Art. 48 Abs. 4 und Art. 54 O.G.; Art. 50, 69 und 154 O.R.; damages claim arising from allegedly unlawful payment of expropriation compensation to the debtor. For jurisdiction, interest is excluded from the amount in dispute. A claim for compensation based on violation of a statutory duty is a damages action under the law of obligations, not a contractual claim. The one-year limitation period under Art. 69 O.R. begins when the injured party knows both the damage and the tortfeasor; it is interrupted only by the acts listed in Art. 154 O.R. or by an equivalent conciliation summons. Knowledge of the payment and of the loss suffices; later settlement attempts do not revive an already time-barred claim.
tons Bern sei in der Verpflichtung gestanden, anläßlich der Ent eignung beziehungsweise Aufhebung der mit dem neuen Tavernen wirtshaus zum Bären in Münchenbuchsee verbundenen alten Wirtschaftskonzession die Zahlung der bezüglichen Expropriations oder Entschädigungssumme an die damalige Eigentümerin des genannten Tavernen Wirtshauses zum Bären , Frau Witwe Anna Maria König geb. Walther, nur im Einverständnis mit den Klägern Friedrich Stämpfli und Jakob Kästli zu effektuieren. 2. Es sei den beklagte Staat des Kantons Bern gerichtlich zu verurteilen, den Klägern Friedrich Stämpfli und Jakob Kästli denjenigen Schaden zu ersetzen, der denselben dadurch entstanden ist, daß der beklagte Staat des Kantons Bern entgegen seiner Verpflichtung die Auszahlung der im Rechtsbegehren sub 1 er wähnten Entschädigungssumme an Frau Witwe Anna Maria König geb. Walther effektuierte, ohne die Kläger um ihre Einwilli gung zu dieser Auszahlung zu begrüßen. 3. Es sei die Höhe dieses Schadens gerichtlich festzusetzen. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Die eingeklagte Entschä digung betrage (zuzüglich der Zinsen) für jeden der Kläger mehr als 3000 Fr.; die bundesgerichtliche Kompetenz sei gegeben. Das Tavernenrecht, kraft dessen in der Wirtschaft zum Bären ohne Bezahlung von Patentgebühren gewirtet werden durfte, qualifiziere sich als ein dinglich radiziertes, ein Realgewerberecht; dasselbe sei ein Privatrecht gewesen. Die Enteignung desselben zufolge des Wirtschaftsgesetzes von 1874 hätte seitens des Staates nach Mitgabe des Gesetzes vom 3. September 1868 betreffend die Ent ziehung und Beschränkung des unbeweglichen Eigentums erfolgen sollen, jedenfalls aber unter Wahrung der Rechte der Pfand gläubiger mit Bezug auf die Auszahlung der Entschädigung für das den Hypothekargläubigern haftende Privatrecht. 41 ge nannten Gesetzes bestimme diesbezüglich, daß Entschädigungsgelder, welche für den Eigentümer und für andere Berechtigte festgestellt seien zur Sicherstellung der Rechte dritter Personen zu deponieren seien, wenn Hypotheken auf dem enteigneten Grundstücke hafteten und die Hypothekargläubiger nicht ausdrücklich oder stillschweigend in die Auszahlung der Entschädigungsgelder an den Besitzer des Grundstückes einwilligten. In casu habe nun der Staat Bern dieser Vorschrift nicht nachgelebt, sondern die 8000 Fr. ohne weiters an die Witwe König ausbezahlt; die Kläger seien aber dadurch ge schädigt worden, und zwar betrage der Schaden des Stämpfli an ungedecktem Betrag und Zinsverlust vom 28. November 1885 bis 28. Juli 1894 à 5% (3764 Fr. 30 Cts. 1631 Fr. 05 Cts.) zusammen 5395 Fr. 35 Cts., derjenige des Kästli 3188 Fr. 26 Cts. (2224 Fr. 48 Cts. 963 Fr. 78 Cts.). Aus dem Gesagten ergebe sich die Begründetheit der Klage. C. Der Kanton Bern beantragt:
auch vom 28. November 1885 an sei mehr als ein Jahr verflossen bis zum Sühneversuch und resp. zur Klage. Letztere sei also auch bei dieser Berechnung verjährt. In materieller Beziehung sei zu bemerken, daß das bernische Expropriationsgesetz vom Jahre 1868 speziell Art. 41 desselben, auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung finde; der Kanton Bern sei daher nicht verpflichtet gewesen, die mit Frau König vereinbarte Entschädigungssumme, statt sie an diese selbst zu zahlen, bei Amt zu deponieren, oder vor Auszahlung die Kläger zu begrüßen. Demgemäß sei der Be klagte für etwaigen entstandenen Schaden nicht verantwortlich. Übrigens sei das Gewerberecht nicht 8000 Fr. wert gewesen; ferner sei den Klägern die Abmachung des Kantons Bern mit Frau König schon im Jahre 1881, spätestens 1882, zur Kenntnis gekommen, worüber den Klägern der Eid zugeschoben werde. D. In Replik und Duplik werden im Allgemeinen die An bringen der Klage und resp. Antwort bestätigt. Insbesondere be streiten die Kläger, von der Abmachung zwischen dem Staate Bern und Frau König schon im Jahre 1881 oder 1882 gehört zu haben. E. Im weitern Verlaufe der Instruktion anerkannte der be klagte Kanton, daß das fragliche Wirtschaftsrecht einen Wert von 8000 Fr. gehabt habe; ferner verzichtete er auf den zu geschobenen Eid über die Frage, ob die Kläger die Abmachung des Kantons mit Frau König schon anno 1881 resp. 1882 ge kannt hätten oder nicht. F. In der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihrer Sachdarstellung und den gestellten Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
