Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse; Übertragung der Vormundschaft bei Wohnsitzwechsel: Die Pflicht zur Übertragung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes kann nur vom Mündel, unter Umständen von dessen Verwandten im Interesse des Mündels, sowie von den Behörden des neuen Wohnsitzes verlangt werden. Ein Dritter besitzt kein individuelles Recht, die Unzuständigkeit der bisherigen Vormundschaftsbehörde geltend zu machen. Solange die Übertragung nicht erfolgt ist, bleibt die bisherige Behörde zur Besorgung der Vormundschaft berechtigt und verpflichtet (consid. 1).
rrent an, daß Anna Erne ihren Wohnsitz mit Bewilligung der Vormundschaftsbehörde Full Reuenthal nach St. Gallen verlegt habe und dadurch laut Art. 17 leg. cit. die Kompetenz zur Füh rung der Vormundschaft von Full Neuenthal auf St. Gallen übergegangen sei. Nun könnte man sich vorerst fragen, ob über haupt die Anna Erne im Sinne von Art. 17 cit. ihren Wohn sitz gewechselt habe, und wäre wohl gemäß Aktenlage schon diese Frage zu verneinen. Wollte man aber auch annehmen, daß die Erne ihren Wohnsitz wirklich nach St. Gallen verlegt habe, so würde sich doch daraus nur ergeben, daß die Vormundschafts behörde von Full Reuenthal verpflichtet wäre, die Vormundschaft über Anna Erne der Behörde des neuen Wohnsitzes zu über tragen. Diese Übertragung könnte verlangen vor allem das Mündel selbst, dann unter Umständen in dessen Interesse Verwandte und sodann auch die Behörden des neuen Wohnsitzes. Dagegen kann ein Dritter nicht etwa auf Übertragung der Vormundschaft ab stellen. Art. 17 cit. gewährt nicht etwa jedem Dritten ein indi viduelles Recht darauf, daß bei Wohnsitzwechsel die Führung der Vormundschaft von der Behörde des bisherigen auf diejenige des neuen Wohnsitzes übergehe. Demgemäß ist auch Xaver Häfelt zu einem solchen Begehren, und damit zum heutigen Rekurse, gar nicht legitimiert. So lange übrigens eine Vormundschaftsbehörde eine Vormundschaft noch nicht übertragen hat, ist sie nicht nür berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Geschäfte der Vormund schaft zu besorgen. Vorliegend hat die Vormundschaftsbehörde Full Reuenthal tatsächlich die Vormundschaft über Anna Erne noch in Handen; das aber genügt, um sie gegenüber dem Rekurrenten zu legitimieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.