Art. 56 OG, Art. 65 Abs. 2 OG; Schadenersatzanspruch wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen; der Geschädigte hat nicht nur das Verschulden des Anwalts, sondern auch den Nachweis eines adäquat kausalen Schadens zu erbringen. Ein solcher Schaden liegt nur vor, wenn nach den damaligen Akten begründete Aussicht bestanden hätte, mit dem versäumten Rechtsmittel ein ganz oder teilweise günstigeres Urteil zu erlangen (consid. 3, 5, 6). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Lichte der damaligen Prozesslage abzustellen; bloße Entziehung einer abstrakten Rechtsmittelmöglichkeit genügt nicht. Fragen des kantonalen Kassationsrechts, insbesondere der materiellen Zulässigkeit einer Gehörsrüge, binden das Bundesgericht, soweit sie ausschliesslich kantonalrechtlich beurteilt werden (consid. 4).
gericht zurückzuweisen behufs Abnahme der vom Beklagten und Widerkläger anerbotenen Beweise. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholt der Berufungskläger diese Anträge. Der Berufungsbeklagte bean tragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanz lichen Urteils. Er erklärt, er habe von Anfang an anerkannt, daß er für die Folgen seiner Versäumnis ohne weiters einzu stehen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lich einer Summe von 20,600 Fr. nebst Pfandrecht und Zinsen bestritt aber die weiter gehenden Begehren. Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich erkannte, dem Ansprecher stehe auf Grund des Schuldbriefes vom 18. Juli 1892 eine Forderung von 26,658 Fr. nebst Zins an die Konkursmasse zu, die übrigen Insprüche werden abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich Würthner beim Obergericht; er reduzierte dabei seinen ersten Anspruch um 133 Fr. 40 Cts. und beantragte, daß feine For derung für Gehalt und Provisionen im Betrag von 8322 F. 30 Cts. nebst verlangten Zinsen und Pfandrecht, und daß ferner sein zweites, eventuell sein drittes Rechtsbegehren gutgeheißen werde, unter spezieller Erwähnung des Pfandrechts im Dispositiv des Entscheides, und angemessenen Nebenfolgen. Für die Ernst haftigkeit des Kaufes vom 15. Juni berief er sich auf 4 Zeugen, die jedoch nicht abgehört wurden. Das Obergericht, bezw. dessen Appellationskammer, urteilte am 14. April 1894 dahin: Die Beschwerde ist unbegründet und demnach der Rekurrent unter Ab weisung weitergehender Ansprüche mit folgenden Anmeldungen im Konkurse der Witwe Bauder geschützt: 5,455 Fr. 20 Cts. samt Zins à 5 % seit 8. November 1892, und 21,202 Fr. a Cts. samt Zins à 5 % vom Datum der Lei stung der der Kridarin gewährten Darlehen an, unter Gutheißung eines Pfandrechts an den im Schuldbriefe vom 18. Juli 1892 bezeichneten Gegenständen. (Dann folgen die Kostenbestimmungen.) Dieses Urteil beruht auf folgender Erwägung: Die Annahme des Konkursrichters, daß mit dem 8. November 1892 der An stellungsvertrag durch eigenes Verschulden des Würthner zu Ende gegangen sei, daß er also kein Recht auf Schadenersatz wegen unbefugter Aufhebung des Vertrages seitens der Witwe Bauder besitze, entspreche durchaus den Akten; denn nicht nur seien die Vorteile, welche sich Würthner bei Abschluß des Vertrages ge sichert habe, so unverhältnismäßig groß gegenüber seinen Leistun gen und so drückend für Frau Bauder gewesen, daß nicht mit Unrecht von Wucher gesprochen worden sei, sondern er habe selbst durch Nichterfüllung seiner Verpflichtung zur Einzahlung eines Kapitals von 30,000 Fr. Ursache zur Aufhebung des Vertrages gegeben. Es bestehe daher kein Grund auf Erhöhung der vom Konkursrichter (unter Abrechnung gemachter Bezüge) auf 5455 Fr. 20 Cts. angesetzten Summe. Die Entscheidung über die weitern Rechtsbegehren hänge davon ab, ob der