Art. 1 and 2 of the Federal Extradition Act of 24 July 1852; prosecution for an extradition offense against a person domiciled in another canton requires prior extradition proceedings. The statute does not merely protect the requesting canton but also confers on the person prosecuted an individual procedural right enforceable by staatsrechtlicher Rekurs. Waiver of that right may be inferred only from unequivocal conduct; filing requests for inspection, postponement, or related measures does not suffice. False accusation of homicide falls within Art. 2 regardless of whether it is committed intentionally or negligently (consid. 1-3).
Kantons Thurgau mit dem erneuten Gesuche, es sei die Exhumation seines Bruders und eine ärztliche Untersuchung zu verfügen. Am 3. September 1895 entsprach die Anklagekammer diesem Gesuche. Nachdem dann die ärztliche Expertise das Resultat ergeben, daß Albert Federer sich selber durch Erhängen umgebracht hatte, setzte das Bezirksgericht Kreuzlingen Tagfahrt an zur Beurteilung der Strafsache betreffend falsche Anschuldigung resp. Anstiftung zu solcher. Diese Tagfahrt wurde darauf wegen einer andern Rechtssache auf den 4. Oktober 1895 verlegt. An derselben erschien Federer nicht; dagegen machte für ihn das Hoffmann'sche Advokatiebureau in St. Gallen mit Schreiben vom 3. Oktober 1895 geltend, daß er, J. A. Federer, in Berneck, St. Gallen, domiziliert sei, das in Frage stehende Delikt sich als ein Aus lieferungsdelikt im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten darstelle, und daher die thurgauischen Strafgerichte so lange nicht kompetent seien, als nicht das durch genanntes Bundesgesetz vorgesehene Auslieferungsverfahren durchgeführt sei. Hiefür wurde auf die bundesgerichtliche Praxis, (speziell Amtliche Sammlung XIV S. 45 und 190) verwiesen. Das Bezirksgericht beschloß jedoch am 4. Oktober 1895, es habe gegenüber I. A. Federer das Kon tumazialverfahren einzutreten, und verurteilte ihn wegen grob fahrlässiger falscher Beschuldigung zu zwei Monaten Gefängnis und Kosten. Mit Bezug auf die Einrede aus dem Auslieferungs gesuche führte es aus, dasselbe sei, abgesehen davon, daß es erst am Tage der Verhandlung und nur zu Prozeßverschleppungs zwecken gestellt sei, materiell unbegründet. Denn das Bezirks gericht, welches nach Art. 2 St. G. B. in Sachen kompetent sei, habe nur die Fällung des Urteils, nicht dessen Exekution vorzu nehmen; erst im letzteren Verfahren sei zu untersuchen, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege. Ferner stehe das Recht auf Aus lieferung offenbar nicht dem Angeklagten, sondern nur dem requi rierenden Staate zu, und sei daher gegen Federer als unent schuldigt ausgebliebenen Angeklagten das Kontumazialverfahren durchzuführen. B. Unterm 15./18. Oktober 1895 ergriff darauf I. A. Federer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An rage, es sei das bezirksgerichtliche Urteil, soweit durch dasselbe der Eintritt des Kontumazialverfahrens gegen ihn verfügt und er in contumaciam verurteilt wurde, wegen Verletzung des Bundes gesetzes vom 24. Heumonat 1852 aufzuheben. Er führt aus: Das Bundesgesetz betreffend die Auslieferung begründe ein indi viduelles Recht desjenigen, dessen Auslieferung beantragt werde (Amtliche Sammlung VI, S. 81 und 210). Kraft dieses Rechtes könne ein Kanton, soweit es im betreffenden Gesetz bezeichnete Auslieferungsdelikte betreffe, vom Falle freiwilliger Unterwerfung unter seinen Gerichtsstand abgesehen, gegen eine auf Territorium eines andern Kantons aufhältliche Person eine Strafverfolgung nicht anders als mit Einleitung des gesetzlichen Auslieferungs verfahrens durchführen; namentlich stehe es dem Kanton der Strafverfolgung nicht frei, anstatt der Auslieferung das Kontu mazialverfahren einzuleiten. Dies ergebe sich aus einer ganzen Reihe von bundesgerichtlichen Entscheiden. Wenn das Bezirksgericht sodann bemerke, daß die Frage, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege, und demnach das Auslieferungsverfahren einzuschlagen sei, erst im Erekutionsverfahren untersucht werden müsse, so widerspreche dies der anderen Bemerkung des gleichen Gerichtes, daß Rekurrent das Begehren um Beobachtung des bundesgesetzlichen Auslieferungs