Party autonomy in contract disputes; agreed factual determination by a public authority as binding: where parties validly stipulate a special procedure for establishing a contractual quality fact and intend the result to be decisive, later judicial challenge to the correctness of that factual determination is excluded, unless the identity or integrity of the inspected goods is disproved. The agreement is not treated as an arbitral award, but as a dispositive arrangement on proof and factual ascertainment (consid. 4-5). Where the cantonal instance finds, as a matter of fact, that the goods remained unchanged after the agreed inspection, that finding binds the Federal Court absent contradiction in the record.
114, Urteil vom 21. September 1895 in Sachen Hoffmann Traub Cie. gegen Usines de Produits chimiques von Xavier Everaert. A. Mit Urteil vom 17. Juni 1895 hat das Appellations gericht des Kantons Baselstadt das Urteil der ersten Instanz be stätigt, welches lautete: Beklagte wird zur Zahlung von 8883 Fr. 52 Cts. und Zins zu 5 % seit 4. Juni 1894 an Kläger ver urteilt. Die Widerklage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Widerkläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die Klage abzuweisen und die Widerklage zuzusprechen, even tuell sei die Sache zur Erhebung der von der beklagten Partei angebotenen Beweise an die kantonale Instanz zurückzuweisen. In der heutigen Hauptverhandlung wiederholt der Anwalt der Berufungskläger diese Anträge. Der Anwalt der Berufungs beklagten beantragt, das Bundesgericht wolle sich zur Behandlung der vorliegenden Berufung inkompetent erklären, eventuell dieselbe abweisen und das angefochtene Urteil bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
falls sie nicht die Konstatierung der Gradstärke durch die belgischen Zollbeamten anerkennen wollen. Die Beklagten antworteten hier auf in ihrem Briefe vom 28. April: Was nun die Qualität der Säure anbelangt, so ersuchen wir Sie nur, genau darauf zu achten, daß die vorgeschriebene Gradstärke auch wirklich vorhanden ist, und in dieser Beziehung anerkennen wir die Kompetenz der steueramtlichen Behörde Ihres Platzes. Die Kläger mußten die Waare, welche einem hohen Ausgangszoll in Belgien unterworfen ist und deshalb von den Zollbehörden genau untersucht wird, vor der Versendung in das städtische Lagerhaus in Löwen verbrin gen; dort wurde durch die Zollbehörde konstatiert, daß 69 Fla schen eine Gradstärke von 80,70%, 14 eine solche von 96,360 13 von 91,06 %, 14 von 80,60 %, 54 von 95,61 % ent hielten. Nach der Untersuchung wurde von jeder Sorte ein Muster gezogen und versiegelt. In der amtlichen Erklärung der Zoll behörde wird ferner konstatiert, daß die Waare verladen und die Eisenbahnwagen amtlich plombiert worden seien. Die Waare kam nun in 164 Korbflaschen am 9. Mai in Basel an. Am 12. Mai ließen die Beklagten drei Flaschen der klägerischen Waare, sowie die vier eingesandten Muster vom öffentlichen Chemiker in Basel untersuchen. Dieser konstatierte, daß in der einen Flasche 74,7 Grad Essigsäure pro 100 gr Flüssigkeit, in der zweiten 85,4 Grad, in der dritten 74,5 Grad und in der vierten 89,7 Grad auf 100 gr Flüssigkeit enthalten sei. Ob die Proben der drei Flaschen vom Chemiker oder von den Beklagten entnommen worden seien, ist streitig. Mit Schreiben vom gleichen Tage stellten die Beklagten die Waare den Klägern zur Verfügung, weil sie nicht die ver tragliche Gradstärke zeigen. Am 23. Mai lagerten die Beklagten die Waare im Basler Lagerhaus ein; dort wurde das Gewicht derselben auf 13,331 Kg. angegeben, während das Gewicht der Waare bei der Absendung laut Faktur nur 13,141 Kg. gewesen war. Da die für den Fakturabetrag von 8883 Fr. 52 Cts. ge zogene Tratte von den Beklagten unbezahlt zurückkam, erhoben die Kläger in Löwen Klage auf Bezahlung dieses Betrages und wirkten daselbst, da die Beklagten sich nicht einließen, ein Kon tumazurteil gegen dieselben aus. Dieses konnte jedoch nicht vollstreckt werden, und die Kläger belangten daher die Beklagten beim Civil gericht Basel für den genannten Betrag, nebst Zins zu 5 % vom 