- Urteil vom 8. Februar 1895 in Sachen
Deutschländer Pollak gegen Müller Cie.
A. Mit Urteil vom 17. November 1894 hat das Handelsge
richt des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte wird verfällt,
den Klägern 1400 Fr. samt Zins zu 5 % seit Verurkundung
der Klage d. h. seit 2. August 1894 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die Berufung an
das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Abänderung des
selben die Klageforderung im ganzen Umfange zuzusprechen.
Die Beklagte beantragte, die Berufung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Dezember 1893 kaufte die beklagte Firma Müller Cie.
in Zofingen von den Klägern Deutschländer Pollak in Buda
pest 10 Wagen gepreßtes Weizenstroh, mit garantierter Ver
ladung von mindestens 10,000 Kilos per Wagen zum Preise von
2 Fl. 50 Kr. per 100 Kilos, wagenfrei Station Galantha Wien,
zahlbar per Netto Kassa in Budapest und expedierbar in den
Monaten Januar, Februar und März 1894. Nachdem die Kläger
wiederholt vergeblich um Disposition zur Lieferung ersucht hatten,
erklärte die Beklagte am 6. März, es sei ihr unmöglich, für das
Stroh Käufer zu finden, sie offeriere deshalb den Klägern 250 Fr.,
wenn sie von der Bezugspflicht entbunden werde. Die Kläger
lehnten diese Offerte ab, offerierten jedoch der Beklagten ihrerseits
1 Fl. a Kr. ab Galantha , bei sofortiger Abnahme und Ein
sendung von 1400 Fr. Die Beklagte gab keine Antwort. Auf
Reklamation hin schrieb sie den Klägern am 17. März, sie sei
noch bis Ende Monats zur Abberufung der Ware berechtigt und
wolle auch versuchen, dieselbe abzubringen. Am 24. März er
klärte sie sodann, sie müßte bei Abnahme der Ware zu viel ein
büßen und ziehe es deshalb vor, statt der Lieferung sich mit den
Klägern über die Stornierung des Auftrages abzufinden; sie
offeriere 500 Fr. Entschädigung. Die Kläger beharrten mit
Schreiben vom 26. März auf ihrer Proposition und gaben der
Beklagten bis zum 10. April Nachtragstermin, worauf diese am
5. April antwortete, sie halte auch ihrerseits an dem von ihr
gestellten Ultimatum fest; wenn die Kläger den Abschluß nicht
mit einer Baarzahlung von 500 Fr. stornieren wollen, so werden
eben die Gerichte zu entscheiden haben. Am 7. April teilten die
Kläger der Beklagten mit, daß sie das Stroh am 10. April in
Galantha versteigern lassen werden. Die gerichtliche Versteigerung
fand hierauf, jedoch erst am 20. April, statt, und ergab einen
Erlös von 59 Kreuzer österreichische Währung per 100 Kilos.
Am gleichen Tage gaben die Kläger der Beklagten hievon Kennt
nis. Auf Grund dieser Versteigerung berechneten die Kläger ihre
Einbuße auf 1972 Fl. 08 Kr. 3944 Fr., und erhoben
gegen die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Aargau
Klage auf Bezahlung dieser Summe nebst Zins. Die Beklagte
anerkannte ihre Schadenersatzpflicht grundsätzlich, bestritt aber,
daß der Schaden mehr als 500 Fr. betrage und machte geltend:
Aus der Korrespondenz ergebe sich, daß die Beklagte schon vor
Ende März den Klägern eröffnet habe, daß sie die Ware nicht
beziehe und Entschädigung leisten wolle. Daher seien die Kläger
bei den stets sinkenden Preisen nicht berechtigt gewesen, der Be
klagten eine neue Frist bis 10. April zum Bezuge der Ware zu
eröffnen, sondern es habe ihnen obgelegen, die Ware nunmehr
bestmöglich zu verkaufen. Nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, der
insbesondere auch für das Gebiet des deutschen Handelsgesetzbuches,
also auch für Österreich gelte, bemesse sich die Preisdifferenz
bei der Preisdifferenzklage nach dem Preis am Lieferungstage
und nach keinem späteren Termin. Die erst am 20. April abge
haltene Versteigerung sei daher schon an sich nicht maßgebend
und dürfe nicht als auf Rechnung der Beklagten erfolgt ange
sehen werden. Sie habe aber noch weitere Mängel, indem sie der
Beklagten nicht angezeigt worden und überhaupt nur zum Schein
veranstaltet worden sei, um für die Kläger eine möglichst große
Schadenersatzforderung herauszuschlagen. Die Kläger hätten daher
dartun sollen, welches der Marktpreis der Ware Ende März,
d. h. zur Zeit, wo die Beklagte definitiv erklärt hatte, nicht be
ziehen zu wollen, gewesen sei; einen derartigen Nachweis haben
die Kläger gar nicht versucht; wenn dieselben in der Korrespon
denz von einem Ausfall von 1400 Fr. sprechen, so gehe diese
Rechnung viel zu hoch.
