Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 16. Oktober 1895 in Sachen
Bürgenstockbahn.
A. Die Armenverwaltung von Stans verlangte von der Bürgen
stockbahn Gesellschaft in Stansstaad, Aktiengesellschaft, die am
- Januar 1894 fällig gewordene Armensteuer von 1 % ab
185,000 Fr. Aktienkapital und erließ unterm 11. Oktober 1894
hiefür Zahlungsbefehl für den Betrag von 185 Fr. Die Bahn
gesellschaft erhob hiegegen Rechtsvorschlag; derselbe wurde jedoch
durch Entscheid des Konkursgerichtspräsidiums von Nidwalden,
datiert 27. April 1895 und mitgeteilt am 30. gleichen Monats,
aufgehoben und definitive Rechtsöffnung erteilt.
B. Unterm 27. Juni 1895 erklärte darauf die Bürgenstock
bahn Gesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrage, es sei der Rechtsöffnungsentscheid des
Konkursgerichtspräsidenten aufzuheben, unter Kostenfolge. Zur Be
gründung wird im wefentlichen bemerkt: Rekurrentin werde ge
zwungen, von ihrem gesamten Aktienkapital die Armensteuer am
Sitze ihrer Verwaltung zu bezahlen, während gleichzeitig die ein
zelnen Aktieninhaber an ihrem Heimatsorte für ihren Aktienbesitz
zur Armensteuer herangezogen würden. Aus einer (beigebrachten)
Bescheinigung des Gemeinderates von Kerns ergebe sich, daß Kan
tonsrat Bucher daselbst, als an seinem Heimatort, von sämtlichen
Aktien der Bürgenstockbahn, 370 an der Zahl, die Armensteuer
zu entrichten und dieselbe pro 1894 bereits bezahlt habe. Es liege
daher eine unzulässige Doppelbesteuerung vor. Die Armensteuer
trage übrigens einen rein persönlichen Charakter; sie werde nach
dem kantonalen Armengesetz zur Armenunterstützung verwendet,
auf welche gemäß dem gleichen Gesetze nur Bürger ein Anrecht
hätten. Dementsprechend seien auch nur die Bürger als armen
steuerpflichtig zu betrachten. Die Bürgenstockbahn Gesellschaft sei
in Nidwalden nicht armenunterstützungsberechtigt; sie dürfe daher
sowohl nach dem früheren als nach dem neuen Steuergesetze nicht
mit Armensteuern belegt werden. Andernfalls müßte sie Steuer
zahlen für eine Institution, von der sie, im Gegensatz zu allen
Bürgern, keine Rechte genieße; hierin läge aber eine verfassungs
widrige Ungleichheit.
C. Die Armenverwaltung Stans beantragt Abweisung des Re
kurses unter Kostenfolge, indem sie anführt: Die Armensteuer
forderung an die Bürgenstockbahn stütze sich auf das Nidwaldensche
Steuergesetz und eine Erläuterung desselben durch den hiezu kom
petenten Landrat. Eine Verfassungsverletzung liege nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Inhaber der Aktien der Bürgenstockbahn ist in Kerns,
Obwalden, heimatberechtigt; die Gemeinde bezieht daselbst die
Armensteuer auch von seinem Aktienbesitz. Andrerseits hat die
Armenverwaltung Stans, Nidwalden, die Aktiengesellschaft
Bürgenstockbahn mit Sitz in Stansstaad mit Armensteuer ab dem
Aktienkapital belegt und für diese Forderung desinitive Rechts
öffnung erlangt. Gegen den Rechtsöffnungsbeschluß hat genannte
Gesellschaft innert der sechszigtägigen Frist vorliegenden Rekurs
erklärt und zunächst auf Doppelbesteuerung abgestellt. Indes hat
das Bundesgericht in ständiger Praxis daran festgehalten, daß die
gleichzeitige Besteuerung der Aktie in der Hand des Aktionärs
und des Vermögens der Aktiengesellschaft am Sitze derselben keine
bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung darstelle; zur Begründung
aber wurde darauf verwiesen, daß das vom Bundesrat und der
Bundesversammlung entwickelte frühere Bundesrecht im erwähnten
Falle keine Doppelbesteuerung angenommen habe, und übrigens die
Aktiengesellschaft einen von der Person der Teilhaber unabhängigen
juristischen und wirtschaftlichen Organismus bilde (Amtliche Samm
lung V, S. 153; VII, S. 641; XIV, S. 401; Entscheidung
in Sachen des Verbandes ostschweizerischer landwirtschaftlicher Ge
nossenschaften vom 13. Dezember 1894). An dieser Praxis ist
auch heute festzuhalten und ist daher die Beschwerde, soweit sie
auf Doppelbesteuerung abstellt, als unbegründet abzuweisen.
- Die Rekurrentin hat aber im fernern angebracht, daß sie
überhaupt mit keiner Armensteuer belegt werden dürfe. Dieselbe
sei nämlich ein Entgelt für das Recht auf eventuelle Armenunter
stützung; dieses Recht sei aber ein persönliches Recht und stehe
zufolge des in Nidwalden geltenden Heimatsprinzipes nur den
Bürgern und diesen zwar am Heimatsorte zu, woselbst sie auch
die Armensteuer zu entrichten hätten. Rekurrentin habe als Aktien
gesellschaft kein Recht auf Armenunterstützung und sei daher auch
nicht verpflichtet, in der Form von Armensteuern an dieselbe bei
zutragen. Jedoch ist die Frage, ob eine Aktiengesellschaft armen
steuerpflichtig sei, zunächst eine Frage des kantonalen Gesetzesrechts,
speziell Steuerrechts; die Anwendung desselben sodann ist Sache
der kantonalen Behörden und kann das Bundesgericht vorliegend
um so weniger darauf eintreten, als Rekurrentin gar nicht ernst
haft versucht hat, nachzuweisen, daß hier das kantonale Gesetzes
recht willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet worden sei
Wenn die gleiche Partei endlich bemerkt hat, daß ihre Belegung
mit der Armensteuer die verfassungsmäßige Gleichheit verletze, so
kann auch dies nicht anerkannt werden. Jedenfalls ist die Sorge
für das Armenwesen ein allgemeiner öffentlicher Zweck des Ge
meinwesens; dieses verletzt kein verfassungsmäßiges Recht, wenn
es behufs Erreichung eines solchen allgemeinen Zweckes auch
solche zu Beiträgen heranzieht, welche aus diesen Beiträgen einen
direkten Vorteil nicht ziehen können (siehe hiezu auch Amtliche
Sammlung XX, S. 337, Erw. 4). Analog hat das Bundes
gericht es als zulässig erklärt, Aktiengesellschaften auch zu Kultus
steuern heranzuziehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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