Art. 178 Abs. 1, Art. 189 Abs. 2 and 3 O.G.; extradition complaint against cantonal prosecution of an out-of-canton accused: the Federal Court has jurisdiction over complaints alleging denial of justice and violations of the federal extradition act. For extraditable offenses, a canton may not prosecute a person domiciled in another canton without first initiating the statutory extradition procedure, unless the accused voluntarily submits. However, the right to invoke the lack of cantonal jurisdiction is forfeited when the accused knowingly participates in the cantonal proceedings without timely challenging competence. An alleged omission in notifying the accused of the transmission of the file does not constitute a denial of justice where the defense remains fully exercisable in the subsequent proceedings (consid. 2-3).
scheiden seien. Vorliegend handelt es sich nun in der Tat um eine Beschwerde betreffend Anwendung eines Bundesgesetzes. In des hat das Bundesgericht schon unterm 20. Juni 1895 in Sachen des Kantons Bern betreffend des Auslieferungsgesetzes vom Jahre 1852 sich dahin ausgesprochen, daß die Kompetenz zur Beurteilung bezüglicher Beschwerden ihm, dem Bundesgericht, und nicht dem Bundesrate zustehe. Die bundesgerichtliche Kompe tenz wurde nun damals zwar bejaht auf Grund von Art. 175 Abs. 2 O. G., indem es sich um eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen Bern und Baselland - handelte. Dieser Fall wäre hier allerdings nicht gegeben; vielmehr tritt in casu ein Privater beschwerdeführend auf. Indes versteht es sich doch von selbst, daß Beschwerden auf Grund der gleichen Gesetzes bestimmung einer und derselben Behörde zur Erledigung zustehen müssen und nicht etwa, wenn ein Kanton gegen einen andern rekurriert, vom Bundesgericht, und wenn ein Privater rekurriert, von den administrativen Bundesbehörden behandelt werden können. übrigens handelt es sich im vorliegenden Rekurse um Individual rechte des Rekurrenten: derselbe behauptet eine Verletzung seines aus dem Auslieferungsgesetze resultierenden Rechts, kraft dessen er im Kanton Bern nur nach Durchführung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens beurteilt werden dürfe. Nach dem Gesagten wird also der bernische Gerichtsstand abgelehnt. Nun bestimmt Art. 189 Lemma 3, daß Gerichtsstandsfragen in allen Fällen der Rechtssprechung des Bundesgerichts vorbehalten bleiben. Dessen Kompetenz kann um so weniger in Zweifel gezogen werden, als bei Erlaß des neuen Organisationsgesetzes anerkanntermaßen der Wille des Gesetzgebers dahin ging, die Kompetenzsphäre des Bun gerichts zu erweitern. 2. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrent wohnt in Flawyl, Kanton St. Gallen; gegen ihn wurde eine Strafunter suchung und zum Teil das bezügliche Hauptverfahren durchgeführt im Kanton Bern. Untersuchung und Verfahren erfolgten wegen Betruges; der Betrug ist nun in Art. 2 des Bundesgesetzes von 1852 als Auslieferungsdelikt vorgesehen. Nach ständiger bundes gerichtlicher Praxis (Amtliche Sammlung VI, S. 210; XIV, S. 45 und die daselbst citierten Fälle; Entscheidung vom 20. Juni 1895 in Sachen Bern) hatten unter solchen Umständen die Be hörden des Kantons Bern kein Recht, gegen den in einem andern Kanton seßhaften Angeschuldigten eine Strafverfolgung im Kan ton Bern anders als mit Einleitung des gesetzlichen Ausliefe rungsverfahrens durchzuführen, freiwillige Unterwerfung des An geschuldigten immer vorbehalten. In casu hat der Kanton Bern das Auslieferungsverfahren nicht eingeleitet; trotzdem hatten die bernischen Behörden die Strafuntersuchung durchgeführt und sind in das Hauptverfahren eingetreten. Gegen sie richtet sich der vor liegende Rekurs; in demselben wird jedoch nicht angefochten der Entscheid der bernischen Polizeikammer vom 16. März 1895. Vielmehr richtet sich das Hauptbegehren des Rekurses gegen die ganze vor Nichteramt Laupen hängige Strafuntersuchung. Nun bestimmt aber Art. 178 Abs. 1 O. G., daß der staatsrechtliche Rekurs nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden kann; es hätte daher Rekurrent den seinigen nicht gegen