Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle; Neuheit und vorbestehende gewerbliche Bekanntheit. Ein Muster ist neu, wenn es aus eigener produktiver Tätigkeit des Urhebers hervorgegangen ist und in seiner prägenden Wirkung nicht bereits früher vorhanden war; die Beurteilung der Neuheit ist Rechtsfrage, sobald die entscheidenden Tatsachen kantonal festgestellt sind. Ein nur geringfügig abweichendes Erscheinungsbild vermag die Neuheit zu bejahen, wenn es einen originellen, von früheren Mustern nicht erreichten Gesamteindruck hervorruft. Die Nichtigkeitsgründe der Ziff. 1 und 2 sind verschieden; gewerbliche Bekanntheit vor der Hinterlegung setzt eine tatsächliche vorzeitige Veröffentlichung oder ein entsprechendes Bekanntwerden voraus, nicht bloss Kenntnis der Herstellungsweise oder die bloße Ähnlichkeit zu früheren Erzeugnissen. Expertise ist entbehrlich, wenn lediglich die rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen streitig ist.
geringe Anderung von Mustern, die schon im Jahre 1892 zur Verwendung gekommen seien. Die Grundidee der sogenannten Muschelmuster sei italienischen Ursprungs. Die beiden Muster haben schon in der Saison 1892/1893 in Hanfbändeln existiert. Schon im Mai 1893 sei das von der Beklagten deponierte Muster Nr. 8838 der Firma Bruggisser Cie. durch einen Geflechthändler Hochstraßer geliefert worden, also vor der am 3. Juni 1893 stattgefundenen Hinterlegung. Dafür, daß die streitigen Muster nicht neu seien, sondern in einer ähnlichen Form schon früher existiert haben, berief sich der Kläger auf Ex pertise. Die Beklagte bestritt, daß die Muster Nr. 8740 und 8838 vor der Deposition in gewerblicher Weise bekannt gewesen seien, und behauptete, dieselben seien von ihr erst durch lange und kost spielige Versuche gefunden worden; das Requisit der Neuheit könne ihnen nicht abgesprochen werden. Der als Zeuge einver nommene Robert Bruggisser konnte die Behauptung nicht bestä tigen, daß die Muster Nr. 8740 und 8838 von der Firma Bruggisser Cie. vor der Deposition gefunden und verwendet wor den seien. Dagegen erklärte er, daß diese Firma schon in der Saison 1891/1892 und 1892/1893 ein Muster verwendet habe (Nr. 1 der Sammlung Bruggisser), welchem die nämliche Idee zu Grunde liege, wie den Muschelmustern, und welches in der Saison 1891/1892 als glattes, in der Saison 1892/1893 als eigentliches Muschelmuster von Bruggisser Cie verwendet wor den sei. Allerdings sei die Flechtart bei diesem Muster (Nr. 1 der Sammlung Bruggisser) gegenüber den Mustern der Beklagten Nr. 8740 und 8838 etwas verschieden; die Grundidee jedoch, eine Muschel herzustellen, und die Geflechte erhaben und nicht glatt zu gestalten, sei beiden Mustern eigen. Eine Frau Geißmann nd Jungfer Geißmann bezeugten, daß sie das Muster Nr. 8740 Anfangs April 1893 im Auftrag der Firma Walser Cie. angefertigt haben, und Geflechthändler Hochstraßer erklärte, er habe von Frau Geißmann das Muster flechten gelernt und es sodann Mitte Mai 1893 der Firma Bruggisser Cie. gebracht. Von den Zeugen Alois Breitschmid, Strohfabrikant in Wohlen und Karl Vock wurden diejenigen Muster vorgelegt, welche früher als Muschelmuster verwendet wurden. Die beiden Zeugen sprachen, in Übereinstimmung mit Robert Bruggisser, die Meinung aus, daß die von der Beklagten deponierten Muster allerdings eine etwas andere Flechtart aufweisen, daß ihnen aber die nämliche Idee zu Grunde liege, wie den bereits bekannten Muschelmustern. 2. Die vorliegende Nichtigkeitsklage wird auf die in Art. 7 Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle genannten Nichtigkeitsgründe gestützt. Da nach ist eine bewerkstelligte Hinterlegung als nichtig zu erklären:
1894 in Sachen Lips gegen Baumann (Amtliche Sammlung XX. S. 1152 Erw. 4) angenommenen Begriffsbestimmung ist ein Muster oder Modell dann als ein neues Erzeugnis anzusehen, wenn es aus eigener produktiver Tätigkeit des Urhebers ent standen, und nicht bereits früher vorhanden gewesen ist, oder von so einfacher Natur erscheint, daß dabei von einer geistigen Tätig keit überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann. Ist aber auf Grund der kantonalen Feststellung davon auszu gehen, daß die beiden Muster der Beklagten in den Geflechten ein Relief von origineller, durch die frühern Muster nicht er zielter Wirkung hervorbringen, so muß hienach das Requisit der Neuheit als vorhanden betrachtet werden. Einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Erhebung einer Expertise über die Frage der Neuheit bedarf es nicht; denn die tatsächlichen Momente, nach welchen die Frage über die Neuheit zu entscheiden ist, sind bereits in unanfechtbarer Weise durch das kantonale Gericht festgestellt; ob dieselben hinreichen, um die Neuheit zu befahen, ist lediglich eine Rechtsfrage, deren Lösung nicht den Experten, sondern aus schließlich dem Richter zusteht. Es muß somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Nichtigkeitsgrund des Art. 7 Ziff. 1 des citierten Bundesgesetzes als nicht zutreffend erklärt werden. 4. Fragt es sich sodann, ob der Nichtigkeitsgrund von Ziff. 2 des citierten Artikels vorliege, so ist auf Grund der kantonalen Fest stellungen auch dies zu verneinen. Durch das Beweisverfahren wurde dargetan, daß das Muster Nr. 8740, welches Anfangs April 1893 von der Beklagten angefertigt, und vom 18. April an verwendet wurde, damals keiner andern Firma bekannt war. Was das Muster Nr. 8838, welches erst am 3. Juni 1893 hinter legt wurde, anbetrifft, so hat der Kläger allerdings behauptet, daß dasselbe bereits im Mai gleichen Jahres der Firma Bruggisser Cie, durch den Geflechthändler Hochstraßer ge liefert worden sei. Aus den Zeugenaussagen geht jedoch hervor, daß es sich hiebei nicht um dieses Muster, sondern um das bereits hinterlegte, allerdings ähnliche Muster Nr. 8740 handelte, und daß überdies die Kenntnis Hochstraßers von der Herstellungs weise derselben nicht auf bereits erfolgte Veröffentlichung, sondern lediglich darauf beruhte, daß er sich von einer Arbeiterin der Be klagten die Flechtart hatte zeigen lassen. Es trifft somit auch der zweite Nichtigkeitsgrund nicht zu, und die Klage ist daher abzu weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird als unbegründet erklärt und daher das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. April 1895 in allen Teilen bestätigt.