Poor tax; double taxation; equality. The concurrent taxation of shares in the hands of the shareholder and of the company’s assets at the company seat does not constitute federally prohibited double taxation, since the corporation forms an independent legal and economic unit from its members (consid. 1). Whether an Aktiengesellschaft is liable to poor tax is in the first place a question of cantonal tax law; in the absence of a showing of arbitrary or manifestly incorrect application, federal review is excluded. The levy of contributions for a general public purpose does not violate equality merely because the payer derives no direct benefit from the expenditure (consid. 2).
zufolge des in Nidwalden geltenden Heimatsprinzipes nur den Bürgern und diesen zwar am Heimatsorte zu, woselbst sie auch die Armensteuer zu entrichten hätten. Rekurrentin habe als Aktien gesellschaft kein Recht auf Armenunterstützung und sei daher auch nicht verpflichtet, in der Form von Armensteuern an dieselbe bei zutragen. Jedoch ist die Frage, ob eine Aktiengesellschaft armen steuerpflichtig sei, zunächst eine Frage des kantonalen Gesetzesrechts, speziell Steuerrechts; die Anwendung desselben sodann ist Sache der kantonalen Behörden und kann das Bundesgericht vorliegend um so weniger darauf eintreten, als Rekurrentin gar nicht ernst haft versucht hat, nachzuweisen, daß hier das kantonale Gesetzes recht willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet worden sei Wenn die gleiche Partei endlich bemerkt hat, daß ihre Belegung mit der Armensteuer die verfassungsmäßige Gleichheit verletze, so kann auch dies nicht anerkannt werden. Jedenfalls ist die Sorge für das Armenwesen ein allgemeiner öffentlicher Zweck des Ge meinwesens; dieses verletzt kein verfassungsmäßiges Recht, wenn es behufs Erreichung eines solchen allgemeinen Zweckes auch solche zu Beiträgen heranzieht, welche aus diesen Beiträgen einen direkten Vorteil nicht ziehen können (siehe hiezu auch Amtliche Sammlung XX, S. 337, Erw. 4). Analog hat das Bundes gericht es als zulässig erklärt, Aktiengesellschaften auch zu Kultus steuern heranzuziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.