Art. 45 BV; municipal expulsion within the home canton; conditions for denial of settlement rights and expulsion. Art. 45 BV protects not only inter-cantonal, but also intra-cantonal free settlement of cantonal citizens. Expulsion under para. 3 requires either repeated judicial convictions for serious offences or permanent burdening of public welfare, combined with an official request to the home commune/canton for appropriate support and its refusal. Private charity is not public welfare. Expulsion may not extend to innocent family members merely because individual relatives are alleged to be culpable; the exceptional measure must be strictly proven (consid. the Federal Court's reasoning).
B. V. Darnach sei Ausweisung unter anderm zulässig, wenn jemand dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle und von der heimatlichen Behörde trotz amtlicher Aufforderung eine Unterstützung nicht erhältlich sei. Dieser Fall sei hier gegeben. Laut Zeugnis einer Anzahl von Bürgern von Horw würden die Kinder Süeß zum Bettel angehalten, und ferner sei unbestritten, daß die Familie auch anderweitig Armenunterstützung in Anspruch genommen habe. Der Gemeinderat der Heimatgemeinde Kriens sei auf diese Verhältnisse aufmerksam gemacht worden, ohne daß etwas für die Familie geschah. Unter diesen Umständen erscheine die Ausweisung als begründet. B. Gegen diesen Beschluß gelangte Alois Süeß unterm 19./21. November 1895 auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Entscheid aufzuheben. Er führt aus: Er wohne mit seiner Familie seit Jahren in Horw. Von 10 noch lebenden Kindern sei der älteste Sohn Wagenschieber in Luzern, ein anderer Sohn Fabrik arbeiter und Maurer, ein dritter Wagner; eine Tochter sei als Köchin in Luzern angestellt. Rekurrent sei Pumpenmacher und Wagner und habe seine Familie redlich ernährt. Um Armenunter stützung habe er und seine Familie nie nachgesucht, dagegen habe der Vinzentiusverein auf Antrag des Pfarrers im Winter 1893/1894 eine Unterstützung gewährt, da Rekurrent und drei seiner Kinder krank waren. Diese Gabe sei keine öffentliche gewesen; der öffent lichen Wohltätigkeit sei die Familie nie zur Last gefallen. Die Kinder wurden nicht zum Bettel angehalten und bettelten auch nicht. Die Eltern sorgten dafür, daß die Kinder fleißig die Schule besuchten; dafür würden deren Schulzeugnisse eingelegt. Der Sohn Alois, welchem ein Uhrendiebstahl zur Last gelegt werden wolle, wohne nicht mehr bei der Familie; derselbe habe es übrigens nicht gewagt, die betreffende Uhr nach Hause zu bringen und habe sie dann vor Erhebung der Klage zurückgegeben. Im Übrigen könne seinen Knaben nur vorgeworfen werden, daß sie einmal, als sie geneckt wurden, sich wehrten und mit Steinen warfen; dafür seien sie dann auch bestraft worden. Daß die Frau des Rekurrenten mit dem Hausherrn ein unsittliches Verhältnis unter halte, sei nicht wahr und klinge sonderbar betreffend einer Frau, von 43 Jahren, die zwölf Kinder geboren habe. Übrigens ziehe der Hausherr jetzt fort. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Ab weisung des Rekurses, indem er im wesentlichen auf die Motive des angefochtenen Entscheides verweist und insbesondere hervorhebt Genannter Entscheid fuße auf der Tatsache, daß erstens die Familie Süeß der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle, indem die Kinder zum Bettel angehalten würden, und die Familie auch die Unterstützung wohltätiger Vereine verlangt und erhalten habe, und daß zweitens die Heimatgemeinde Kriens für die Familie nichts leiste. Der Gemeinderat Kriens sei durch den Regierungs rat eingeladen worden, zu prüfen, welche Maßregeln zu treffen seien, um den bestehenden Übelständen abzuhelfen. Dagegen habe derselbe geglaubt, daß kein Grund zum Einschreiten vorhanden sei Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Rekurrent und seine Familie sind aus Horw, Kantons Luzern, ausgewiesen worden; über diese Ausweisung wird hierorts Beschwerde geführt. Nun sind zwar sowohl Alois Süeß als seine Familie in Luzern, Gemeinde Kriens, heimatberechtigt; demgemäß sind Kantonsbürger aus einer Gemeinde ihres Heimatkantons und zwar nicht aus ihrer Heimatgemeinde ausgewiesen worden. Interkantonale Verhältnisse kommen also vorliegend nicht in Frage; vielmehr handelt es sich bloß um interkommunale Beziehungen innert der Grenzen eines Kantons und zwar des Heimatkantons. Indes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Art. 45 B. V. sich auch