Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Anwendbarkeit auf vor Inkrafttreten des Gesetzes errichtete Testamente. Die Bestimmung ist als öffentlichrechtliche Kollisionsnorm auf alle Fälle anzuwenden, in denen Heimatrecht und Wohnsitzrecht in Konflikt geraten; sie gilt auch für vor dem Gesetzeserlass errichtete letztwillige Verfügungen, da ihr keine unzulässige Rückwirkung zukommt. Die Auslegung des kantonalen Rechts, insbesondere ob ein Testament mangels Hinterlegung nach Basler Recht als definitive Letztwillenserklärung zu gelten habe, entzieht sich der bundesgerichtlichen Überprüfung (consid. 1–3).
nicht hinterlegten eigenhändigen Testamentes das kantonale Recht
die Hinterlegung als nicht mehr erforderlich erklären würde, das
erwähnte Testament des neuen Rechtes teilhaftig werden müssen
und brauchte nicht mehr deponiert zu werden. Rechtlich gleich
wertig mit einem solchen abändernden Gesetz sei aber Art. 24 cit.,
indem derselbe den nach Basler Recht vorgeschriebenen formellen
Akt der Deposition für einen Genfer Niedergelassenen überflüssig
gemacht habe.
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes
Urteil aufzuheben und festzustellen, daß das von Frau Walder
am 30. März 1890 verfaßte Schriftstück, betitelt Testament,
der gesetzlichen Form ermangle und daher nicht als rechtlich wirk
sames Testament zu schützen sei.
Er führt aus: Die vorliegende Rechtsfrage sei dahin zu prä
zisieren, ob ein vor Erlaß des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891
von einer Genfer Bürgerin in Basel verfaßter letzter Wille, der
nicht deponiert und daher sowohl nach dem zur Zeit der Nieder
schrift als zur Zeit des Todes der Verfasserin geltenden Basler
Recht ungültig sei, aber den Formen des Genfer Rechtes ent
preche, auf Grund des eitierten Bundesgesetzes zu schützen sei.
Das appellationsgerichtliche Urteil konstatiere in verbindlicher
Weise, daß die Deposition der Testamente nach baslerischem Recht
einen Bestandteil der eigentlichen Testamentform bilde. Das gleiche
lrteil spreche freilich auch die Meinung aus, daß trotzdem ein
nicht deponiertes Testament nicht ungültig sei, indem es durch
Hinterlegung jederzeit gültig gemacht werden könne. Dagegen sei
diese Meinung zu verwerfen, und müsse vielmehr daran festge
halten werden, daß nicht die Niederschrift, sondern die Deposition
des selbstgeschriebenen letzten Willens ein Testament darstelle. Für
die formelle Gültigkeit eines Testamentes sei entscheidend, ob die
Form der Zeit seiner Errichtung erfüllt worden sei; andere Be
weismittel dafür, daß ein als Testament betiteltes Schriftstück der
Ausdruck des letzten Willens sei, seien auszuschließen. Das Bun
desgesetz vom 25. Juni 1891 könne nicht stillschweigend gewollt
haben, daß Aufzeichnungen für den Todesfall, die zur Zeit ihrer
Niederschrift zweifellos keine rechtliche Gültigkeit hatten, später
ohne Zutun ihres Verfassers zu gültigen Testamenten würden.
Art. 24 leg. cit. beweise hiegegen nichts.
C. Namens der Rekursbeklagten Leporowsky beantragt deren
Vormund, Dr. R. Kündig in Basel, es sei der Rekurs als un
begründet abzuweisen.
Er führt aus: Das angefochtene Urteil wende in der Haupt
sache kantonales Recht an und gebe demselben die ihm gut
scheinende Auslegung; diese müsse in ihrer Gesamtheit vom
Bundesgericht ohne Überprüfung acceptiert werden. Dasselbe
könne einzig untersuchen, ob das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891
verletzt worden sei. Diesbezüglich werde auf das Urteil der ersten
Instanz verwiesen. Übrigens sei die Testatorin der Meinung ge
wesen, daß das Testament formell richtig sei, und enthalte dasselbe
auch wirklich deren letzten Willen u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Erblasserin geschehen können. Zur Zeit ihres Todes sei aber eine Hinterlegung nicht mehr notwendig gewesen, indem Art. 24 leg. cit. für eine Genfer Bürgerin solches überflüssig gemacht habe. Soweit es sich hiebei um Interpretation von Basler Recht und speziell um die Frage handelt, ob das Testament mangels Hinterlegung nicht als definitive letzte Willenserklärung angesehen werden könne, hat das Bundesgericht nicht weiter nachzuprüfen, vielmehr ist dies ausschließlich Sache des kantonalen Richters. Im übrigen aber hat das Appellationsgericht in Übereinstimmung mit dem Civilgericht als erste Instanz anerkannt, daß für die Frage der Gültigkeit des Testamentes das Heimatrecht der Erb lasserin in Anwendung zu kommen habe, daß nun damit Art. 24 cit. verletzt worden sei, entbehrt jeder näheren Begründung. Dem genannten Artikel, der eine öffentlich rechtliche Vorschrift enthält, liegt der klare Wille des Gesetzgebers zu Grunde, alle Konflikte die zwischen Heimatrecht und Wohnsitzrecht entstehen könnten, zu beseitigen; es hat daher jene Bestimmung ihre Anwendung finden sowohl auf Testamente, die vor Erlaß des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse errichtet wurden, als auf die seither errichteten Testamente (Amtliche Sammlung XXI, S. 118 in Sachen Martiny). Zudem könnte hier überhaupt nicht von einer unzulässigen Rückwirkung des genannten Bundesgesetzes gesprochen werden, indem dem im März 1890 errichteten Walder schen Testamente keine andere rechtliche Wirkung beigemessen wurde, als jene, die fragliches Testament zur Zeit seiner Errichtung nach Heimatrecht schon gehabt hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.