Art. 2, 5, 6 Fabrikhaftpflichtgesetz; factory liability, contributory fault, and calculation of support loss: A deceased worker’s own negligent entry into a dangerous machine room does not exclude liability where the employer has also failed to secure the installation and the latter fault is the more serious causal factor. In such a case, compensation is to be reduced equitably under Art. 5. Under Art. 6, survivors entitled to maintenance may recover only the loss corresponding to the deceased’s legal duty of support, not the full amount of his actual contributions. The assessment must take account of family maintenance duties, future earning prospects, and the concrete support relationship (consid. 2-5).
lohn, und verdienten im Durchschnitt circa 1 Fr. 35 Cts. per Tag. Den Lohn gaben sie, insbesondere auch der Sohn Peter Gisker, geboren 1877, den Eltern ab, bei denen sie lebten und von denen sie dafür Wohnung, Kost und Kleidung erhielten. Am 18. Oktober 1893 begab sich der Sohn Peter Gisler aus der Werkstatt in den (unverschlossenen und dunkeln) Maschinen raum. Er wurde daselbst vom Triebwerk erfaßt und derart zu gerichtet, daß er noch am gleichen Tage starb. Daraufhin erhob sein Vater beim Kreisgericht Uri Haftpflichtklage für den Betrag von 3000 Fr., dann nur 2880 Fr., eventuell nach richterlichem nessen. Das Kreisgericht hieß unterm 8. Januar 1895 die Klage bis zum Betrage von 1500 Fr. gut, indem es in Erwä gung zog: Die Ursache des Unfalls sei nach den verhöramtlichen Untersuchungsakten darin zu suchen, daß der Verunglückte in den Maschinenraum ging und dort wohl, während das Triebwerk lief, einen Riemen aufzulegen versuchte, dabei aber von einem vorstehenden Keil des Wendelbaumes erfaßt und rings herum und an die Wand geschlagen wurde. Demgemäß liege ein etwel ches Verschulden des Verunglückten vor, indem derselbe den Ma schinenraum nicht zu betreten und den Riemen nicht aufzulegen hatte. Zur Entschuldigung sei allerdings zu berücksichtigen, daß der Verunglückte erwiesenermaßen wiederholt zu Arbeiten an der Fraise und zum Auflegen der Treibriemen veranlaßt und dadurch an das Betreten des Maschinenraums und die Benutzung der Fraise gewöhnt worden. Namentlich falle aber in Betracht, daß der Arbeitgeber es an genügender Aufsicht über das großenteils aus 14 17jährigen Knaben bestehende Fabrikpersonal fehlen ließ, das Betreten des Maschinenraums nicht verbot, denselben nicht beleuchtete und keine Sicherheitsvorkehren traf, so daß zum Auf legen der Treibriemen unter dem Wendelbaum durchgekrochen wer den mußte, was nebst dem vorstehenden Keil des Wendelbaumes als unmittelbare Ursache des Unfalls angesehen werden müsse. Es liege somit konkurrierendes Verschulden vor. Im weitern sei bei Festsetzung der Entschädigung noch zu berücksichtigen, daß bis 2 % vom Verdienste des Getödteten (1 Fr. 60 Cts. per Tag, als Beitrag an die Versicherungsprämie abgezogen wurde und vom Rest ein bedeutender Teil für den persönlichen Unterhalt des Getödteten verwendet wurde, während er mit dem übrigen wesent lich zum Unterhalt der aus acht Köpfen bestehenden Familie bei In zweiter Instanz fällte sodann das Obergericht des trug. Kantons Uri das sub A wiedergegebene Urteil, indem es sich im wesentlichen den Ausführungen des Kreisgerichts anschloß und nur noch beifügte, der Knabe Gisler habe, weil längere Zeit bei Arnold angestellt, wissen müssen, daß er nicht berechtigt und daß es für ihn lebensgefährlich war, den Riemen auf die Rolle zu legen; dem Beklagten Arnold sodann könne nicht zur Last gelegt werden, daß er den Maschinenraum nicht beleuchtet hatte; diese Pflicht bestehe nämlich nur bei Arbeitsräumen. Der Berufungskläger führt in seiner schriftlichen Eingabe an: Peter Gisler sei verunglückt, als er im Maschinenraum den sehr schweren Balattariemen auflegen wollte, der die Doppelfraise treibe. Dieses Auflegen sei nun nach übereinstimmender Aussage der Zeugen unmöglich und selbst für einen Erwachsenen lebens gefährlich; das habe auch ein jeder