auf Fälle dieser Art bezieht und demnach nicht nur die freie Niederlassung der Schweizer von Kanton zu Kanton, sondern auch diejenige der Kantonsbürger innert des Kantons garantiert (Blumer Morel, 3. Auflage, S. 382). Frägt sich nun, ob die freie Niederlassung im vorliegenden Falle verletzt worden sei, ist zu beachten: Alinea 3 citierten Artikels, welches hier allein in Frage kommen kann, gestattet den Niederlassungsentzug resp. die Ausweisung gegenüber denjenigen, welche wegen schwerer Ver gehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, oder welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde, beziehungsweise Heimatkanton, eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Der
rekursbeklagte Regierungsrat hat angebracht, daß die Ehefrau des Ehebruchs schuldig sei und von den Kindern eines wegen Dieb stahls, andere wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung be traft seien (siehe Vernehmlassung und Entscheid). Indes wird vom Rekurrenten das Vorliegen von Ehebruch bestritten und liegt jedenfalls diesbezüglich ein kondemnierendes gerichtliches Straf urteil nicht vor; die Kinder Süeß sodann sind nicht wiederholt bestraft; ferner aber handelt es sich hier überhaupt nicht um schwere Vergehen, und könnte endlich, selbst wenn bezüglich einzelner Familienglieder wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen vorläge, die Ausweisung doch nur diese, und nicht auch die unschuldigen Familienglieder treffen. Auf rekursbeklagter Seite wird übrigens implicite anerkannt, daß die Niederlassung hier auf Grund der citierten Vorschrift des Alinea 3 nicht entzogen werden könne; der luzernische Regierungsrat bemerkt denn auch ausdrücklich, daß sein Entscheid sich auf die Tatsache der Inan spruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit stütze. Zur Begründung wird unter anderm darauf verwiesen, daß die Familie Süeß die Unterstützung wohltätiger Vereine erhalte. Diesbezüglich liegt je doch nur so viel vor, daß genannte Familie vom Vinzentius verein unterstützt worden ist; derselbe ist ein Verein privater Natur; die Wohltätigkeit, die er übt, ist private Wohltätigkeit; wenn er daher die Familie Süeß unterstützt hat, so kann des wegen noch nicht gesagt werden, daß diese der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen sei. Im weitern wurde zwar noch angebracht, daß die Kinder Süeß zum Bettel angehalten werden. Indes ist dies rekurrentischerseits bestritten und geht aus den Akten keineswegs zur Genüge hervor. Bei denselben befinden sich zwar zum Teil unlegalisierte Bescheinigungen von Privat personen, laut denen die genannten Kinder den Bettel betreiben; dagegen ist dies amtlich in keiner Weise erstellt und ist gar nicht ersichtlich, daß die Familie Süeß durch die Polizei oder speziell die Kinder durch die Schulbehörde wegen Bettels verwarnt oder bestraft worden seien; auch das beigebrachte Zeugnis des Ge meindepolizisten geht nur dahin, daß eine Drittperson ihm vom Bettel der Kinder Süeß gesprochen, beruht also nicht auf eigener Wahrnehmung. Zudem stehen den erwähnten Bescheinigungen an dere gegenüber, wonach die Eltern und die Kinder Süeß sich braf und anständig aufführen. Diesbezüglich ist vor allem auf das Zeugnis des Pfarramtes Horw, sowie auf die Schulzeugnisse der Kinder zu verweisen, welche günstig lauten. Von alledem abge sehen ist übrigens zu betonen, daß zur Ausweisung auch noch das weitere Requisit erforderlich wäre, daß Heimatgemeinde beziehungs weise Heimatkanton trotz amtlicher Aufforderung eine angemessene Unterstützung nicht gewähren. Vorliegend ist nun eine solche amt liche Aufforderung nicht ergangen. In dieser Richtung führt der luzernische Regierungsrat nur an, er habe den heimatlichen Ge meinderat eingeladen zu prüfen, welche Maßregeln zu treffen seien, um den Übelständen abzuhelfen. Eine solche Einladung, deren Datum zudem gar nicht feststeht, kann nicht als amtliche Aufforderung zur Unterstützung im Sinne von Art. 45 Absatz 3 cit. aufgefaßt werden; ebensowenig ist erwiesen, daß die Antwort der Heimatgemeinde eine Verweigerung der Unter stützung enthalte. Es mag im übrigen auch noch auf die Er wägungen des (nicht gedruckten) bundesgerichtlichen Entscheides in Sachen Schweizer Fäßler vom 25. April 1894 verwiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Ausweisungs erkenntnis des Gemeinderates Horw vom 27. Juli 1894 und beziehungsweise des luzernischen Regierungsrates vom 21. Oktober 1895 demgemäß aufgehoben.