verfahrens früher hätte stellen sollen. Abgesehen davon sei die ersterwähnte Einrede durchaus unrichtig und durch die bundes gerichtliche Praxis widerlegt. Daß Rekurrent sich freiwillig dem thurgauischen Gerichtsstande unterzogen habe, werde vom rekur rierten Gericht gar nicht behauptet und sei auch nicht wahr. Der Rekurs Federers gegen die thurgauische Staatsanwaltschaft habe nicht bezweckt, Federer als Angeklagten zu entlasten, sondern habe sich gerichtet gegen eine Verfügungsverweigerung der Staatsan waltschaft in der gegen die beiden Landjäger angehobenen Straf untersuchung. Jedenfalls liege in dem genannten Rekurse kein Ver zicht auf die Durchführung des bundesgesetzlichen Auslieferungs verfahrens und keine Anerkennung des thurgauischen Gerichtsftandes. Wenn sodann Federer bis zur Feststellung des Resultates der Exhumation die Einstellung jeden gerichtlichen Verfahrens ver langt habe, so habe dies der erst anläßlich der gerichtlichen Ver handlung aufzuwerfenden Inkompetenzeinrede nicht präjudiziert,
dies schon deshalb, weil Federer beim damaligen Stand der Unter suchung der Meinung war, daß das Resultat der Untersuchung ein anderes sein und das Auslieferungsverfahren gegenstandslos machen werde. Ferner sei nach Art. 2 leg. cit. klar, daß es sich in casu um ein Auslieferungsdelikt handle; als solches erscheine falsche Verzeigung wegen Totschlag und Körperverletzung mit tötlichem Ausgange und zwar ohne Unterschied, ob dieselbe auf Dolus oder Fahrlässigkeit beruhe. Endlich ergebe sich aus dem Urteil selbst, sowie aus dem der Prozedur beigefügten amtlichen Leumundszeugnis, daß Nekurrent in Verneck, Kantons St. Gallen, domiziliert sei. C. Das Präsidium des Bezirksgerichtes Kreuzlingen beantragt Abweisung des Rekurses, indem es im wesentlichen anbringt Die Anklage punkto falsche Beschuldigung stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der von Federer selbst erhobenen Anschuldi gung punkto fahrlässige Tötung. Liege demnach Konnexität vor, so seien die thurgauischen Behörden, welche zur Behandlung der Strafsache der fahrlässigen Tötung kompetent waren, zweifellos auch befugt gewesen, das konnere Vergehen der falschen Anklage zu verfolgen; fraglich könne nur sein, ob unter allen Umständen das Auslieferungsverfahren eingehalten werden mußte, auch ohne daß Jemand es verlangte. Ia casu habe nämlich Rekurrent ein bezügliches Begehren nicht gestellt, sei vielmehr mit Behandlung der Sache durch die thurgauischen Behörden einverstanden gewesen, was sich aus folgendem ergebe: Schon am 12. August 1895 habe Federer Einsicht der Akten begehrt, die ihm am 14. gleichen Monats bewilligt worden sei. Am 23. August sei dann der Fall zum ersten Mal auf 11. September vertagt worden; der Anwalt des Rekurrenten, welcher während eines Monats Einsicht der Akten gehabt, habe kein Auslieferungsbegehren gestellt, auch nicht erklärt, daß er sich in Sachen nicht einlasse, sondern gegenteils an die Staatsanwaltschaft rekurriert, um die Exhumation des Albert Federer zu verlangen; er habe auch um Verschub der Verhandlung ersucht mit der Begründung, daß die verlangte Aus grabung auch von materieller Bedeutung für die Prozeßsache sein werde. Der Verschub sei auch bewilligt worden; nach Vollzug der Exhumation sodann habe man in Sachen wieder auf 17. September 1895 citirt; diese Vorladung habe Federer erhalten und dagegen nicht reklamiert. Nachdem dann der auf 17. September angesetzte Rechtstag aus andern Gründen auf den 4. Oktober 1895 verlegt worden, habe Federer auch diese Citation ohne Widerrede ent gegengenommen. Erst am Rechtstag selbst sei ein Expreßbrief seines Anwaltes angelangt, worin die thurgauische Kompetenz bestritten wurde. Nun sei aber aus dem Auslieferungsgesetz die Berechti gung des Angeklagten zu seiner eigenen Auslieferung an einen andern als seinen Wohnortskanton nicht zu entnehmen. Die er hobene Beschwerde erscheine auch formell und zur Zeit unzulässig, weil keine kantonale Verfügung in Frage stehe, auch keine Ver fassungsverletzung behauptet werde und kein interkankonaler Kom petenzkonflikt zwischen St. Gallen und Thurgau vorliege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tene Verfügung ein Bundesgesetz, nämlich das