Art. 64 Abs. 4 Zürcher Staatsverfassung; Bemessung der Entschädigung bei Nichtwiederwahl eines lebenslänglich angestellten Lehrers: Die Entschädigung deckt nicht die fortgesetzte ungeschmälerte Besoldung, sondern den unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteil aus dem Verlust der Stelle. Mangels spezieller kantonaler Normen sind ergänzend die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzes heranzuziehen. Der Richter ist zur Bestimmung des Betrages zuständig, sobald ihm die Streitsache insgesamt unterbreitet ist; die Schwierigkeit der Quantifizierung entzieht ihm die Kompetenz nicht (consid. 1–2). Bei der Bemessung sind Dienstjahre und Dienstleistungen im Rahmen des richterlichen Ermessens zu würdigen, ebenso die verbleibende Erwerbsfähigkeit und der mutmassliche Ruhestandszeitpunkt (consid. 3–6).
bar in vierteljährlichen Raten je auf 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April jeden Jahres zu bezahlen, oder aber eine Aversalentschädigung von 15,000 Fr. nebst Zins zu 5 seit 1. Mai 1892 auszurichten. B. Zur Begründung dieses Rechtsbegehrens führte er wesentlichen aus: Infolge der Nichtwiederwahl habe er seine seit 1849 bekleidete Stelle als Primarlehrer in Oberuster mit Ende des Schuljahres 1891/1892 verlassen müssen, und habe nun seit
arbeitet habe. Eventuell müßte die letztere Erwägung wenigstens dazu führen, daß die Gerichte nicht ohne Not von den durch die Administrativbehörden festgesetzten Beträgen abweichen. Für die Bemessung der dem Kläger gebührenden Entschädigung fallen nun folgende Faktoren in Betracht: a. Nach einem Berichte der Gemeindeschulpflege Uster hätten die Leistungen Wettsteins in der letzten Zeit abgenommen, und sei daher seine Nichtbestätigung nicht unmotiviert gewesen. b. Dem Kläger sei wiederholt Gelegenheit geboten worden, seine Lehrtätigkeit fortzusetzen, er habe die Gelegenheit jedoch stets von der Hand gewiesen. Sei sein Zustand wirklich, wie er be haupte, so, daß er noch längere Zeit den Lehrerberuf hätte aus üben können, dann sollte er dem Staate, von dem er die Lehrer besoldung weiter verlange, auch seine Dienste widmen. Sei er aber hiezu nicht mehr befähigt, was eher zutreffen möchte, so hätte er sich in den Ruhestand versetzen lassen und mit einem Ruhegehalt begnügen sollen. c. Der Kläger habe seit 20 Jahren eine erheblich höhere Be foldung bezogen, als ihm zur Zeit, da er lebenslänglich gewählt war, zugesichert gewesen sei. Durch Gesetz vom 22. Dezember 1872 feien die Besoldungen der Volksschullehrer erhöht worden, und zwar gerade im Hinblick auf den Wegfall der bisherigen Lebenslänglichkeit der Anstellung. Infolge dieser Besoldungs erhöhung habe Wettstein per Jahr ungefähr 500 Fr. mehr er halten, als auf der Basis seines bisherigen Anstellungsverhält nisses. d. Schließlich dürfe auch in Berücksichtigung fallen, daß sich Wettstein gegenüber andern Lehrern in günstigen ökonomischen Verhältnissen befinde. D. In der Replik gab der Kläger zu, daß seine Besoldung seit dem Jahre 1872 etwa 400 bis 500 Fr. höher gewesen sei als früher; ebenso gab er zu, vom Beklagten 1000 Fr. auf Rechnung seiner Entschädigungsforderung erhalten zu haben. Da gegen bestritt er, wiederholten Anfragen der Erziehungsdirektion betreffend Übernahme einer neuen Lehrstelle ausgewichen zu sein. Eine feste Stellung sei ihm nie zugesagt worden; erste Bedin gung sei immer gewesen, daß er auf seinen Entschädigungs anspruch verzichten müsse. Allerdings sei ihm eine Verweserstelle in Tößriedern angeboten worden, allein der hierauf bezügliche Beschluß des Erziehungsrates datiere vom 15. September 1894, sei also nach Einreichung der Klage gefaßt worden, und es könne daher auf denselben im Prozesse nicht abgestellt werden. Die Stellung in Tößriedern wäre zudem keine definitive gewesen und stehe auch sonst in jeder Beziehung hinter derjenigen von Ober Uster zurück. Eine Verweserei dürfe nur eine beschränkte Zeit, längstens zwei Jahre, dauern; die definitive Wahl treffe die Ge meinde. Nun habe dem Kläger nicht zugemutet werden dürfen, sich in die schlechtere Stellung als sehr prekär gestellter Verweser plazieren zu lassen, um dann bei der Volkswahl mit Sicherheit einem jüngern Bewerber hintangesetzt zu werden. Der frühere Er ziehungssekretär habe denn auch dem Kläger von Anfang an ge raten, eine solche Wahl nicht anzunehmen. Ein Antrag auf Be zahlung eines Ruhegehaltes sei dem Kläger nie gemacht worden, und er wisse daher auch nicht, ob sich der Regierungsrat einmal mit dieser Absicht getragen habe. Der Ruhegehalt würde nur die Hälfte der frühern Besoldung betragen und daher den gesetzlichen Anspruch auf das ganze Einkommen nicht befriedigen. Die Be soldung des Klägers habe sich mit Inbegriff der Vergütung Holz, Pflanzland u. s. w. und freie Wohnung auf 2700 belaufen. Es stehe fest, daß er keinen andern Beruf mehr be treiben könne und ebenso sicher sei, daß keine Gemeinden ihm ihre Schulen mehr übertragen werden, nachdem er nun mit dem Odium, nicht mehr gewählt worden zu sein, belastet sei. Davon, daß die Administrativbehörden des Kantons die Höhe der Ent schädigung festzusetzen hätten, könne keine Rede sein. Damit würde der Regierungsrat zum Richter in eigener Sache gemacht. Weder der angerufene Paragraph des Unterrichtsgesetzes, noch die Ver ordnung vom Jahre 1875, die ja nie in Rechtskraft erwachsen sei, beweise etwas für den Standpunkt des Beklagten. Bestritten werde, daß das neue Besoldungsgesetz mit seinen höhern Ansätzen mit dem Wegfall der Lebenslänglichkeit motiviert worden sei. Selbstverständlich enthalte sodann die Lebenslänglichkeit der An stellung die Garantie für den jeweiligen Besoldungsbetrag und es habe nicht etwa der weggewählte Lehrer nach Art. 64 der Ver fassung nur denjenigen Gehalt zu beanspruchen, den er bezog, als er zur lebenslänglichen Anstellung berufen wurde. Die Lehrer
besoldungen hätten auch erhöht werden müssen, wenn die Lebens länglichkeit geblieben wäre. E. In der Duplik hielt der Beklagte daran fest, daß der Klä ger nach seiner Nichtbestätigung wiederholt angefragt worden sei, ob er sich als Lehrer weiter verwenden lasse, und daß er darauf keine zusagende Antwort gegeben habe. Die Stelle in Tößriedern hätte ihm eine Baarbesoldung von 1600 Fr. per Jahr, nebst freier Wohnung, Holz und Pflanzland gebracht. Von den Er ziehungsbehörden sei gegenüber verwendbaren Verwesern stets für ununterbrochene Dienstausübung gesorgt worden. Dem Kläger sei nie zugemutet worden, auf seinen Entschädigungsanspruch zu verzichten. Ebenso werde bestritten, daß ihm vom frühern Er ziehungssekretär geraten worden sei, keine Verweserei zu über nehmen. Wenn Kläger nur dann als Lehrer fortamten wolle sofern er sofort an eine besser oder mindestens gleich dotiert Stelle definitiv gewählt werde, so sei das einfach eine Dienstver weigerung, da er ganz wohl wisse, daß dieser Fall nicht eintrete. F. Vom Instruktionsrichter ist die Abnahme eines Zeugen beweises angeordnet worden über die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, daß der Kläger mehrfach befragt worden sei, ob er anderswo eine Lehrstelle annehmen wolle, und daß das An gebot einer solchen Stelle nie an die Bedingung des Verzichtes auf eine eventuelle Entschädigung geknüpft worden sei, ferner, daß dem Kläger ein Ruhegehalt angeboten worden sei, daß er aber von demselben nichts habe wissen wollen. Bei der Zeugeneinver nahme erklärte der Kläger Wettstein, er habe ein vom 11. April 1892 datiertes Schreiben der Erziehungsdirektion erhalten, in welchem er eingeladen worden sei, die von ihm angemeldete Ent schädigungsforderung zu beziffern, und zu erklären, in welchem Betrag er dieselbe reduzieren würde, falls der Erziehungsrat eine sofortige Wiederverwendung als Verweser zu beschließen im Falle wäre. Die Zeugen deponierten im wesentlichen folgendes:
vorwürfigen Rechtsstreites ist nach Art. 48 Ziff. 4 des Organi sationsgesetzes begründet. Es handelt sich um eine civilrechtliche Streitigkeit zwischen einem Privaten und einem Kanton, deren Streitwert den Betrag von 3000 Fr. übersteigt. Die Kompetenz zur Entscheidung über die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist denn auch vom Beklagten anerkannt worden; dagegen bestreitet derselbe den Gerichten überhaupt, und damit also auch dem Bun desgerichte, die Kompetenz zur Festsetzung des Maßes der Ent schädigung, indem dieselbe einzig dem Regierungsrate zustehe. Da nun die Schadenersatzpflicht des Beklagten grundsätzlich anerkannt und nur dem Maße nach streitig ist, so kommt dieser Standpunkt des Beklagten einer Kompetenzbestreitung tatsächlich gleich. Es kann demselben jedoch nicht beigetreten werden. Wenn dafür auf die Verordnung des Regierungsrates vom Jahre 1875 abgestellt worden ist, so erscheint dies von vorneherein unstichhaltig, indem diese Verordnung unbestrittenermaßen nie Gesetzeskraft erlangt hat; und das weitere Argument, daß eine zutreffende Würdigung der Dienstleistungen, welche nach Art. 64 der Verfassung bei der Bemessung der Entschädigung einen maßgebenden Faktor bilden soll, nur von den Administrativbehörden zu erwarten sei, kann offenbar ebenso wenig in Betracht fallen, als überhaupt die für den Richter bestehende Schwierigkeit, eine Entschädigung auszu messen, einen Grund für die Unzuständigkeit desselben bilden kann. Die Kompetenz des Richters zur Bestimmung der Höhe der ge forderten Entschädigung ist von selbst gegeben, sobald er in der Sache überhaupt kompetent ist. Da der Beklagte nicht hat dartun können, daß in einer Streitigkeit der vorliegenden Art von Ge setzeswegen das Maß der Entschädigung der Beurteilung des Richters entzogen sei, ist somit dessen Kompetenz auch in diesem Punkte begründet. 