daß sie im ersten Rechtsbegehren anerkannt wissen wollten, der Staat Bern habe die Zahlung an Witwe König nur im Ein verständnis mit ihnen bewerkstelligen dürfen, so bildet die Fest stellung jener Pflicht doch nur einen Rechtsgrund der hierauf ge tützten weitern Begehren auf Vergütung des den Klägern ent standenen Schadens. Der Schadenersatz bildet somit den Gegenstand des Rechtsstreites und wird in diesem Sinne die Verurteilung des beklagtischen Staates und richterliche Fixierung der Höhe des Schadens verlangt. Dabei handelt es sich keineswegs um ein kontraktliches Verschulden, indem zwischen dem Kanton und den Klägern, speziell auch dem Kläger Stämpfli kein Vertragsver hältnis bestand und ein solches auch gar nicht behauptet wurde vielmehr handelt es sich um den Ersatz des Schadens, welchen Kläger, die bei Versteigerung der Liegenschaften der Witwe König in Verlust gerieten, dadurch erlitten hätten, daß der Staat Bern bei Auszahlung der 8000 Fr. an Witwe König einer gesetzlichen Verpflichtung (siehe 41 cit.) zuwidergehandelt habe. Die fo substanziirte Schadenersatzklage fällt unter Art. 50 u. f. O. R., wobei die Auszahlung der 8000 Fr. an die Witwe König die schädigende Handlung bilden würde, welche vom Staate entgegen einer ausdrücklichen Vorschrift des Expropriationsgesetzes begangen worden wäre. Fällt aber der Klageanspruch seiner rechtlichen Natur nach unter Art. 50 O. R., so verjährt derselbe gemäß Art. 69 O. R. in einem Jahre von dem Tage hinweg, an welchem der Geschä digte Kenntnis von der Schädigung und der Person des Täters erlangt hatte. Nun steht fest und ist auch von den Klägern selbst anerkannt worden, daß beide, auch der hier allein noch in setracht fallende Stämpfli, schon am 9. November 1885, bei Anlaß des stattgehabten Gütergemeinschaftsaufhebungsverfahrens von ihrem Verluste genaue Kenntnis hatten. Damals wurde amtlich festgestellt, daß Stämpfli auf den verpfändeten Liegen schaften einen Verlust von 3764 Fr. 30 Cts. erleide. Ebenso hatte Stämpfli bereits im November 1885 davon Kenntnis, daß der Staat der Witwe König als Auslösungssumme für das aufgehobene Tavernenrecht 8000 Fr. ausbezahlt habe; eben des wegen wollten er und Kästli durch amtliche Kundmachung vom 3. genannten Monats den Staat Bern für einen etwa ein tretenden Verlust verantwortlich machen. Stämpfli hatte daher schon im November 1885 volle Kenntnis sowohl von der Schä digung als von der Person des Täters. Der Ablauf der Ver jährung wäre nun gemäß Art. 154 O. R. unterbrochen worden durch Anerkennung, Anhebung einer Betreibung, Klage oder Einrede vor Gericht, sowie durch Eingabe im Konkurs, und stände ferner der Klage gleich die Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Von alledem ist jedoch innert der Frist eines Jahres, vom 9. November 1885 an, nichts geschehen; es wird klägerseits nicht einmal behauptet, daß innert besagter Zeit der Staat Bern für fragliche Forderung betrieben worden sei. Eine Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch fand erst am 28. No vember 1887 statt, mithin später als ein Jahr nach Beginn der Verjährungsfrist. Der Klageanspruch war daher schon im Jahre 1887 längst verjährt und konnte seither nicht mehr aufwachen, indem Beklagtschaft ihn seit jener Zeit nie als zu Recht be stehend anerkannt hatte. Die Vermittlungsversuche, welche 1888 und später stattfanden und durch Schreiben des privaten Ver mittlers vom 9. August 1891 als gescheitert erklärt wurden, können unter keinen Umständen als eine Anerkennung des Klage anspruchs betrachtet werden. Es kann daher auch auf die Klage des Stämpfli nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage des I. Kästli wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes, auf diejenige des Stämpfli wegen Verjährung nicht eingetreten.