit 1 Fr. 50 Cts. per Tag, sofern auch die Bezahlung des Küchenpersonals inbegriffen sei, zu niedrig berechnet, und ebenso die Bezahlung der Kranken wärterinnen mit 1 Fr. per Tag. Auch für Verpflegung der letz teren müsse der Ansatz von 1 Fr. 50 Cts. per Tag als ein zu bescheidener bezeichnet werden. Dagegen sei für 5000 Fr. jährliches Salär ein guter Assistenzarzt für ein Privatspital für durch schnittlich 10 Patienten unter allen Umständen erhältlich. Was den Bau und die Rendite eines Privatspitals anbelange, so er scheine bei dem Bau die Mitwirkung des Arztes allerdings wünschenswert. Die Rendite hänge sodann in erster Linie und vorwiegend von der Person des betreffenden Arztes ab. Außerdem kommen aber noch die Lage des Spitals, Qualität und Preis der Verpflegung, sowie die Qualität des Wartepersonals in Be tracht. Auch sei die Entfernung der Stallungen von der Privat wohnung im allgemeinen als eine Inkonvenienz für den Arzt zu betrachten. Dieselbe lasse sich durch Errichtung einer Telephon verbindung zwar teilweise, aber nicht vollständig aufheben. Aus dem Gutachten der technischen Experten ist hervorzuheben: Der Bezug der Spitalbaute hätte unter normalen Verhältnissen und sofern der Bau im Februar 1891 begonnen worden wäre, im Frühjahr 1892 stattfinden können. Auch hätten sämtliche Bauten ohne die Einprachen der Beklagten und der Firma Baumann Cie. plangemäß ausgeführt werden können. Dagegen sei die Ver zinsung der Baukosten mit 2100 Fr. jährlich zu gering und seien dafür 3092 Fr. zu rechnen. Nach dem Expropriationsplan der Schweizerischen Centralbahn vom Januar 1891 sei die Mög lichkeit, ein Privatspital, ein Wohnhaus und ein Okonomiegebäude auf dem frei bleibenden Platze zu erstellen, wohl noch vorhanden gewesen; allein die Verhältnisse hätten sich entschieden viel un günstiger gestaltet. Mit Rücksicht auf den speziellen Zweck und auf die vorzügliche Lage sei der bezahlte Kaufpreis von 80,000 Fr. nicht zu hoch. Der Marktpreis betrage allerdings nicht mehr als 32 Fr. per Quadratmeter. Im übrigen habe der Platz durch den Bahnhofumbau, speziell durch die Verlegung der Einfahrt über die Hirschmatte nicht blos an seinem Werte nicht verloren, sondern gewonnen. Die Möglichkeit einer vollwertigen Verwen dung des Privatspitals zu andern Zwecken, als Pension oder dergleichen, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch hänge dabei sehr viel vom Zufall ab und dessen Verwertung als Wohngebäude wäre unbedingt eine ungünstigere gewesen. Was das Okonomie gebäude anbelange, so sei sowohl die Verzinsung der Baukosten mit 680 Fr. als der Ansatz für Verpflegung von Pferden im eigenen Stall mit 1 Fr. 50 Cts. zu gering. Für ersteres müssen 1192 Fr., für letzteres 2 Fr. 20 Cts. per Tag gerechnet werden. Dagegen sei die Entfernung der Stallungen für einen Arzt aller dings eine Inkonvenienz und auch die Besorgung der Wäsche im eigenen Waschhaus wäre wesentlich billiger geworden. Den An satz von 2550 Fr. für Ausarbeitung der Pläne finden die Ex perten angemessen; die Entschädigung an den Bauunternehmer Mandrino berechnen sie auf 1300 Fr. d. h. auf die Hälfte des auf 15 % des Akkordpreises (17,500 Fr.) zu veranschlagenden entgangenen Gewinnes. G. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter der Kläger, gestützt auf das Expertengutachten, die Schadenersatzfor derung für das Okonomiegebäude fallen zu lassen und auch im übrigen das Klagebegehren nach Maßgabe der von den Experten festgesetzten Ansätzen zu reduzieren. Er behält sich aber alle Rechte vor für den Fall, daß die Kläger gegenüber Mandrino zu einer höhern Entschädigung verurteilt werden sollten. Der Vertreter
der Beklagten beantragt in formeller Beziehung Rückweisung der tage 18 an die technischen Experten, damit sie sich über die Gründe aussprechen, warum die Errichtung der Bauten auf dem nach der Einsprache der Bahn frei gebliebenen Teil der Liegenschaft nicht möglich gewesen wäre; materiell sodann Ab weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
haltig. Aus den Akten geht nur soviel hervor, daß Dr. Hofstetter um jene Zeit an einer Sektionsvergiftung gelitten und zeitweise seine Praxis unterbrechen mußte, um Kuren zu machen. Dagegen ist der Beklagten der Beweis, daß er dem Genuß von Morphium ergeben, oder überhaupt in seiner Gesundheit derart angegriffen sei, daß er genötigt gewesen sei, auf seine Praxis zu verzichten, nicht gelungen. Im Gegenteil ergibt sich namentlich aus den täg lichen Rechnungsaufzeichnungen des Verstorbenen, daß er bis zu der Zeit, wo er sich als Schiffsarzt engagierte, ausgenommen diejenigen Zeiträume, die er für die Kuren verwendete, stets, und zeitweise mit beträchtlichem finanziellem Erfolg, praktizierte. Auch ist sein Tod konstatiertermaßen dem gelben Fieber zuzuschreiben, ist also unabhängig von der Sektionsvergiftung eingetreten, von der er allerdings nicht vollständig geheilt gewesen zu sein scheint. 