Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend civilrechtliche Verhältnisse; testamentarische Unterstellung der Erbfolge unter das Heimatrecht und zeitliche Anwendbarkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes errichteter Verfügungen. Art. 22 erfasst die gesamte Erbfolge, mithin auch die testamentarische. Eine letztwillige Verfügung kann die Erbfolge dem Heimatrecht unterstellen, wenn die Erklärung nach dem im Todeszeitpunkt geltenden Recht fortwirkt und dem Erfordernis der ausdrücklichen Unterstellung genügt; die Erklärung ist als im Zeitpunkt des Erbgangs abgegeben zu behandeln. Welche Fassung des kantonalen Heimatrechts in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangt, bestimmt sich hingegen nach kantonalem Recht; diese Frage entzieht sich der bundesrechtlichen Überprüfung (consid. 1-2).
offenbar nicht nur für die seit 1. Juli 1892 errichteten letztwilli gen Verfügungen, sondern auch für die früheren, sofern sie mit Rücksicht auf die Zeit des Todes dem Bundesgesetze unterworfen seien, mit demselben in Einklang ständen und die Anwendung des Heimatsrechts nach dem zur Zeit der Testamentserrichtung gel tenden Rechte zulässig war. In casu sei dies freilich nicht nur zulässig, sondern laut Konkordat vorgeschrieben gewesen. Da aber die Testatorin der betreffenden Vorschrift nachlebte, werde sie durch rt. 22 Abs. 2 cit. geschützt und sei es gleichgültig, ob ihr da mals die professio juris zugestanden habe oder nicht. Das gel tende Recht, unter welches sie die Erbfolge stellte, sei das alte Zuger Recht, welches, laut Vorbehalt des 3 der Übergangs bestimmungen, für das streitige Testament anwendbar geblieben. Daran habe das citierte Bundesgesetz nichts geändert. Frage sich noch, ob der Wille der Unterstellung unter das Heimatsrecht ge nügend dokumentiert sei, so sei dies zu bejahen, indem die letzt willige Verordnung unter Anwendung und nach Maßgabe des Heimatsrechts erfolgt sei. B. Gegen dieses Urteil erklärten die Kinder Bühler und Kon sorten den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genanntes Urteil aufzuheben, das Luzerner, oder eventuell das seit 1. Januar 1876 in Kraft stehende materielle Erbrecht des Kantons Zug auf das in Frage stehende Testament anwendbar zu erklären und daher entweder die Anfechtungsklage der Rekur renten gutzuheißen oder eventuell der Prozeß zu neuerlicher Be urteilung an das luzernische Obergericht zurückzuweisen, mit der Auflage, das Testament, resp. die streitige Frage der Testierbefug nis der Fräulein Brunner nach luzernischem, eventuell nach dem seit 1876 geltenden materiellen Zuger Erbrecht zu beurteilen, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird bemerkt: Zur Zeit des Todes der Testatorin, 1894, sei das Bundesgesetz betreffend eivilrechtliche Verhältnisse in Kraft gestanden; dasselbe müsse daher auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Nach Art. 22 leg. cit. gelte für die Erbfolge, auch für die testamentarische, das Recht des Wohnsitzes. Die Frage sei nun die, ob Abf. 2 des gleichen Artikels in casu daran etwas ändere. Diese Frage sei zu ver neinen. Art. 22 Abs. 2 habe nicht die Bedeutung, daß Jeder mann nach seinem Heimatrechte testieren könne; vielmehr werde daselbst für die Unterstellung unter das Heimatrecht ein Willens akt, eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Man könne sogar an nehmen, daß durch eine solche Erklärung nur die Intestaterbfolge des heimatlichen Rechtes angeordnet werden dürfe. Die Haupt frage sei aber die, ob Art. 22 Abs. 2 auch einem vor Inkraft treten des Bundesgesetzes betreffend eivilrechtliche Verhältnisse er richteten Testamente zu gute kommen könne. Dies sei zu ver neinen. Das Wohnsitzrecht sei die Regel, das Heimatrecht die Ausnahme. Das citierte Bundesgesetz habe ausnahmsweise dem gehörig ausgesprochenen Willen die Kraft erteilt, das Heimatrecht zur Geltung zu bringen. Vor dem Bundesgesetze war dieser Wille unwirksam und eine professio juris ausgeschlossen, da das Heimatrecht schon zufolge des Konkordates unabhängig vom Willen des Einzelnen galt. Es wäre unzulässige Rückwirkung, die früher bedeutungslose Erklärung, daß man nach Heimatrecht testiere, ex post als Willensakt wirksam werden zu lassen, der die Kraft hätte, ein später neu eingeführtes Rechtsprinzip, das Domizil prinzip, auszuschließen. Die Willenserklärung laut Art. 22 Abf. sei vor 1. Juli 1892, als dem Tage des Inkrafttretens des frag lichen Bundesgesetzes, unmöglich gewesen; sie liege nicht im frag lichen Testament und könne nicht darin liegen. Um den materiellen Bestand früherer, nach Heimatrecht errichteter, Testamente zu schützen, hätten die Übergangsbestimmungen eine bezügliche clau sula salvatoria enthalten müssen; eine solche sei aber nicht auf gestellt worden. Die vor 1. Juli 1892 errichteten Testamente unterlägen daher alle dem Domizilrecht, als der lex generalis, in casu dem luzernischen Recht. Eventuell falle in Betracht, daß Art. 22 Abs. 2 bloß die Unterstellung unter ein bestehendes Hei matrecht gestatte (Italienischer Text: diritto in vigore nel cantone d origine; ebenso der französische Text). Daraus ergebe sich als Rückschluß, daß die Unterstellung erst seit 1. Juli 1892 geschehen könne; ferner, daß altes aufgehobenes Recht nicht konserviert werden könne. Auch 3 der Übergangsbestimmungen des zugeri schen Erbrechts von 1876 könne nicht das Gegenteil bewirken; genannter 3 sei überhaupt durch Art. 39 des Bundesgesetzes aufgehoben. Dazu komme, daß in Bezug auf die Testierbefugnis
ein Testament als im Moment des Todes des Erblassers errichtet betrachtet werde; es seien daher auch die Noterbrechtsbestimmungen des zur Zeit des Todes geltenden zugerischen Erbrechts anzuwen den. Dieselben seien jus cogens. C. Die rekursbeklagte Partei (Frau Brunner und 7 Konsor ten) beantragen Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Sie führen aus: Das Bundesgericht sei nur kompetent, zu prüfen, ob das Bundesgesetz betreffend civilrechtliche Verhältnisse verletzt sei. Art. 22 Abs. 2 beziehe sich nicht nur auf das Intestaterbrecht, sondern auch auf das testamentarische Erbrecht der Heimat. Die Unterstellung unter das Heimatrecht sei ausdrücklich erfolgt; ein Willensakt liege vor. Derselbe gelte, obwohl vor Inkrafttreten des mehrgenannten Bundesgesetzes erfolgt, auch nach demselben. Geltendes Recht für die vor 1876 errichteten Testamente sei im Kanton Zug das alte Landbuch; übrigens sei selbstverständlich, daß das Bundesgesetz sich nicht darum kümmere, welches kanto nale Recht, ob altes oder neues, zur Anwendung komme. Es könne das Bundesgericht nicht prüfen, ob das kantonale Zuger Recht richtig angewendet worden sei, u. s. w. Das luzernische Obergericht verzichtete auf eine Vernehm lassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
das Bundesgesetz nur die Unterstellung unter ein bestehendes Heimatrecht zulasse. In Zug bestehe jetzt das Erbrecht vom