Kaufvertrag vom 18. Juni 1892 als ein Rechtsgeschäft betrachtet werden könne, das nur fiktiv in dieser Form abgeschlossen worden sei, und durch welches eigentlich bloß eine Sicherung der damaligen und spätern Forderungen Würthners an Frau Bauder mittelst Pfandrechten an den im Kaufvertrag enthaltenen Gegenständen bezweckt worden sei. Auch hier erscheine die Auffassung des Vorderrichters den Verhältnissen angemessen, denn schon die Natur eines großen Teils der angeb lichen Kaufobjekte als Konsumtibilien lasse einen eigentlichen Kaufswillen nicht wohl annehmen. Dazu komme aber noch, daß in dem später zwischen den nämlichen Personen errichteten Schuld brief per 40,000 Fr. teilweise die gleichen Gegenstände dem Würthner als Spezialpfänder für gemachte Darlehen verschrieben worden seien. Dieser Umstand schließe es geradezu aus, daß Würthner dieselben vorher bereits rechtmäßig durch Kauf erworben habe. Jedenfalls müßte man annehmen, der zuerst vereinbarte Kaufvertrag sei damals wieder aufgehoben und an dessen Stelle ein Pfandrecht eingeräumt worden, und zwar nicht bloß bezüglich der in beiden Kontrakten enthaltenen Sachen, sondern bezüglich des Ganzen. Da dieser Schluß aus den schriftlichen Urkunden bereits mit genügender Sicherheit hervorgehe, so sei die Abnahme des anerbotenen Zeugenbeweises für die Ernsthaftigkeit des Kaufs geschäftes nicht mehr nötig, ebenso sei die Forderung Würthners für Mietzins für diese ihm bloß verpfändeten Gegenstände von elbst hinfällig. Dieses Urteil wurde dem Anwalt des Würthner, dem heutigen Kläger und Widerbeklagten Dr. Aebli, welcher den Prozeß bisher geführt hatte, am 21. April 1894 zugestellt. Würthner beauftragte ihn, gegen dasselbe die Berufung an das Bundesgericht einzulegen, und Dr. Aebli reichte am 4. Mai beim Präsidium der Appellationskammer eine Berufungserklärung ein. Nachher fand er, daß dieselbe angesichts des Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ver spätet eingelegt sei, indem der Prozeß im beschleunigten Ver
fahren durchgeführt worden war, und zog sie daher wieder zurück. Hierauf beauftragte ihn Würthner, beim kantonalen Kassations gericht Nichtigkeitsbeschwerde zu führen wegen Nichtabhörung der angerufenen Zeugen; allein auch diese Frist wurde versäumt, in dem der Anwalt übersah, daß durch das kantonale Einführungs gesetz zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz für Nichtigkeits beschwerden gegen Erkenntnisse im beschleunigten Verfahren die gewöhnliche 60tägige Kassationsfrist auf 10 Tage herabgesetzt worden war. Es erwuchs somit das obergerichtliche Urteil vom 14. April 1894 in Rechtskrast. 2. Als nun Dr. Aebli dem Beklagten und Widerkläger seine Advokaturrechnung im Betrage von 104 Fr. 75 Cts. stellte, be stritt sie dieser und erhob eine Gegenforderung im Betrage von 11,664 Fr., als Ersatz für gestifteten Schaden, vorbehältlich einer Nachforderung für den Fall, als durch die Liquidation der Pfand gegenstände bei Frau Bauder weiterer Schaden sich herausstellen sollte. Im Einverständnis des Widerbeklagten erhöhte er diese Forderung vor erster Instanz auf einen Gesamtbetrag von 38,322 Fr. 33 Ets. Er behauptete, der Kläger und Wider beklagte habe für diesen Ausfall einzustehen, da er durch Ver säumung der Berufungsfrist an das Bundesgericht und der Kassa tionsfrist die Weiterziehung verunmöglicht habe. Der Wider beklagte anerkannte seine prinzipielle Schadenersatzpflicht, bestritt aber, daß durch sein Versehen dem Widerkläger ein Schaden er wachsen sei, indem weder die Weiterziehung an das Bundesgericht noch die Kassationsbeschwerde einen günstigen Erfolg für den letztern würde gehabt haben. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage gutgeheißen, die Widerklage dagegen abgewiesen. Die Urteile beruhen auf der Erwägung, daß dem Widerkläger durch das Versehen des Widerbeklagten kein Schaden entstanden sei, in dem nicht gesagt werden könne, daß durch die Anrufung des Bundesgerichts und des Kassationsgerichts mit einiger Wahr scheinlichkeit ein dem Widerkläger günstigerer Entscheid über die Ansprüche, womit derselbe unterlegen war, erlangt worden wäre. 3. Daß die Schadenersatzklage des Widerklägers in subjektiver Hinsicht begründet sei, ist vom Widerbeklagten nicht bestritten worden, vielmehr hat derselbe von Anfang an vor den kantonalen Instanzen, und so auch heute wieder, ausdrücklich anerkannt, daß ihn wegen der Fristversäumniß ein Verschulden treffe und er dem Widerkläger für den Schaden, sofern ein solcher daraus entstanden sei, hafte. Insoweit sich die Berufung an das Bundesgericht auf die Vindikation der Fahrhabegegenstände bezog, war zwar die Be rufungserklärung rechtzeitig abgegeben; denn die in Art. 65 Abf. 2 Organisationsgesetz für Prozesse im beschleunigten Ver fahren bestimmte Berufungsfrist von 5 Tagen bezieht sich, wie aus der Verweisung dieses Artikels auf Ziff. 4 Abs. 2 von Art. 63 ibid. hervorgeht, lediglich auf diejenigen Rechtsstreitig keiten, welche nach den Artikeln 148, 250 und 284 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs im beschleunigten Verfahren zu erledigen sind (Kollokationsstreitigkeiten im Pfän dungs- und Konkursverfahren und Streitigkeiten betreffend heim lich oder gewaltsam aus vermieteten oder verpachteten Räumlich keiten fortgeschafften Gegenstände). Für Vindikationsstreitigkeiten im Konkurs ist bundesgesetzlich das beschleunigte Verfahren nicht vorgeschrieben; allerdings ist dasselbe nach dem kantonalen Ein tührungsgesetz, Art. 72 Ziff. 7, auch auf Klagen betreffend Eigen tumsansprachen in Konkursen ausgedehnt, allein durch diese kan tonale Gesetzesbestimmung konnte an der ausschließlich der Bundes gesetzgebung zustehenden Normierung der Berufungsfrist nichts geändert werden. Für derartige Klagen gilt daher, da sie nicht zu den kraft Bundesrechts im beschleunigten Verfahen zu erledigenden Streitigkeiten gehören, die gewöhnliche zwanzigtägige Berufungs frist. Nun hat der Widerbeklagte seine Berufungserklärung inner halb 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an eingereicht. Sein Verschulden besteht somit bezüglich dieses Teils der Klage nicht sowohl in der Versäumung der Berufungsfrist, als vielmehr darin, daß er die Berufung voreilig, in der irrigen Meinung, sie sei verspätet, wieder zurückgezogen hat. Der Widerbeklagte macht nun aber geltend, es sei dem Wider kläger durch sein Verschulden ein Schaden nicht erwachsen. Er verneint also die objektiven Voraussetzungen des Klagfundaments, und es liegt danach dem Widerkläger ob, dasselbe herzustellen, d. h. den Beweis dafür zu erbringen, daß und welcher Schaden ihm durch das Versehen des Widerbeklagten entstanden sei. Hie
für kann sich derselbe nun offenbar nicht einfach darauf berufen daß ihm die Geltendmachung der in Frage stehenden Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht und der Kassationsbeschwerde durch die Fristversäumung vereitelt worden sei; denn diese Rechts mittel hatten für ihn begreiflich nicht unbedingt, sondern nur unter der Voraussetzung einen wirklichen Wert, wenn begründete Aussicht vorhanden war, mittelst derselben ein obsiegliches oder doch wenigstens ein günstigeres Urteil zu erlangen, als das enige, welches angefochten werden sollte. Ebenso wenig kann aber dem Widerkläger der strikte Beweis dafür zugemutet werden, daß er durch die Berufung an das Bundesgericht, bezw. die Kassa tionsbeschwerde an das Kassationsgericht den Prozeß