gewußt. Nach 8 der Werk stattordnung sei überhaupt das Betreten der Werkräume verboten; im dunkeln Maschinenraum habe der Knabe Gisler nichts zu tun gehabt. Wenn genannter Raum dunkel sei, so sei dies von selbst gegeben; Licht sei dort nicht nötig. Rekurrent habe die jungen Arbeiter nicht fraisen lassen; übrigens sei dies unerheblich, indem der Unfall nicht beim Fraisen entstanden sei. Ein Mit verschulden des Rekurrenten liege nicht vor; von einem vorstehen den Keil am Wendelbaum wisse Niemand etwas bestimmtes. Eine Beaufsichtigung der hinausgehenden Knaben sei praktisch undurch führbar. Zum Treibriemen habe man auch um den Wendelbaum, und nicht nur unter demselben durch gelangen können; übrigens sei dies irrelevant, weil Gisler eben dort nichts zu tun hatte. Die Klage sei daher ganz abzuweisen, eventuell die gesprochene Summe herabzusetzen. Der Getödtete habe à 1 Fr. 35 Cts. per Tag 405 Fr. per Jahr verdient; ziehe man 8 Fr. für die Ver sicherung ab, so bleiben 397 Fr. Davon habe er 1 Fr. per Tag für sich gebraucht; für die Eltern seien also höchstens 32 Fr. geblieben. Der Knabe hätte, weil physisch sehr wenig entwickelt, auch in der Folge nicht mehr verdienen können. Wenn man nun wegen Mitverschuldens annehme, daß Arnold den Eltern Gisler
die Hälfte des Ausfalls von 32 Fr. 16 Fr. ersetzen müsse, so komme man auf eine Entschädigungssumme von 150 Fr., die Entschädigung für den ganzen Ausfall würde 300 Fr. betragen. Der Rekursbeklagte führt aus: Über die nähern Verumstän dungen des Unfalls fehle die wünschbare Aufklärung. Wahrschein lich habe Peter Gisler im Keller etwas nachsehen und vielleicht den Riemen, nicht aber den schweren Ballatariemen auf das Triebwerk auflegen wollen, um einige zu lange Ziegelrähmchen abzufraisen. Dem Triebwerk habe jede Einfriedigung gefehlt ferner sei durch die Aussage des Werkführers Gerber festgestellt, daß am Wendelbaum ein Keil vorragte, der dann nach dem Un fall beseitigt wurde. Das Betreten des Maschinenraums sei den Knaben nicht ausdrücklich verboten worden; dieselben hätten an der Fraise arbeiten dürfen und, freilich zusammen mit Erwach senen, beim Auflegen der Treibriemen mitgewirkt. Ihren Lohn hätten die Knaben Gisler ganz den Eltern abgeliefert. Auf Grund der Ausführungen der Vorinstanzen könne Selbstverschulden des Getödteten nicht angenommen werden; dagegen liege schweres Verschulden des Arbeitgebers vor, indem derselbe nicht genügend für die Sicherheit seiner jugendlichen Arbeiter sorgte. Die vom Obergericht gesprochene Entschädigung sei keineswegs übersetzt. Werde nämlich der Jahresverdienst des Getödteten auf 450 Fr. veranschlagt, so bleide nach Abzug von 9 Fr. für die Versicherung und 166 Fr. (40 Cts. per Tag) für Wohnung, Nahrung und Kleidung des Knaben den Eltern ein jährlicher Betrag von 275 Fr. Nun könne Vater Gisler, weil leidend, nur wenig ver dienen; die Mutter sei absolut arbeitsunfähig. Die ältere Tochter besitze keinen irgendwie nennenswerten Verdienst; vom ältesten Sohne sei eine Unterstützung nicht zu erwarten; das jüngste Kind sei noch primarschulpflichtig. Die Familie Gisler sei daher wesentlich, sozusagen ausschließlich, auf den Verdienst der drei Knaben angewiesen gewesen. Zeitweilig habe sie auch Unterstütz ung von der Gemeinde Armenpflege erhalten. Richtig sei, daß der getödtete Knabe im Wachstum etwas zurückgeblieben war; da gegen sei er mit keinen körperlichen Gebrechen behaftet gewesen, habe der Intelligenz gar nicht ermangelt und als der fleißigste der in der Fabrik angestellten Brüder Gisler gegolten. 