4. Juni 1894. Die Klage stützt sich darauf, daß bezüglich der Qualität der Waare die Untersuchung durch die Zollbehörde in Löwen für die Parteien bindend sei, indem sich die Beklagten mit der endgültigen Konstatierung durch die belgische Behörde einver standen erklärt haben. Deshalb sei die in Basel vorgenommene Expertise unverbindlich, abgesehen davon, daß die Identität und Unversehrtheit der dem öffentlichen Chemiker vorgewiesenen mit der empfangenen Waare nicht erwiesen sei. Eventuell könne die Qualität der von diesem geprüften Flaschen nicht für die ganze Lieferung als maßgebend betrachtet werden. Die Beklagten bean tragten Abweisung der Klage und Gutheißung ihrer Widerklage, dahin gehend, die Kläger seien zur Zahlung der auf der geliefer ten Waare haftenden Lagerspesen und Frachtauslagen von 772 55 Cts., sowie einer Entschädigung von 2247 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 5 % vom Tage der Widerklage an zu verurteilen, wo für die Widerkläger berechtigt zu erklären seien, sich als Pfand an die von den Klägern gelieferten Waaren zu halten. Der An trag auf Abweisung der Klage wird damit begründet, daß die Waare wegen zu geringer Gradstärke für die Beklagten unbrauch bar sei. Auf die Konstatierung der Qualität durch die belgischen Zollbehörden könne nicht abgestellt werden, weil sie ungenau und materiell unrichtig gewesen, sowie deswegen, weil die Waare nach der Prüfung wieder in die Hände der Kläger gelangt und durch sie erst nachher denaturiert worden sei. Die Kläger bestritten nachträglich, vor der Absendung eine Veränderung mit der Waare vorgenommen zu haben. 2. Die kantonalen Instanzen haben übereinstimmend und ge stützt auf die gleichen Rechtsgründe die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen. Den Erwägungen dieser Urteile ist folgendes zu entnehmen: Der Erfüllungsort aus dem streitigen Kaufe sei für beide Vertragsteile das Domizil des Verkäufers. Der Sitz des ganzen Rechtsverhältnisses sei somit in Belgien, daher für die Mängelrüge und speziell die Art der Feststellung des Tatbestandes das belgische Recht maßgebend. Nun haben sich jedoch die Parteien beidseitig für die Beurteilung der streitigen Punkte auf das schweizerische Recht berufen und verlangen dessen
Anwendung, was bei rein vermögensrechlichen, lediglich die Par teien angehenden und ihrer Disposition unterliegenden Rechtsver hältnissen zulässig erscheinen müsse. In der Sache selbst müsse die Anfechtung des Befundes der belgischen Zollbehörde als un zulässig bezeichnet werden. Die Vereinbarung über die Konsta tierung der Qualität der Waare durch diese Behörde habe die Natur eines Kompromisses in Bezug auf die den Sachverständigen unter breiteten Tatsachen; daß mit diesem Kompromiß die spätere Mängel rüge nach Versendung der Waare endgültig abgeschnitten werden sollte, ergebe sich insbesondere daraus, daß Kläger diese Konsta tierung der Abnahme und Prüfung der Waare durch einen Ver treter der Beklagten in Löwen gleichstellten, durch welche doch zweifellos eine spätere Rüge unmöglich geworden wäre. Ebenso weise der gewählte Ausdruck: Die Kompetenz der Steuerbehörde werde anerkannt, darauf hin, daß ein endgültiger Schiedsspruch gemeint gewesen sei. Schon aus diesem Grunde könne die spätere Konstatierung durch den Kantonschemiker, auf welche sich die Beklagten berufen haben, nicht berücksichtigt werden; denn es seien nicht etwa Mängel im Verfahren bei Aufnahme des Be fundes geltend gemacht worden. Beklagte behaupten nur, die Waare sei nach Aufnahme des Tatbestandes noch in die Ver fügungsgewalt der Kläger gekommen und dort verändert worden. Diese Tatsache sei an sich unabhängig von der Konstatierung der Qualität. Hiebei falle nun in Betracht, daß die Waare in Löwen als dem Erfüllungsort abzunehmen gewesen sei, und daß die Be klagten deshalb die Pflicht gehabt hätten, dort die Konstatierung des Tatbestandes vorzunehmen. Wenn nun die Beklagten der Steuerbehörde überlassen haben, ihre Interessen zu wahren, so habe diese bei Entgegennahme der Waare als Vertreter der Be klagten gehandelt, und letztere können daher das unrichtige Ver halten der Steuerbehörde den Klägern nicht entgegenhalten. Ein Beweis, daß die Waare nach dem Befunde der Steuerbehörde noch verändert worden, sei nicht erbracht. 3. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung hängt davon ab, ob eidgenössisches oder aber ausländisches, nämlich belgisches Recht anwendbar sei. Dar über ist zu bemerken: Gegenstand des Prozesses ist der Streit über die Frage, ob die Kläger ihre vertraglichen Verpflichtungen als Verkäufer erfüllt haben. Es handelt sich also um die Wir kungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes, die nicht von Rechts sätzen zwingender Natur bestimmt werden, sondern der Partei disposition unterworfen sind, und diese sind gemäß bekanntem Grundsatze nach demjenigem Landesrecht zu beurteilen, welches die Parteien beim Geschäftsabschlusse hiefür als maßgebend erachteten, oder der Natur der Sache nach erachten mußten (siehe z. B. Amt liche Sammlung, XVI, S. 795, Erw. 3). Wäre nun die Partei meinung einzig aus den Bestimmungen des Vertrages zu deuten, so müßte ohne weiters das belgische Recht als maßgebend ange sehen werden; denn der Sitz des ganzen Rechtsverhältnisses ist, wie das Civilgericht zutreffend ausgeführt hat, in Löwen, also in Belgien. Dort befindet sich nicht nur das Domizil des Ver käufers, um dessen vertragliche Verpflichtungen es sich hauptsächlich handelt, sondern der Vertrag ist auch dort abgeschlossen worden und sollte dort beidseitig erfüllt werden. Sofern also die Frage der örtlichen Rechtsanwendung einzig nach der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses zu beantworten wäre, müßte die Anwendbar keit des eidgenössischen Rechts und damit auch die Kompetenz des Bundesgerichts verneint werden. Nun haben aber die Parteien vor der ersten kantonalen Instanz, laut der Feststellung im Ur teil derselben, sich nicht nur beidseitig für die Beurteilung der streitigen Punkte auf schweizerisches Recht berufen, sondern aus drücklich dessen Anwendung verlangt. Auf Grund dieses Verhal tens der beiden Parteien erscheint die Kompetenz des Bundes gerichts als begründet. Es darf nämlich angesichts der bezeichneten Haltung der Parteien im Prozesse unbedenklich angenommen wer den, daß sie sich von Anfang an dem eidgenössischen Rechte haben unterwerfen wollen, und es ist danach die Kompetenz des Bundes gerichts gegeben. 4. Die Kaufpreisforderung, welche Gegenstand der Hauptklage bildet, wird von den Beklagten mit der Behauptung bestritten, daß die gelieferte Waare nicht vertragsmäßig sei, sondern solche Abweichungen von der vorgeschriebenen Gradstärke aufweise, daß ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufgehoben werde. Die Kläger halten dieser Einrede entgegen, daß die tat
sächliche Unrichtigkeit derselben bereits in endgültiger, für den Richter verbindlicher Weise dargetan sei durch den Befund der belgischen Zollbehörde, aus welchem Befunde in der Tat hervor geht, daß die Waare bei der Absendung die vorgeschriebene Grad stärke besessen hat. Sie stützen sich diesfalls auf die Korrespon denz vom 23. und 28. April 1894, und behaupten, die Be klagten hätten dadurch, daß sie in ihrem Schreiben vom 28. April die Kompetenz der Zollbehörde in Löwen zur Konstatierung der Gradstärke anerkannten, auf jede spätere Bemängelung der Waare in dieser Beziehung verzichtet. Wenn nun die Vorinstanz in dieser Vereinbarung der Parteien, wonach die belgische Zollbehörde zur Konstatierung der Gradstärke der verkauften Essigsäure kompetent erklärt wurde, einen Kompromiß zu einem Schiedsspruch erblickt hat, so kann ihr hierin nicht beigepflichtet werden; denn einen Schiedsspruch hatte diese Behörde nicht abzugeben. Es wurde ihr kein Streit zur Entscheidung vorgelegt; sie hatte einfach eine Untersuchung der Waare vorzunehmen, ohne jedoch auf Grund derselben einen Entscheid zu fällen; einzig zur Konstatierung der vorhandenen Gradstärke, also eines rein tatsächlichen Verhältnisses hatten die Beklagten ihre Kompetenz erkannt. Ebenso wenig kann der Vereinbarung die Bedeutung beigemessen werden, daß die bel gische Zollbehörde auf Grund derselben als Vertreter der