Auslieferungsgesetz von 1852 verletze; diesbezüglich ist das Bundesgericht, als Staats gerichtshof, nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kompetent (Entscheidungen vom 20. Juni 1895 in Sachen Bern und vom 23. Oktober 1895 in Sachen Gimmi, abgedruckt in der Zeit schrift für schweizerisches Strafrecht). Im weitern kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Rekurrent zur Beschwerde führung aus genanntem Gesetze legitimiert ist. Die rekurrierte Behörde hat dem gegenüber zwar angebracht, daß das Aus lieferungsgesetz einzig ein Recht auf Auslieferung zu Gunsten des requirierenden Kantons statuiere. Indes hat das Bundes gericht stets daran festgehalten, daß das Auslieferungsgesetz die Kantone verpflichte, gegen Personen auf Gebiet eines andern Kantons die Strafverfolgung wegen der Auslieferungsdelikte nur mit Einleitung des Auslieferungsverfahrens durchzuführen; dieser Pflicht der Kantone entspricht ein individuelles Recht der straf rechtlich Verfolgten, wegen dessen Verletzung sie an das Bundes gericht rekurrieren können (Amtliche Sammlung XIV, S. 44, cit. Entscheid in Sachen Gimmi). Es muß daher die Rekurs legitimation des Federer zweifellos anerkannt werden. Zur Sache selbst ist zu bemerken: Rekurrent wohnt in Berneck, Kantons St. Gallen; gegen ihn wurde die Strafver folgung durchgeführt im Kanton Thurgau. Dieselbe bezog sich auf das Delikt der falschen Beschuldigung der Tötung; das Urteil lautete dann dahin, daß Rekurrent der grob fahrlässigen falschen Beschuldigung schuldig sei. Nun ist die falsche Beschuldigung der Tötung ein Auslieferungsdelikt; das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob die Beschuldigung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhe (Art. 2 des Auslieferungsgesetzes). Unter diesen Umständen mußte laut ständiger bundesgerichtlicher Praxis (siehe die oben citierten Entscheide) an sich vor Durchführung der Strafverfolgung das Auslieferungsverfahren eingeleitet werden. Es kann sich im vor liegenden Falle ernstlich nur fragen, ob der Verfolgte nicht auf die Durchführung fraglichen Verfahrens verzichtet und sich frei willig der thurgauischen Gerichtsbarkeit unterworfen habe, worauf denn auch die rekursbeklagte Behörde hierorts in erster Linie ab gestellt hat. 3. Diesbezüglich ist zunächst zu betonen, daß das angefochtene Urteil selbst eine solche Unterwerfung in keiner Weise annimmt. Dagegen hat das Bezirksgericht allerdings in seiner hieseitigen Ver nehmlassung sich auf diesen Standpunkt gestellt. Zur Begründung wird im wesentlichen bemerkt, daß Rekurrent in fraglicher Straf sache Einsicht der Akten und Verschub verlangt, an die thur gauische Anklagekammer rekurriert und Citationen ohne Protest entgegengenommen habe. Indes könnte ein Verzicht auf das frag liche Recht doch nur aus unzweideutigen Handlungen gefolgert werden; solche liegen aber hier nicht vor. Vor allem kann ein Verzicht nicht daraus gefolgert werden, daß Rekitrrent die Akten einsicht und Verschub der Verhandlung verlangte; wenn er sodann an die thurgauische Anklagekammer rekurrierte, so bezog sich sein Rekurs auf die Strafsache wegen Tötung des Albert Federer, und liegt darin noch keine Anerkennung des thurgauischen Gerichts standes für die Beschuldigungssache. Gegen die Annahme einer solchen Anerkennung brauchte Rekurrent sich um so weniger zu verwahren, als er damals noch hoffen konnte, daß bei Gewährung der Exhumation seines Bruders die Anklage der falschen Be schuldigung dahinfallen würde. Im weiteren ist richtig, daß Re kurrent gegen die Citation auf 17. September 1895 nicht aus drücklich protestiert hat; dagegen fand der betreffende Rechtstag gar nicht statt. Als er sodann wieder, auf 4. Oktober gleichen Jahres, vorgeladen wurde, leistete er der Vorladung nicht nur keine Folge, sondern erhob am Rechtstage selbst, bei Beginn der Verhandlungen, schriftlich die Einrede aus Art. 1 des Aus lieferungsgesetzes. Unter diesen Umständen kann eine Verzichtleistung auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens nicht angenommen werden, und es ist daher der Rekurs als begründet zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 4. Oktober 1895 demgemäß soweit Josef Anton Federer betreffend, aufgehoben.