2. Das Geschäft des Beklagten ist, wie zur Zeit unbestritten ist, eine Fabrik im Sinne der bezüglichen Gesetzgebung; der Un fall, welchem Peter Gisler zum Opfer fiel, ist unbestrittenermaßen ein Betriebsunfall. Demgemäß ist der beklagte Arbeitgeber nach dem Fabrikhaftpflichtgesetz schadenersatzpflichtig, wenn er nicht be weist, daß seine Haftpflicht aus einem der in Art. 2 genannten Gesetzes erwähnten Gründe ausgeschlossen sei. Nun hat er in der Tat geltend gemacht, daß der Unfall durch eigenes Verschulden des Getödteten erfolgt sei und aus diesem Grunde die Haftpflicht nicht Platz greife. Zur Begründung wird zunächst angeführt, der Un fall sei zufolge Betretens des Maschinenraums entstanden; das Betreten desselben sei aber gemäß Art. 8 der Werkstattordnung verboten gewesen, und es habe also der Knabe Gisler dieses Ver bot übertreten. Indes lautet Art. 8 cit. in seinem hieher gehöri gen Teile (wörtlich) nur dahin: ohne Erlaubnis des Vor arbeiters darf Niemand die Arbeitsräume betreten, natürlich die Arbeiter .... ; genannter Artikel enthält also kein Verbot an die Arbeiter, den Maschinenraum nicht zu betreten, sondern nur ein Verbot an das Publikum, resp. Nichtarbeiter, ohne Erlaubnis überhaupt in die Arbeitsräume zu dringen. Fällt demnach Art. 8 hier außer Betracht, und ist auch ein anderes derartiges Verbot nicht erwiesen, so bleibt trotzdem zu untersuchen, ob auch abge sehen von einem solchen Verbot ein Selbstverschulden des Ge tödteten angenommen werden könne. Diesbezüglich fällt in Be tracht: Im Maschinenraum befand sich das Triebwerk für die zwei Fraisen; dasselbe war am Tage des Unfalls für eine Fraise im Gang. Schutzvorrichtungen waren am genannten Triebwerk nicht angebracht; am Wendelbaum ragte, wie aus der Deposition des Werkführers Gerber ersichtlich ist, ein Keil um etwa 10 12 Centimeter vor. Der Maschinenraum war also, auch abgesehen davon, ob man zu gewissen Verrichtungen unter dem Wendel baum durchkriechen mußte, gefährlich; die Gefahr wurde aber noch dadurch erhöht, daß er dunkel und nicht beleuchtet war. Diese Gefährlichkeit nun war, wie die erste Instanz feststellt, dem Peter Gisler, wie übrigens auch den andern bekannt; auch mit Rücksicht auf sein Alter (16 Jahre) und seine längere Anstellung in der Fabrik konnte ihm zugemutet werden, daß er von der Ge
fährlichkeit des betreffenden Raumes einen annähernden Begriff habe, wenn er dieselbe auch nicht genau ermessen konnte. Trotz dem begab sich der Knabe Gisler am Unfallstage nicht nur ohne dringenden Grund, sondern, soweit ersichtlich, geradezu ohne Grund in den Maschinenraum, wobei er eben verunglückte. Darin liegt nun ein Verschulden, welches zum Unfall in kausalem Verhältnis steht. Freilich erscheint dies Verschulden deswegen als kein schweres, weil der Verunglückte zufolge seines jugendlichen Alters offenbar nicht in der Lage war, die Gefahr so genau zu ermessen wie ein erfahrener älterer Arbeiter. 3. Liegt nach dem Gesagten ein Verschulden des Getödteten vor, so würde dasselbe die Haftpflicht dann ausschließen, wenn ein kon kurrierendes kausales Verschulden des Beklagten nicht vorläge. Hin gegen ist ein solches klägerischerseits behauptet worden. Diesbezüg lich ergibt sich: Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken schreibt vor, die Arbeitsräume, Maschinen 2c. so herzustellen, daß dadurch Leben und Gesundheit der Arbeiter best möglich gesichert werden; insbesondere wird auch gute Beleuchtung der Arbeitsräume, Einfriedigung gefährlicher Maschinenteile und Treibriemen, sowie überhaupt Anwendung aller erfahrungsgemäß nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter den gegebenen erhältnissen möglichen Schutzvorrichtungen erfordert. Eine solche Pflicht ergibt sich übrigens auch aus dem Dienstvertrag (Amt liche Sammlung XX, S. 488); dieselbe war aber um so un abweislicher, als eben der Arbeitgeber eine ganze Anzahl noch minderjähriger Arbeiter angestellt hatte. Unter diesen Umständen hätte derselbe den gefährlichen Maschinenraum, soweit derselbe nicht im Interesse des Betriebes offen stehen mußte, absperren sollen; war dies aber wegen des Betriebes nicht möglich, so hätte er den genannten Raum gut beleuchten, das Triebwerk einfriedi gen und den erwähnten Keil beseitigen sollen; ferner war mit Bezug auf die Knaben ein Verbot des Betretens genannten Raumes und Handhabung dieses Verbotes durch bezügliche Auf sicht geboten. Daß sich zwar der Arbeitgeber in letzterer Beziehung etwas habe