Beklagten bei Entgegennahme der Waare zu handeln gehabt habe, und daß die Beklagten deswegen an ihre Erklärungen über den Zustand der Waare gebunden seien. Denn es ist unrichtig, wenn die Vor instanz diesfalls ausführt, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Prüfung der Kaufsache und Konstatierung allfälliger Mängel in Löwen, als dem Erfüllungsort, vorzunehmen. Löwen war allerdings der Erfüllungsort, indem daselbst die juristische Tradi tion zu erfolgen hatle, dagegen war Löwen nicht zugleich der Ab lieferungsort, sondern Basel, wohin die Waare nach dem Ver trage versandt werden mußte. Danach waren aber die Beklagten gesetzlich nicht verpflichtet, die Prüfung der Waare und die Fest stellung des Tatbestandes in Löwen vorzunehmen, sie durften dies vielmehr in Basel tun, und es kann daher nicht gesagt werden, daß die Untersuchung der Zollbehörde einfach die Stelle der mit der Rügepflicht verbundenen gesetzlichen Diligenzien der Käufer vertreten habe. Dagegen ist der Vorinstanz darin beizutreten, daß die erwähnte Vereinbarung sich allerdings nicht blos, wie die Be klagten annehmen, als Einigung über die Person eines Experten darstellt, dessen Befund der freien richterlichen Würdigung unter stellt wäre, sondern daß mit derselben ein besonderes, von den ge setzlichen Vorschriften abweichendes Verfahren betreffend die Kon statierung der Empfangbarkeit der Kaufsache getroffen werden wollte. Derartige Abweichungen von dem gewöhnlichen, gesetzlich geregelten Verfahren sind die Parteien unzweifelhaft festzusetzen befugt, da die diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen lediglich dispo sitiver Natur sind. Der Zweck der Vereinbarung, für die Prü fung der Gradstärke der gelieferten Essigsäure beidseitig auf den Befund der Zollbehörde in Löwen abzustellen, konnte nun aber kein anderer sein, als dadurch eine für beide Parteien maßgebende Feststellung zu veranlassen; dem genannten Zwecke würde es widersprechen, wenn diese Feststellung nachträglich doch von eine Partei mit der Behauptung, dieselbe sei unrichtig, wieder in Zweifel gesetzt werden könnte; hätten sich die Parteien das Recht, den Befund der untersuchenden Zollbehörde nachträglich wegen Unrichtigkeit anzufechten, wahren wollen, so wäre nicht einzu sehen, warum sie sich überhaupt auf die Übertragung der Unter suchung an diese Behörde geeinigt haben; denn alsdann hätte jedes Interesse, die Untersuchung durch diese Behörde vorzuschla gen, für die Kläger gefehlt; ebenso wenig aber wäre für die Be klagten ein Grund vorhanden gewesen, die Untersuchung vor der Ankunft der Waare am Bestimmungsorte vorzunehmen. Es er scheint daher weder aktenwidrig, noch rechtsirrtümlich, wenn die Vorinstanz die Bedeutung der fraglichen Vereinbarung dahin aus gelegt hat, daß mit der Konstatierung durch die Zollbehörde jede weitere Erörterung über die ihrer Untersuchung unterliegenden Eigenschaften der Kaufsache abgeschnitten sein sollte. Daraus folgt aber, daß die Beklagten mit der Behauptung, der Befund der Zollbehörde sei unrichtig, nicht gehört werden können. 5. Dagegen ist der Befund der Zollbehörde für die Beklagten selbstverständlich nur dann verbindlich, wenn er sich auf die gleiche Waare bezog, welche denselben übersandt worden ist. In dieser Beziehung haben nun die Beklagten behauptet, es seien nach der
Untersuchung von den Klägern Veränderungen getroffen worden; allein diese Einrede wird durch die Feststellung der Vorinstanz widerlegt, daß die Waare unmittelbar nach dem Befunde unver sehrt zur Spedition aufgegeben worden sei und das von den Be klagten behauptete mangelhafte Verfahren nicht vorliege. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden, da dieselbe rein tat sächlicher Natur ist und keineswegs mit den Akten in Widerspruch steht. 6. Nach dem Gesagten muß die Hauptklage, die in quantita tiver Beziehung nicht bestritten worden ist, gutgeheißen werden. Damit fällt die Widerklage ohne weiters dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet erklärt und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 17. Juni 1895 in allen Teilen bestätigt.