die ganze Strafuntersuchung, sondern gegen einzelne bestimmte Akte derselben richten sollen. Wird hievon abgesehen und unter sucht, welche Verfügungen im betreffenden Strafverfahren ergingen und dem Rekurrenten zur Kenntnis kamen, so ergibt sich, daß die bernische Untersuchungsbehörde schon im Jahre 1893 den Ange schuldigten, heutigen Rekurrenten, zu wiederholten Malen (auf dem Requisitionswege, siehe Faktum) hat einvernehmen lassen. Schon damals hatte Rekurrent Kenntnis, daß im Kanton Bern gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs geführt werde; demgemäß hätte er auch Anlaß gehabt, gegen fraglichen in Bern geführten Untersuch zu protestieren und sich auf das Auslieferungsgesetz zu berufen, resp. die bernische Kompetenz zu bestreiten. Dies hat jedoch Rekurrent unterlassen; als er dann am 15. September 1894 schriftlich vorgeladen wurde, vor Amtsgericht Laupen zu erscheinen, um daselbst als Angeschuldigter abgehört und beurteilt zu werden, da unterließ er es wiederum, die Zuständigkeit der bernischen Gerichte zu bestreiten; ja er stellte sich sogar persönlich vor Amtsgericht Laupen und ließ sich daselbst ein. Sein dortiges Begehren lautete nämlich zwar dahin, es sei genanntes Gericht zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent; dagegen wurde diese angebliche Inkompetenz damit begründet, daß der Überweisungs
beschluß der Anklagekammer den Art. 245 St. V. verletzt habe und daher nichtig sei. Demgemäß hatte Rekurrent damals noch aus drücklich das Begehren gestellt, es sollten die Akten von neuem der Anklagekammer eingereicht werden, unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 245 St. V. Er ließ sich also auf Behand lung der Streitsache vor den bernischen Behörden ein und ver langte nur, daß dieselben in Gemäßheit des bernischen Straf prozeßrechtes vorgehen sollten. Damit aber hat Rekurrent die bernische Zuständigkeit anerkannt und das Recht verwirkt, nach träglich die Durchführung des Auslieferungsverfahrens zu ver langen. Es ist daher der Rekurs, soweit er auf das Ausliefe rungsgesetz gestützt wird, als unbegründet abzuweisen. 3. Rekurrent hat im weitern, in eventueller Form speziell den Überweisungsbeschluß der Anklagekammer und das Überweisungs verfahren als verfassungswidrig angefochten. Insoweit er sich nun hiefür auf das Auslieferungsgesetz beruft, ist einfach auf das oben sub 2 Gesagte zu verweisen. Rekurrent stellt aber mit Be zug auf diesen speziellen Punkt auch auf Rechtsverweigerung ab. Dieselbe soll darin bestehen, daß die Anklagekammer den Über weisungsbeschluß faßte, ohne daß der Untersuchungsrichter den Angeschuldigten benachrichtigt hätte, daß die Akten der genannten Kammer zugeschickt worden seien. Dadurch sei Art. 245 St. V. verletzt und das Verteidigungsrecht des Rekurrenten beschränkt worden. Indes hatte der letztere von der angeblichen Rechtsver weigerung schon Kenntnis am 20. Juli 1894, an welchem Tage das Bezirksamt Untertoggenburg laut bezüglicher Bescheinigung ihm den Überweisungsbeschluß zustellte. Innert der gesetzlichen Frist hätte nun Gimmi dagegen rekurrieren sollen. Dagegen ist dies nicht geschehen und der Rekurs jetzt längst verwirkt. Übrigens wäre derselbe auch materiell nicht begründet, indem die unter lassene Mitteilung der Aktenversendung das Verteidigungsrecht Gimmis in keiner Weise verkürzt hat. Es ist nämlich im berni schen Strafverfahren nicht vorgesehen, daß man der Anklage kammer Memorialien einreichen und eine Verhandlung vor ihr begehren könne. Er hat übrigens in der Folge im weitern Ver laufe des Verfahrens alle Gelegenheit gehabt, seine Verteidigungs mittel geltend zu machen. Diesbezüglich ergibt sich aus Art. 336 St. V., daß der Angeschuldigte sogar in der Hauptverhandlung neue Beweismittel beibringen kann. 4. Ist der Rekurs nach dem Gesagten abzuweisen, so wird da durch nicht der Frage präjudiziert, ob der Kanton St. Gallen nicht ein Auslieferungsbegehren des Kantons Bern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes von der Hand weisen und die Beurteilung selber übernehmen könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.