2. Der Entschädigungsanspruch des Klägers gründet sich auf Art. 64, viertes Lemma, der zürcherischen Staatsverfassung. Da nach haben die ursprünglich für Lebensdauer angestellten Lehrer für den Fall der Nichtwiederwahl Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der Dienstjahre und Dienstleistungen . Ein weiterer Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung ist weder in der Verfassung noch sonst in einem kantonalen Gesetz gegeben. Es müssen daher die allgemeinen Grundsätze des Civilrechts er gänzend zur Anwendung kommen. Danach muß die Entschädigung in dem Ersatz der unmittelbaren ökonomischen Nachteile bestehen, die den Kläger infolge der Nichtwiederwahl treffen, also jedenfalls den Ersatz des Erwerbes bieten, der dem Kläger hiedurch ent gangen ist. Dies hat immerhin die Meinung, daß der Kläger nicht einfach die Entrichtung der ihm durch seine Anstellung zu gesicherten Besoldung weiter verlangen kann, sondern nur den Er satz des Ausfalles infolge davon, daß er in eine ungünstigere Erwerbslage versetzt worden ist, mit andern Worten, er kann nur die Differenz zwischen dem fordern, was er auf Grund seiner lebenslänglichen Anstellung als Lehrer weiter verdient haben würde, und dem, was er ohne diese Anstellung noch zu verdienen in der Lage ist. 3. Es ist demnach in erster Linie derjenige Erwerb des Klä gers festzustellen, der ihm durch seine lebenslängliche Anstellung zugesichert worden ist. Für die Berechnung desselben kann nun offenbar nicht diejenige Jahresbesoldung zu Grunde gelegt wer den, die der Kläger erst infolge des nach Inkrafttreten der Ver fassung vom Jahre 1869 erlassenen Besoldungsgesetzes bezogen hat; denn die darin enthaltene Normierung der Besoldungen be ruht auf der Voraussetzung, daß die Berechtigten nur periodisch angestellt seien und der Wiederwahl unterliegen. Indem sich der Kläger auf seine vor der Verfassung von 1869 erfolgte Anstel lung und die dadurch begründeten Rechte beruft, kann er auch nur diejenigen Besoldungsansätze geltend machen, die damals maßgebend waren. Nun hat der Kläger zugestanden, daß seine Besoldung vor der Besoldungserhöhung vom Jahre 1872, seit welchem er jährlich 2700 Fr. bezog, cirea 400 bis 500 Fr. we niger betragen habe. Es ist somit bei der Schadensberechnung von einer Jahresbesoldung von 2200 Fr. auszugehen; von 2200 Fr. und nicht von 2300 Fr. deshalb, weil nach bekanntem Grundsatz da, wo der Gläubiger selbst seinen Anspruch als mehr oder weniger betragend bezeichnet, zu Gunsten des Schuldners der niedrigere Betrag anzunehmen ist. Im weitern kommt in Betracht daß auch diese Besoldung nicht unbedingt auf Lebenszeit bean 313 des Unterrichtsgesetzes der sprucht werden konnte, da laut Erziehungsrat bezw. der Regierungsrat berechtigt ist, einen Lehrer aus Alters oder Gesundheitsrücksichten in den Ruhestand zu ver
setzen, von welchem Zeitpunkt an an Stelle der Besoldung ein Ruhegehalt tritt. Dieser Ruhegehalt würde für den Kläger, wie heute vom Beklagten zugegeben worden ist, ungefähr 550 Fr. jährlich betragen haben. Wann der Zeitpunkt gekommen wäre, in welchem der Kläger sich der Versetzung in den Ruhestand hätte unterwerfen müssen, kann nun allerdings der Natur der Dinge nach nicht mit Bestimmtheit gesagt werden; immerhin ist nicht anzunehmen, daß der Kläger länger als bis zu seinem 70. Lebensjahre seinen Beruf als Lehrer würde ausgeübt haben können, und darf somit als mutmaßlicher Zeitpunkt der Ver setzung in den Ruhestand das Jahr 1898 angenommen werden. Zieht man sodann in Betracht, daß erfahrungsgemäß die mittlere Lebensdauer bei dem Alter von 67 Jahren, in welchem der Klä ger gegenwärtig steht, cirea 8 Jahre beträgt, woraus für den selben ein wahrscheinliches Lebensalter von 75 Jahren refultiert, so ergibt sich als Grundlage der Schadenersatzberechnung ein jährlicher Verdienst von 2200 Fr. während sechs Jahren (von 1892-1898) und sodann ein Ruhegehaltsanspruch von jährlich 550 Fr. für die Dauer von weitern fünf Jahren. 