mit Sicher heit würde gewonnen haben, denn ein solcher Beweis wäre schlechterdings gar nicht zu führen; vielmehr muß sich lediglich fragen, ob derselbe nach der damaligen Aktenlage begründete Aus sicht gehabt habe, durch die betreffenden Rechtsmittel ein ganz oder teilweise obsiegliches Urteil zu erlangen. Es muß somit ge prüft werden, ob die Appellationskammer bei Fällung des Urteils vom 14. April 1894 von einer unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Auffassung der damaligen Akten ausgegangen sei, welche durch die genannten Rechtsmittel hätte richtig gestellt wer den können. Inwieweit nun zunächst das Kassationsgericht zur Behand lung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 14. April 1893 kompetent gewesen wäre, ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechts, bezüglich welcher das Bundesgericht an die Entscheidung des kantonalen Richters gebunden ist. Nun hat die Vorinstanz diesfalls festgestellt, daß es sich vor dem Kassa tionsgericht einzig um eine Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs hätte handeln können, nämlich um eine Be schwerde darüber, daß die Appellationskammer von der Einver nahme der Zeugen Umgang genommen hatte, welche von Würthner zum Beweise für die Ernsthaftigkeit des Kaufes vom 15. Juni 1892 angerufen worden waren. Daß nun die Ablehnung dieses Zeugenbeweises seitens der Appellationskammer auf unrichtiger Anwendung einer Norm des eidgenössischen Rechtes erfolgt sei, ist vom Widerkläger nicht behauptet worden und geht auch aus den Akten nicht hervor; es konnte sich danach nur fragen, ob die Appellationskammer zur Einvernahme der Zeugen mit Rücksicht auf kantonalrechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Vor schriften des kantonalen Prozeßrechts, verpflichtet gewesen wäre. Danach ist aber das Bundesgericht auch bezüglich der Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerde materiell begründet gewesen wäre, an die Entscheidung der Vorinstanz gebunden, da sich dieselbe eben, wie bemerkt, ausschließlich nach kantonalem Rechte beurteilt. Wenn daher die Vorinstanz erklärt, daß von einer Aufhebung des Ur teils seitens des Kassationsgerichts wegen Verweigerung rechtlichen Gehörs keine Rede hätte sein können, so muß es hiebei sein Ver bleiben haben. Übrigens ist zu bemerken, daß der Berufungs kläger in seinem heutigen Vortrage auf die Versäumung der Kassa tionsfrist selbst nicht mehr abgestellt hat. 5. Was nun die vereitelte Berufung an das Bundesgericht an betrifft, so wäre dieselbe nach den Bestimmungen der Art. 56 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege un zweifelhaft zulässig gewesen, indem einerseits der erforderliche Streitwert vorhanden, und anderseits die Streitsache, sowohl hin sichtlich der Vindikation der Fahrhabegegenstände als der Gehalts ansprüche des Widerklägers nach eidgenössischem Rechte zu ent scheiden war. Materiell hätte jedoch die Berufung bezüglich beide Klagepunkte nicht gutgeheißen werden können. Ganz klar ist dies in Betreff des Vindikationsanspruches. Derselbe stützt sich auf den angeblichen Kaufvertrag vom 15. Juni 1892. Abgesehen nun aber davon, daß der Widerkläger von diesem angeblichen Kaufvertrag selbst wieder zurückgetreten ist, indem er sich an den gleichen Gegenständen, auf welche sich der Kaufvertrag bezogen hatte, nachträglich ein Pfandrecht bestellen ließ, und zwar für dieselbe Forderung, welche nach Inhalt des Kaufvertrages als Kaufpreis verrechnet worden war, kann keinem Zweifel unter liegen, daß von Anfang an unter den Parteien ein Kauf geschäft, mit Übergabe der Kaufgegenstände zu vollem Rechte und Genuß an den Käufer, gar nicht beabsichtigt war. Irgend ein anderer Zweck, als der, dem Widerkläger für seine bestehenden und ihm noch erwachsenden Forderungen an Frau Bauder Sicher heit zu verschaffen, kann für den Abschluß dieses Abkommens