2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist hervorzuheben:
Maßgebend für die Schadensbemessung sei Art. 116 des schwei
zerischen Obligationenrechtes. Für die Frage, ob der geltend ge
machte Betrag in seinem ganzen Umfange als Schaden im Sinne
der angeführten Gesetzesbestimmung erscheine, falle in Betracht,
daß die Beklagte am 24. März die unzweideutige Erklärung ab
gegeben habe, daß sie von den Lieferungen absehe und Abfindung
vorziehe; damit haben die Kläger wissen müssen, daß sie wieder
das freie Verfügungsrecht über die Ware erlangt hatten, und es
habe daher keinen Sinn mehr gehabt, der Beklagten noch eine
nachträgliche Bezugsfrist anzusetzen. Aus diesem Grunde seien
sie denn auch nach österreichischem bezw. ungarischem Handels
gesetz zu einer Fristansetzung nicht mehr gehalten gewesen; viel
mehr wäre es ihre Pflicht gewesen, die Ware zur Vermeidung
größeren Schadens sofort unter möglichst günstigen Bedingungen
zu veräußern. Dem Steigerungsergebnis vom 20. April dürfe
daher grundsätzlich keine Bedeutung für die Schadensausmessung
beigelegt werden. Aber auch abgesehen hievon sei in Betracht zu
ziehen, daß die Beklagte von der abzuhaltenden Steigerung gar
nicht benachrichtigt worden sei, und daß der Erlös ganz unver
hältnismäßig niedrig ausgefallen sei. Während nämlich der da
malige Tageskurs laut amtlichem Kursblatt der Wiener Pro
duktenbörse per 100 Kilos gepreßtes Weizenstroh 1 Fl. 70 Kr.
bis 1 Fl. 85 Kr. betragen habe, seien blos 59 Kr. per 100 Kiles
erlöst worden. Nun seien aber die Kläger auch nach dem
österreichischen bezw. ungarischen Handelsgesetz zur öffentlichen
Steigerung nicht verpflichtet gewesen, da eine solche nur für den
Fall des raschen Verderbs der Ware vorgeschrieben sei. Aus den
gemachten Angaben gehe hervor, daß bei einem Verkauf aus
freier Hand, wozu die Kläger berechtigt, bezw. unter den vor
handenen Umständen geradezu verpflichtet gewesen seien, mehr hätte
erlöst werden müssen. Als Grundlage für die Ausmittelung des
Schadens, welcher bei Eingehung des Vertrages als unmittelbare
Folge der Nichterfüllung vorausgesehen werden konnte, könne daher
inzig die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem
Preisstand zur Erfüllungszeit in Betracht fallen, und nach Maß
gabe dieses Grundsatzes sei der Betrag des Schadens vom Richter
nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Umstände
Art. 116 Abs. 2 O. R.) festzusetzen. Diese freie Würdigung
führe den Richter, wie des nähern ausgeführt wird, zu der Über
zeugung, daß ein Schadenersatz im Betrage von 1400 Fr. den
Verhältnissen offenbar angemessen sei.