4. Fragt sich andrerseits, welcher Erwerb dem Kläger seit der Wegwahl offen gestanden habe und noch offen stehe, so fällt in's Gewicht, daß er sich selbst auf den Standpunkt stellt, zur Zeit noch vollständig fähig zu sein, den Lehrerberuf auszuüben. Aus den Akten geht nun hervor, daß die Erziehungsbehörde sehr ge neigt war, dem Kläger eine entsprechende, allerdings nur provi sorische Lehrerstelle einzuräumen, und es ist nicht zu bezweifeln daß es ihm möglich gewesen wäre, eine solche zu erhalten, wenn er sich ernstlich darum bemüht hätte. Wenn der Kläger einwendet, die Annahme einer Verweserstelle habe ihm deshalb nicht zuge mutet werden können, weil eine solche höchstens auf 2 Jahre ein geräumt werden dürfe und er somit nach Ablauf dieser 2 Jahre der Volkswahl ausgesetzt gewesen wäre, so ist dagegen zu bemerken daß es ihm vollständig freigestanden hätte, auf eine allfällige Kanditatur für die definitive Besetzung zum vorneherein zu ver zichten. Die Erwägung, daß eine Verweserstelle nur auf 2 Jahre verliehen werden könne, bildete keinen Grund, wenigstens für diese Zeit sich den weitern Erwerb von jährlich wenigstens 2200 Fr. zu sichern. Abgesehen von diesem Erwerb darf angenommen wer den, daß dem Kläger nicht jeder Verdienst unmöglich sei, sondern daß er durch private Betätigung, wie z. B. Erteilung von Privat unterricht, einen gewissen, wenn auch sehr bescheidenen Erwerb sich verschaffen könne. 5. Wie bereits bemerkt, ist nach Art. 64 der zürcherischen Ver fassung die Entschädigung zu bemessen nach der Zahl der Dienst jahre und nach den Dienstleistungen. Immerhin bilden die oben festgestellten Grundsätze des gemeinen Rechts über Schadenersatz wegen Nichterfüllung von Verträgen die in erster Linie maß gebende Norm, und hat die Berücksichtigung dieser beiden Faktoren nur die Bedeutung, daß naturgemäß dem richterlichen Ermessen in derartigen Fragen ein weiterer Spielraum offen gelassen ist, und innerhalb dieses letztern die Verdienste im Amte nach Qualität und Zahl der Jahre billig in Anschlag zu bringen sind. In dieser Hinsicht spricht nun im vorliegenden Falle Alles dafür, bei der Bemessung des Schadenersaßes eher an die obere Grenze des Zulässigen zu gehen. Nicht nur ist die Reihe der Dienstjahre des Klägers eine sehr lange, sondern es ist auch festgestellt, daß seine Amtsführung eine tadellose und sehr gute war. 6. Wird nun berücksichtigt, daß der Kläger auf Grund seiner lebenslänglichen Anstellung als Lehrer mutmaßlich im Laufe der Jahre noch ungefähr 15,000 bis 16,000 Fr. hätte erwerben können, und daß dasjenige, was er jetzt, infolge der Wegwahl noch erwerben kann, sich im ganzen höchstens auf 5000 Fr. be laufen kann, so erscheint unter Anrechnung der Vorteile einmaliger Kapitalabfindung, eine Entschädigungssumme von 10,000 Fr. an gemessen. Zu diesem Betrage, abzüglich bereits bezahlter 1000 Fr., ist daher der Beklagte an den Kläger zu verurteilen. Da sodann der größte Teil dieser Pauschalsumme sich aus Beträgen zu sammen setzt, die erst später zu zahlen gewesen sein würden, so rechtfertigt es sich, Zinsen erst vom Tage des Urteils an zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 10,000 Fr. zu zahlen wovon jedoch bereits bezahlte 1000 Fr. in Abzug kommen, nebst Zins zu 5 % von heute an.