nicht gefunden werden, und daß die Parteien nicht so weit gehen wollten, diese Sicherung durch eine völlige Veräußerung der Gegenstände seitens der Frau Bauder an Würthner zu bewerk stelligen, geht daraus klar hervor, daß die Parteien nicht etwa, wie es die natürliche Konsequenz einer solchen Veräußerung des Betriebsinventars seitens der Inhaberin des Geschäfts an den Angestellten Würthner gewesen wäre, den Dienstvertrag vom Juni 1892 aufgehoben haben, sondern daß gleichzeitig die Kaufgegenstände der Verkäuferin wieder vermietet wurden. Es er scheint also das Urteil der Appellationskammer vom 14. April 1894, was die Eigentumsansprache des Widerklägers anbetrifft, vollständig zutreffend, und kann keine Rede davon sein, daß im Wege der Berufung eine Abänderung desselben hätte erzielt wer den können. 6. Mit Bezug auf den Gehaltsanspruch ist zu bemerken: In dem Anstellungsvertrag vom 8. Juni 1892 war bestimmt, daß der Rest der Einlage, zu der sich Würthner verpflichtet hatte, sosort nach Eingang der dem Würthner auf 1. Oktober gleichen Jahres zur Heimzahlung gekündeten Gelder zahlbar sei, was vom Widerkläger so ausgelegt wurde, daß die Leistung der vollen Ein lage durch jene Heimzahlung an ihn aufschiebend bedingt, bezw. befristet sei, während die Appellationskammer diese Bestimmung so auffaßte, der Termin sei fest auf 1. Oktober bestimmt worden, und die Bemerkung betreffend die Heimzahlung enthalte nur den Beweggrund hiefür, sodaß es für die Verpflichtung des Wider klägers unerheblich sei, ob die Heimzahlung wirklich auf diesen Tag oder erst später erfolgt sei. Nun kann allerdings dieser Auf fassung der Appellationskammer nicht beigetreten werden. Nach dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung sofort nach Eingang der Herrn Würthner auf 1. Oktober dieses Jahres zur Heim zahlung gekündigten Gelder zahlbar ist es schlechterdings un möglich zu sagen, die Einzahlung habe auf 1. Oktober stattfinden sollen; denn diese Zeitangabe kann logischerweise nur auf die Heimzahlung der gekündigten Gelder, nicht aber auf die dem Würthner obliegende Einzahlung bezogen werden. Allein trotzdem erscheint das Urteil auch in diesem Punkte richtig. Während näm lich der oben erwähnte Passus von Geldern spricht, die dem Würthner zur Heimzahlung gekündet seien, also die Meinung er weckt, es seien dem Würthner Guthaben von den betreffenden Schuldnern gekündrt worden, stellte sich nach den Akten heraus, daß die Kündigung nicht von diesen, sondern von Würthner selbst, also vom Gläubiger erfolgt war, und daß die Schuldner zur Heimzahlung auf jenen Termin keineswegs bereit waren. Nach dem Wortlaute des Vertrages durfte aber Frau Bauder annehmen, die Gelder werden, da sie von den Schuldnern ge kündet seien, jedenfalls in kürzester Zeit, d. h. einige Tage nach dem 1. Oktober eingehen. Nachdem nun Würthner bereits mehr als einen Monat seit dem 1. Oktober mit der Einzahlung ge zögert hatte, befand er sich unzweifelhaft im Verzuge, und Frau Bauder war daher Anfangs November berechtigt, ihm zur nach träglichen Erfüllung Frist anzusetzen und nach fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrage zurückzutreten. War aber der dem Würthner am 8. November 1892 erklärte Rücktritt vom Vertrage seitens der Frau Bauder gerechtfertigt, so fallen von diesem Tage an die Gehaltsansprüche des erstern dahin, und es ist somit auch in Beziehung auf diesen Teil der Klage Würthners dem Urteil der Appellationskammer beizutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 1895 in allen Teilen bestätigt.