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der
Berufung ist von Amles wegen zu prüfen. Dieselbe hängt davon
ab, ob die Streitsache von dem kantonalen Gerichte unter An
wendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, oder nach
solchen Gesetzen zu entscheiden sei (Art. 56 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege). Fragt sich nun,
welches örtliche Recht für die Entscheidung der vorliegenden Frage
maßgebend sei, so kommt in Betracht, daß die Beklagte zugibt,
das Kaufgeschäft vom Dezember 1893, auf welches sich die
Kläger stützen, abgeschlossen und nicht gehalten zu haben; sie
anerkennt demnach die Klage grundsätzlich und bestreitet sie nur
dem Betrage nach, indem sie die Art, wie die Kläger zum Selbst
hülfeverkauf geschritten sind, als unzulässig und daher das Re
sultat desselben für sie als unverbindlich erklärt. Im Streit liegt
somit nicht die Frage, ob ein gültiges Rechtsgeschäft zwischen den
Parteien zustande gekommen sei, sondern die Frage nach den der
Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen
eines obligatorischen Rechtsgeschäftes, speziell den Wirkungen des
selben beim Annahmeverzug bezw. dem Rücktritte des Käufers.
Von dem Grundsatz ausgehend, daß, insoweit es diese, der Regelung
durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obli
gatorischen Rechtsgeschäftes anbelangt, das Recht desjenigen
Landes Anwendung finden muß, welches die Parteien beim Ge
schäftsabschlusse als maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder
dessen Anwendung sie doch vernünftiger oder billigerweise er
warten konnten oder mußten, hat das Bundesgericht stets daran
festgehalten, daß beim Kaufe die Wirkungen des Annahmeverzuges
des Käufers regelmäßig nach dem Gesetze des Erfüllungsortes,
d. h. desjenigen Ortes beurteilt werden müssen, wo der Verkäufer
zu erfüllen hat (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen XVI, S. 795 Erw. 3). Nach diesem Gesetze sind
somit die für die Bemessung des Betrages des Schadenersatzes
(um welche es sich vorliegend allein handelt) präjudiziellen Rechts
fragen zu beurteilen, ob nämlich die Kläger zur Stellung einer
Nachfrist berechtigt gewesen seien, und ob die Vornahme des
Selbsthülfeverkaufs ordnungsmäßig erfolgt sei. Als Erfüllungsort
erscheint aber nach den Akten das in Ungarn gelegene Städtchen
Galantha. Beide Parteien haben sich überdies auf das ungarische
Recht berufen. Ist somit davon auszugehen, daß sie für die hier
streitigen Rechtsfragen das ungarische Recht als maßgebend er
achtet haben, so ist die vorliegende Rechtsstreitigkeit nach diesem
und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden, und die
Kompetenz des Bundesgerichtes hinsichtlich des anzuwendenden
Rechtes daher nicht begründet.
4. Nun ist zwar nach Art. 56 cit. die Berufung auch in den
Fällen, wo das streitige Rechtsverhältnis nicht von dem eidge
nössischen Recht beherrscht wird, aber von dem kantonalen Ge
richte unter Anwendung desselben entschieden worden ist, statthaft;
allein die Wirkung der Berufung kann sich in diesen Fällen nur
darin äußern, daß eine Entscheidung auf Grund des maßgebenden
ausländischen (oder kantonalen) Rechts herbeigeführt wird, sei
es, daß das Bundesgericht diese Entscheidung selbst vornehme,
oder die Streitsache zu diesem Zwecke an das kantonale Gericht
zurückweise (Art. 83 ibid.). Im vorliegenden Fall hat nun die
Vorinstanz die streitigen Rechtsfragen zunächst zwar auf Grund
des eidgenössischen Obligationenrechtes gelöst, daneben aber aus
geführt, daß sich auch nach ungarischem Rechte das gleiche Re
sultat ergebe; sie hat also wohl in ihrem Entscheide unrichtiger
weise das eidgenössische Recht auf ein seiner Herrschaft nicht
unterliegendes Streitverhältnis zur Anwendung gebracht, jedoch
das maßgebende ausländische Recht nicht unbeachtet gelassen, die
Voraussetzung, an welche die dem Bundesgerichte im Falle un
zulässiger Anwendung eidgenössischen Rechtes in Art. 83 cit.
eingeräumte Kompetenz gebunden ist, nämlich Nichtbeachtung des
maßgebenden ausländischen (oder kantonalen) Rechtes durch das
kantonale Gericht, trifft somit in casu nicht zu. Es kann
daher der Berufung, trotzdem sie sich auf eine von dem kanto
nalen Gerichte unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent
schiedene Rechtsstreitigkeit bezieht, keine Folge gegeben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des
Gerichtes nicht eingetreten. Es hat daher in allen Teilen bei dem
Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 17. No
vember 1894 sein Bewenden.