Art. 56 and Art. 83 OG; international sales dispute and federal appellate jurisdiction. Where the controversy concerns the effects of buyer default and the assessment of damages under the law of the place of performance, the applicable foreign law governs. Federal appeal is available only if the cantonal court decided the case under federal law or, in applying non-federal law, disregarded the applicable foreign or cantonal law. If the cantonal court has considered the foreign law, even alternatively, the Federal Court lacks jurisdiction to review the merits and must declare the appeal inadmissible.
offeriere 500 Fr. Entschädigung. Die Kläger beharrten mit Schreiben vom 26. März auf ihrer Proposition und gaben der Beklagten bis zum 10. April Nachtragstermin, worauf diese am 5. April antwortete, sie halte auch ihrerseits an dem von ihr gestellten Ultimatum fest; wenn die Kläger den Abschluß nicht mit einer Baarzahlung von 500 Fr. stornieren wollen, so werden eben die Gerichte zu entscheiden haben. Am 7. April teilten die Kläger der Beklagten mit, daß sie das Stroh am 10. April in Galantha versteigern lassen werden. Die gerichtliche Versteigerung fand hierauf, jedoch erst am 20. April, statt, und ergab einen Erlös von 59 Kreuzer österreichische Währung per 100 Kilos. Am gleichen Tage gaben die Kläger der Beklagten hievon Kennt nis. Auf Grund dieser Versteigerung berechneten die Kläger ihre Einbuße auf 1972 Fl. 08 Kr. 3944 Fr., und erhoben gegen die Beklagte beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage auf Bezahlung dieser Summe nebst Zins. Die Beklagte anerkannte ihre Schadenersatzpflicht grundsätzlich, bestritt aber, daß der Schaden mehr als 500 Fr. betrage und machte geltend: Aus der Korrespondenz ergebe sich, daß die Beklagte schon vor Ende März den Klägern eröffnet habe, daß sie die Ware nicht beziehe und Entschädigung leisten wolle. Daher seien die Kläger bei den stets sinkenden Preisen nicht berechtigt gewesen, der Be klagten eine neue Frist bis 10. April zum Bezuge der Ware zu eröffnen, sondern es habe ihnen obgelegen, die Ware nunmehr bestmöglich zu verkaufen. Nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, der insbesondere auch für das Gebiet des deutschen Handelsgesetzbuches, also auch für Österreich gelte, bemesse sich die Preisdifferenz bei der Preisdifferenzklage nach dem Preis am Lieferungstage und nach keinem späteren Termin. Die erst am 20. April abge haltene Versteigerung sei daher schon an sich nicht maßgebend und dürfe nicht als auf Rechnung der Beklagten erfolgt ange sehen werden. Sie habe aber noch weitere Mängel, indem sie der Beklagten nicht angezeigt worden und überhaupt nur zum Schein veranstaltet worden sei, um für die Kläger eine möglichst große Schadenersatzforderung herauszuschlagen. Die Kläger hätten daher dartun sollen, welches der Marktpreis der Ware Ende März, d. h. zur Zeit, wo die Beklagte definitiv erklärt hatte, nicht be ziehen zu wollen, gewesen sei; einen derartigen Nachweis haben die Kläger gar nicht versucht; wenn dieselben in der Korrespon denz von einem Ausfall von 1400 Fr. sprechen, so gehe diese Rechnung viel zu hoch. 2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ist hervorzuheben: Maßgebend für die Schadensbemessung sei Art. 116 des schwei zerischen Obligationenrechtes. Für die Frage, ob der geltend ge machte Betrag in seinem ganzen Umfange als Schaden im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung erscheine, falle in Betracht, daß die Beklagte am 24. März die unzweideutige Erklärung ab gegeben habe, daß sie von den Lieferungen absehe und Abfindung vorziehe; damit haben die Kläger wissen müssen, daß sie wieder das freie Verfügungsrecht über die Ware erlangt hatten, und es habe daher keinen Sinn mehr gehabt, der Beklagten noch eine nachträgliche Bezugsfrist anzusetzen. Aus diesem Grunde seien sie denn auch nach österreichischem bezw. ungarischem Handels gesetz zu einer Fristansetzung nicht mehr gehalten gewesen; viel mehr wäre es ihre Pflicht gewesen, die Ware zur Vermeidung größeren Schadens sofort unter möglichst günstigen Bedingungen zu veräußern. Dem Steigerungsergebnis vom 20. April dürfe daher grundsätzlich keine Bedeutung für die Schadensausmessung beigelegt werden. Aber auch abgesehen hievon sei in Betracht zu ziehen, daß die Beklagte von der abzuhaltenden Steigerung gar nicht benachrichtigt worden sei, und daß der Erlös ganz unver hältnismäßig niedrig ausgefallen sei. Während nämlich der da malige Tageskurs laut amtlichem Kursblatt der Wiener Pro duktenbörse per 100 Kilos gepreßtes Weizenstroh 1 Fl. 70 Kr. bis 1 Fl. 85 Kr. betragen habe, seien blos 59 Kr. per 100 Kiles erlöst worden. Nun seien aber die Kläger auch nach dem österreichischen bezw. ungarischen Handelsgesetz zur öffentlichen Steigerung nicht verpflichtet gewesen, da eine solche nur für den Fall des raschen Verderbs der Ware vorgeschrieben sei. Aus den gemachten Angaben gehe hervor, daß bei einem Verkauf aus freier Hand, wozu die Kläger berechtigt, bezw. unter den vor handenen Umständen geradezu verpflichtet gewesen seien, mehr hätte erlöst werden müssen. Als Grundlage für die Ausmittelung des Schadens, welcher bei Eingehung des Vertrages als unmittelbare
Folge der Nichterfüllung vorausgesehen werden konnte, könne daher inzig die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Preisstand zur Erfüllungszeit in Betracht fallen, und nach Maß gabe dieses Grundsatzes sei der Betrag des Schadens vom Richter nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Umstände Art. 116 Abs. 2 O. R.) festzusetzen. Diese freie Würdigung führe den Richter, wie des nähern ausgeführt wird, zu der Über zeugung, daß ein Schadenersatz im Betrage von 1400 Fr. den Verhältnissen offenbar angemessen sei. 3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der Berufung ist von Amles wegen zu prüfen. Dieselbe hängt davon ab, ob die Streitsache von dem kantonalen Gerichte unter An wendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden, oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sei (Art. 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Fragt sich nun, welches örtliche Recht für die Entscheidung der vorliegenden Frage maßgebend sei, so kommt in Betracht, daß die Beklagte zugibt, das Kaufgeschäft vom Dezember 1893, auf welches sich die Kläger stützen, abgeschlossen und nicht gehalten zu haben; sie anerkennt demnach die Klage grundsätzlich und bestreitet sie nur dem Betrage nach, indem sie die Art, wie die Kläger zum Selbst hülfeverkauf geschritten sind, als unzulässig und daher das Re sultat desselben für sie als unverbindlich erklärt. Im Streit liegt somit nicht die Frage, ob ein gültiges Rechtsgeschäft zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sondern die Frage nach den der Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes, speziell den Wirkungen des selben beim Annahmeverzug bezw. dem Rücktritte des Käufers. Von dem Grundsatz ausgehend, daß, insoweit es diese, der Regelung durch den Parteiwillen anheimgegebenen Wirkungen eines obli gatorischen Rechtsgeschäftes anbelangt, das Recht desjenigen Landes Anwendung finden muß, welches die Parteien beim Ge schäftsabschlusse als maßgebend entweder wirklich betrachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger oder billigerweise er warten konnten oder mußten, hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, daß beim Kaufe die Wirkungen des Annahmeverzuges des Käufers regelmäßig nach dem Gesetze des Erfüllungsortes, d. h. desjenigen Ortes beurteilt werden müssen, wo der Verkäufer zu erfüllen hat (siehe Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVI, S. 795 Erw. 3). Nach diesem Gesetze sind somit die für die Bemessung des Betrages des Schadenersatzes (um welche es sich vorliegend allein handelt) präjudiziellen Rechts fragen zu beurteilen, ob nämlich die Kläger zur Stellung einer Nachfrist berechtigt gewesen seien, und ob die Vornahme des Selbsthülfeverkaufs ordnungsmäßig erfolgt sei. Als Erfüllungsort erscheint aber nach den Akten das in Ungarn gelegene Städtchen Galantha. Beide Parteien haben sich überdies auf das ungarische Recht berufen. Ist somit davon auszugehen, daß sie für die hier streitigen Rechtsfragen das ungarische Recht als maßgebend er achtet haben, so ist die vorliegende Rechtsstreitigkeit nach diesem und nicht nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden, und die Kompetenz des Bundesgerichtes hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes daher nicht begründet. 4. Nun ist zwar nach Art. 56 cit. die Berufung auch in den Fällen, wo das streitige Rechtsverhältnis nicht von dem eidge nössischen Recht beherrscht wird, aber von dem kantonalen Ge richte unter Anwendung desselben entschieden worden ist, statthaft; allein die Wirkung der Berufung kann sich in diesen Fällen nur darin äußern, daß eine Entscheidung auf Grund des maßgebenden ausländischen (oder kantonalen) Rechts herbeigeführt wird, sei es, daß das Bundesgericht diese Entscheidung selbst vornehme, oder die Streitsache zu diesem Zwecke an das kantonale Gericht zurückweise (Art. 83 ibid.). Im vorliegenden Fall hat nun die Vorinstanz die streitigen Rechtsfragen zunächst zwar auf Grund des eidgenössischen Obligationenrechtes gelöst, daneben aber aus geführt, daß sich auch nach ungarischem Rechte das gleiche Re sultat ergebe; sie hat also wohl in ihrem Entscheide unrichtiger weise das eidgenössische Recht auf ein seiner Herrschaft nicht unterliegendes Streitverhältnis zur Anwendung gebracht, jedoch das maßgebende ausländische Recht nicht unbeachtet gelassen, die Voraussetzung, an welche die dem Bundesgerichte im Falle un zulässiger Anwendung eidgenössischen Rechtes in Art. 83 cit. eingeräumte Kompetenz gebunden ist, nämlich Nichtbeachtung des maßgebenden ausländischen (oder kantonalen) Rechtes durch das
kantonale Gericht, trifft somit in casu nicht zu. Es kann daher der Berufung, trotzdem sie sich auf eine von dem kanto nalen Gerichte unter Anwendung eidgenössischer Gesetze ent schiedene Rechtsstreitigkeit bezieht, keine Folge gegeben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten. Es hat daher in allen Teilen bei dem Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 17. No vember 1894 sein Bewenden.