zu schulden kommen lassen, geht aus den Akten nicht hervor; insbesondere kann es nicht ohne weiters auf Mangel an Aufsicht zurückgeführt werden, wenn der Knabe Gisler den Arbeitsraum verlassen und so zum Triebwerk gelangen konnte. Dagegen steht fest, daß der gefährliche Maschinenraum offen stand und nicht beleuchtet war, ferner Schutzvorrichtungen fehlten und am Wendelbaum der mehrerwähnte Keil, der, wie die erste stanz festgestellt hat, die unmittelbare Ursache des Unfalls war, vorstand. Darin liegt ein Verschulden des Arbeitgebers, welches den Unfall ganz wesentlich mit verursacht hat; dieses Verschulden aber ist im Vergleich zu demjenigen des Peter Gisler das schwerere. 4. Kläger hat ein Verschulden des Beklagten auch darin er blicken wollen, daß derselbe die Knaben auch an der Fraise habe arbeiten lassen. Indes ist dies insofern irrelevant, als der Unfall nicht beim Fraisen sich ereignete. Dagegen würde diese angebliche Betätigung beim Fraisen immerhin erklären, wieso der Knabe Gisler auf den Einfall geriet, sich um das Triebwerk zu kümmern. 5. Liegt also konkurrierendes Verschulden des Getödteten und des Arbeitgebers vor, so ist die Ersatzpflicht, gemäß Art. 5 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, in billiger Weise zu reduzieren. Bei deren Berechnung fällt folgendes in Betracht: Der Schaden, welchen die Hinterlassenen erleiden, ist gleich der Differenz zwischen dem Lohn und den Unterhaltskosten des Getödteten; es steht nämlich fest, daß derselbe seinen ganzen Lohn in die gemeinsame Haus haltung abgab und dafür den Unterhalt bezog. Nun ist aber nicht diese ganze Differenz zu ersetzen; vielmehr steht auf Grund des Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nach bundesrechtlicher Praxis (Amtliche Sammlung XVI, S. 136, 415) fest, daß die alimen tationsberechtigten Hinterlassenen nur den Ersatz desjenigen Scha dens beanspruchen können, der durch Wegfall der Alimentations pflicht entsteht. Wenn also der Getödtete ihnen tatsächlich mehr geleistet hat, als er zu leisten rechtlich verpflichtet gewesen wäre, so ist gemäß Art. 6 a cit. nicht der Ausfall der tatsächlichen grö ßeren Leistung, sondern nur derjenige der pflichtgemäßen, auf dem kantonalen Alimentationsrecht beruhenden Leistung zu ersetzen. In casu ist nun überhaupt nicht bestritten worden, daß nach urneri schem Recht Eltern und Geschwister gegenüber dem Getödteten an sich alimentationsberechtigt gewesen seien; die urnerischen Gerichte sind denn auch offenbar von der Annahme ausgegangen, daß eine
solche Alimentationspflicht bestehe. Dagegen war dieselbe eigentlich in vollem Umfange aktuell nur bezüglich der Mutter des Ge tödteten, indem dieselbe erwerbsunfähig ist; vom jüngsten Kinde ist dies jedenfalls nicht erwiesen; der Vater sodann kann jetzt noch etwas verdienen und wird dies wohl noch einige Jahre können. Von den andern vier Kindern muß nach Aktenlage angenommen werden, daß sie einen Verdienst haben. Mit den selben hätte der Getödtete die Alimentationspflicht bezüglich seiner (circa 60jährigen) Mutter und in einigen Jahren auch diejenige bezüglich seines Vaters übernehmen müssen; später hätte auch das jüngste Kind an die Alimentation beitragen müssen. Werden alle diese Verhältnisse in Betracht gezogen, so darf angenommen wer den, daß der Knabe Gisler rechtlich verpflichtet gewesen wäre, von seinem Lohne von circa 405 Fr. jährlich ungefähr einen Betrag von 75 Fr. per Jahr zur Unterstützung seiner Eltern zu ver wenden. Dieser Unterstützungsbeitrag entspricht einem Renten kapital von 700 Fr. und diesen Betrag hat nun der Arbeitgeber mit 700 Fr. zu ersetzen, wobei das etwelche Mitverschulden des Getödteten berücksichtigt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als zum Teil begründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 13. März 1895 in dem Sinne abgeändert, daß die an Peter Gisler zu zahlende Haftpflichtentschädigung auf 700 Fr. herabgesetzt wird. Im übri gen wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.