3. Der Kausalzusammenhang zwischen der Einsprache der Bahn und der Unterbrechung der Bauten liegt nach dem Gesagten un zweifelhaft vor und gemäß Art. 23 Abs. 2 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes ist daher die Beklagte für den den Klägern erweislich dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Ob dieser Schaden ein direkter oder indirekter ist, in dem Entzug bereits vorhandener Vermögensvorteile oder in der Verhinderung erst später zu erlangender besteht, ist vollständig gleichgültig. Gefordert wird nur vom Gesetz, daß der Schaden ein erwiesener sei. Da gegen erstreckt sich die Haftpflicht der Bahn eben nur insoweit, als der Schaden eine Folge der Unterbrechung der Baute, d. h. der von ihr erhobenen Einsprache ist. Sie kann also nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß die schon ausgearbeiteten Pläne jetzt wegen des Todes des Dr. Hofstetter nicht mehr ver wertet werden können. Die Bahn haftet für deren Erstellungs kosten nicht, denn die jetzige Nichtbenützung derselben durch die Kläger ist nicht die Folge der Baueinsprache der Beklagten, son dern des Todes ihres Vaters, Ebenso kommen auch die übrigen Nachteile nur für die Dauer der Einsprache in Berechnung. Darüber hinaus ist der Kausalzusammenhang zwischen der die Haftpflicht der Beklagten begründenden Vorkehrung und dem Schaden nicht gegeben. Ein Zweifel hierüber könnte nur insofern bestehen, als die Kläger behauptet haben, daß wenn die projek tierten Bauten noch zu Lebzeiten ihres Vaters ausgeführt worden wären, sie nun das Privatspital zu vorteilhaften Bedingungen vermieten oder überhaupt einen Gewinn aus demselben hätten erzielen können; allein es liegt auf der Hand und wird unten noch näher gezeigt werden, daß diese Annahme eine ganz unbe gründete ist. 4. Frägt sich nun, inwieweit ein Schaden erwiesen sei, so ist vor allem der klägerische Posten für Zinsverlust auf dem Bau platz im Betrage von 5400 Fr. gutzuheißen. Auch die von den bundesgerichtlichen Experten auf 1300 Fr. veranschlagte Ent schädigung an den Bauunternehmer Mandrino und die auf a Fr. a Cts. sich belaufenden Kosten für Errichtung des Bau gespanns sind den Klägern gutzuheißen, da der Akkordvertrag mit dem Baueinspruch der Beklagten hinfällig geworden und der Bauunternehmer unzweifelhaft eine Ersatzforderung dafür gegen über den Klägern zu stellen berechtigt ist. Ebenso muß nach dem Gutachen der ärztlichen und der technischen Erperten die In konvenienzforderung der Kläger als eine in der Hauptsache be gründete angesehen werden. Die Höhe des bezüglichen Schadens ist freilich nicht genau festgestellt, immerhin kann derselbe nach richterlichem Ermessen auf 1800 Fr. bis 2000 Fr. festgesetzt wer den. Dagegen kann als entgangener Gewinn wegen Nichterrich tung des Privatspitals gar keine Entschädigungsforderung oder nur eine sehr minime zugesprochen werden. Abgesehen davon, daß fast sämtliche Kostenansätze in der Klage nach dem Sachver ständigengutachten als zu niedrig bemessen erachtet werden müssen, muß nach den Zeugenaussagen der mit den örtlichen Verhält nissen bekannten Dr. Stocker, Dr. Elmiger und Dr. Vogel über haupt bezweifelt werden, ob das projekierte Unternehmen, selbst bei Lebzeiten des Vaters der Kläger, ein rentables geworden wäre. Jedenfalls ist ohne weiteres klar, wie auch die medizinischen Experten bestätigen, daß Ruf und Rendite derartiger Anstalten von der persönlichen Tüchtigkeit des leitenden Arztes abhängen, und daß aus diesem Grunde, wenn auch dem Vater der heutigen Kläger, von dem nach den Akten allerdings anzunehmen ist, daß er eine ausgedehnte Klientel und einen hervorragenden Namen als Chirurg besessen hat,- gelungen wäre, einen namhaften
Gewinn aus dem Unternehmen zu erzielen, dies jedenfalls nur für die Zeit seiner persönlichen Leitung angenommen werden kann. Zieht man nun aber in Betracht, daß der Bezug des Spitals, wie die Sachverständigen feststellen, bei normalen Verhältnissen st im Frühjahr 1892 hätte stattfinden können und daß wohl noch einige Zeit vorübergegangen wäre, bevor Alles installiert und der Spital mit Kranken besetzt gewesen wäre, so verbleiben bis zum Tode des Vaters der Kläger nur noch wenige Monate, während welchen von einem entgangenen Gewinn gesprochen werden könnte. Will man nun dieser kurzen Zeit Rechnung tragen, und mit Rücksicht darauf die an die Kläger zu leistende Entschädigung auf im Ganzen 10,000 Fr. abrunden, so würde es sich jedoch nicht rechtfertigen, die klägerische Forderung über diesen Betrag hinaus gutzuheißen. 5. Für den ihr auferlegten Schadensbetrag ist die Beklagte gemäß Art. 119 O. R. von dem Tage des Verzuges an den gesetzlichen Zins von 5 % schuldig. Als Tag des Verzuges ist indessen nach den Akten erst die Anstellung der Klage anzu nehmen (Art. 117 O. N.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird als begründet erklärt und die von der Be klagten den Klägern zu zahlende Entschädigung auf 10,000 Fr. (zehntausend Franken) nebst Zins zu 5% vom 3. Januar 1894 an festgesetzt.