Art. 4 and 58 B.V.; Art. 14 SchKG; res judicata and denial of justice in criminal proceedings. A disciplinary reprimand issued by the bankruptcy supervisory authority does not constitute a criminal judgment and cannot preclude a subsequently filed defamation complaint. Res judicata requires that the same claim have been decided by a competent authority in the same procedural capacity. Where the supervisory authority merely exercised disciplinary powers and did not adjudicate the criminal action, the criminal court must entertain the complaint on the merits; refusal to do so infringes the complainant’s right to judicial determination and entails denial of justice (consid. 2-3).
persönlichen Haß gegen ihn und habe sich nicht enthalten können, denselben sogar in seiner amtlichen Stellung durch Nörgeleien aller Art zu zeigen. In der gleichen Eingabe äußerte sich Hirt bezüglich des Straßer unter anderm folgendermaßen: Herr Straßer hat eine dicke Haut. Vieles will nicht hinein, anderes nicht heraus und nach eigener Art fährt er zu rempeln fort : und ferner am Schlusse: Sie werden meinen Standpunkt gegen über Herrn Straßer begreifen und letzterm nicht länger Gelegen heit bieten, aus purer Rachsucht in einer fertigen Sache einem Arbeit und Arger zu verursachen. Unterm 4. August 1893 er kannte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Konkurssachen für den Kanton Bern dahin, es seien die Bemerkungen des Kon kursrichters in der Konkurssache Walther zum Teil (punkto Säumnis resp. Unterlassung der Einreichung eines Gesuches um Verlängerung der gesetzlichen Fristen zur Beendigung des Kon kurses und Entwerfung des Kollokationsplanes, Art. 270 und 247 Betreibungs und Konkursgesetz) begründet. Aus diesem Grunde, sowie auch im Hinblick auf die unanständige und die den Aufsichtsbehörden beider Instanzen schuldige Achtung ver letzende Art und Weise seiner Verantwortung beschloß die Auf sichtsbehörde, dem Notar Hirt einen strengen Verweis zu erteilen. Unterm 31. August 1893 erhob dann Straßer gegen Hirt, auf Grund der Außerungen desselben in der erwähnten Verantwor tung, Strafklage wegen Verläumdung und Civilklage wegen Ver letzung der persönlichen Verhältnisse. Unterm 15. September 1894 sprach das Richteramt Bern den Notar Hirt wegen beurteilter Sache von der Anklage auf Verläumdung frei und wies Straßer für seine Civilforderung an den Civilrichter. In den Erwägungen wird ausgeführt, daß Hirt wegen der nun eingeklagten Außerungen bereits bestraft sei, indem die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld betreibung und Konkurs ihm einen strengen Verweis erteilt habe. Derselbe qualifiziere sich als die in Art. 14,1 Bundesgesetz betref fend Schuldbetreibung und Konkurs bezeichnete und nach Art. 22 der kantonalen Vollzugsverordnung den Aufsichtsbehörden zu stehende Ordnungsstrafe der Rüge. Die betreffende Verfügung der Aufsichtsbehörde sei ein auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Ur teil; die darin ausgesprochene Ordnungsstrafe sei eine öffentliche, einer Kriminalstrafe gleich zu erachten; der Strafausspruch des Staates sei somit befriedigt und könne der Strafrichter nicht noch mals mit der gleichen Sache befaßt werden. Auf Appellation des Straßer erkannte dann die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern unterm 4. April 1895 da hin, Straßer sei von Amtes wegen aus dem Strafverfahren ausgewiesen und habe seinen allfälligen Civilanspruch gegen Hirt beim Civilrichter geltend zu machen. Die Erwägungen dieser In stanz gehen im wesentlichen dahin, daß die Einrede der beurteilten Sache begründet sei. Die erste Instanz habe nur insoweit gefehlt, als sie bei dieser Sachlage Hirt als freigesprochen erklärte, wäh rend sie die Strafklage als unzulässig hätte von der Hand weisen sollen. B. Gegen diesen (am 11. Mai 1895 mitgeteilten) Entscheid erklärte Straßer am 9. Juli 1895 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei der Entscheid der Polizeikammer, soweit Straßer von Amtes wegen aus dem Straf verfahren ausgewiesen und zu Bezahlung der Kosten des Staates verurteilt wurde, wegen Rechtsverweigerung aufzuheben, und die Strafklage Straßer gegen Hirt zu erneuter, materieller Beurtei lung zurückzuweisen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Die Aufsichtsbehörde über Betreibung und Konkurs habe keine Strafgewalt; der Verweis als Strafe sei dem bernischen Strafrichter unbekannt. Die genannte Behörde habe durch ihren Entscheid vom 4. August 1893 die Strafklage Straßer gegen Hirt weder beurteilen können, noch wollen, dies um so weniger, als genannte Klage erst später, am 31. August gleichen Jahres, eingereicht wurde. In jenem Verfahren sei Re kurrent gar nicht Partei gewesen. Abgeurteilte Sache liege nicht vor. Trotzdem hätten der Einzelrichter von Bern und die bernische Polizeikammer die Einrede der abgeurteilten Sache als begründet erklärt und seien daher auf die materielle Würdigung seiner Straf klage nicht eingetreten. Der angefochtene Entscheid der Polizei kammer involviere, soweit Strafpunkt und Kosten betreffend, eine Verletzung der Art. 49 ff. und 75 K. V. und eventuell Art. 4 und 58 B. V. C. Die Polizeikammer des bernischen Appellations und Kassa
tionshofes verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Motive ihres Entscheides, indem sie kurz bemerkt, daß derselbe nach der bernischen Gesetzgebung sachlich begründet sei und keine Rechtsver weigerung involviere. D. Der rekursbeklagte Notar Hirt beantragt Abweisung des Rekurses. Er führt aus: Er sei durch den Verweis der Aufsichts behörde nach Gesetz bestraft worden. Sowohl im bernischen Civilprozeß als im Strafprozeß sei der Grundsatz niedergelegt, daß Beleidi gungen vor Gericht durch dasselbe sofort, ohne weiteres Ver fahren, geahndet werden; nur wo es sich um ein Verbrechen handle, werde die Sache in das ordentliche Strafverfahren ge wiesen. Gemäß dem Begehren des Straßer würde das gleiche Vergehen zweimal geahndet werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: