- Urteil vom 2, November 1895 in Sachen
Gemeinde Ingenbohl.
Am 25. Juli und 9. August sprach die Kassationsbehörde des
Kantons Schwyz die Kassation eines Beschlusses der Bezirksge
meinde Schwyz vom 6. Mai 1894 aus, durch welchen
letztere einen damals der Gemeinde Ingenbohl obliegenden
Teil des Unterhaltes einer neuen Brücke zu Lasten des Bezirkes
übernommen hatte. Gegen den Kassationsbeschluß rekurrierte die
Gemeinde Ingenbohl an das Bundesgericht; dasselbe wies sie
jedoch zunächst an den Großen Rat des Kantons Schwyz, indem
es ihr zugleich für den Fall, daß der Große Rat sich inkompetent
erklären sollte, die Rekursfrist wahrte, siehe Entscheid vom
- März 1895, woraus das Tatsächliche ersichtlich ist. Am
- August 1895 beschloß der schwyzerische Kantonsrat, an welchen
Ingenbohl gelangt war, Nichteintreten, wegen Inkompetenz, indem
er zur Begründung auf die 42 und 60 K. V., sowie auch
39 derselben verwies. Unterm 25. August 1895 reichte darauf
die Gemeinde Ingenbohl beim Bundesgericht wieder ihre frühere
Beschwerde ein, indem sie wieder das Begehren stellte, es sei der
Kassationsentscheid der Kassationsbehörde, wonach der Beschluß
der Bezirksgemeinde vom 6. Mai 1894 kassiert wurde, aufzu
heben, und es habe bei dem Beschlusse der Bezirksgemeinde vom
6. Mai 1894 sein Verbleiben, unter Kosten und Entschädigungs
folge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 6. Mai 1894 hatte die Bezirksgemeinde Schwyz be
schlossen, der Gemeinde Ingenbohl die halbe Unterhaltspflicht der
an Stelle des Wyler Stegs tretenden neuen Brücke abzu
nehmen. Dieser Beschluß wurde an die schwyzerische Kassations
behörde Regierungsrat und 5 Zuzüger aus dem Kantonsrat,
siehe 42 K. V. gezogen; dieselbe befaßte sich damit auf
Grund von 60 K. V., wonach Anstände über Verhandlungen
der Bezirks und Kirchgemeinden, politischen Gemeinden, siehe
98 u. f. K. V. vom Regierungsrat mit Zuzug der ihm bei
gegebenen Kantonsräte zu entscheiden sind. Diese Kassationsbe
hörde prüfte nun, nach ihrem eigenen Anbringen, einzig die
Frage, ob der fragliche Bezirksgemeindebeschluß verfassungswidrig
sei; dazu aber war die Kassationsbehörde unbestrittenermaßen
kompetent. Dieselbe hat ihren Entscheid dahin gefällt, daß die
Bezirksgemeinde Schwyz durch den erwähnten Beschluß vom
- Mai 1894 ihre verfassungsmäßige Kompetenz überschritten habe
und derselbe daher als verfassungswidrig kassiert werden müsse.
Hiegegen hat die Gemeinde Ingenbohl anher rekurriert; sie macht
wesentlich geltend, daß die Bezirksgemeinde Schwyz verfassungs
mäßig kompetent gewesen sei, den kassierten Beschluß zu fassen,
und daß die Kassationsbehörde, indem sie den genannten ver
fassungsmäßigen Beschluß als verfassungswidrig kassierte, ihrer
seits in die Kompetenz der Bezirksgemeinde eingegriffen und da
durch die Verfassung verletzt habe. Demgemäß ist hierorts zunächst
die Frage streitig, ob die Bezirksgemeinde Schwyz befugt gewesen
sei, den kassierten Beschluß zu fassen. Ist diese Frage zu bejahen,
so war die schwyzerische Kassationsbehörde nicht befugt, fraglichen
Beschluß zu kassieren und ist dann deren Kassationsentscheid auf
zuheben. Im umgekehrten Falle wäre dagegen die Kassation zu
lässig gewesen und müßte der Rekurs abgewiesen werden.
- Nun geht der kassierte Beschluß der Bezirksgemeinde dahin,
daß der Bezirk der Gemeinde Ingenbohl die Hälfte des Unterhalts
einer neuen Brücke abnehme. Diesbezüglich macht die Kassations
behörde geltend, daß die schwyzerischen Bezirke laut Verfassung im
Straßenwesen nur mehr die Kompetenz hätten, alte Verpflichtungen
zu erfüllen und im öffentlichen Interesse Subventionen an öffent
liche Straßen zu beschließen; bei bloßen Verbindungsstraßen, wie
die hier in Frage stehende, könnten sie sich nicht verpflichten und
speziell auch keine neuen Straßen bauen. Vorliegend handelt es
sich zwar um eine Brücke; dagegen ist zuzugeben, daß dies irre
levant ist. Andererseits könnte wohl bezweifelt werden, ob der
Brückenunterhalt für den Bezirk Schwyz nicht als eine alte Ver
pflichtung aufgefaßt werden könne. Denn an Stelle der Brücke
stand früher ein Steg; diesen mußte der genannte Bezirk unter
halten. Als der Steg dann durch die Brücke ersetzt wurde, beschloß
der Bezirk Schwyz allerdings unterm 7. Mai 1893, die
Hälfte der Unterhaltungskosten derselben der Gemeinde Ingenbohl
zu überbinden; dagegen unterzog sich letztere diesem Beschlusse
nicht ohne weiteres, sondern beschloß sofort um Wiedererwägung
einzukommen, worauf eben der Beschluß vom 6. Mai 1894 erfolgte.
Demnach könnte vielleicht gesagt werden, daß dieser Beschluß für
den Bezirk Schwyz nicht die Übernahme einer neuen, sondern die
definitive Regulierung einer alten Last bedeute. Abgesehen davon
ist gar nicht ersichtlich, daß die schwyzerische Verfassung den Be
zirken den Bau neuer Straßen untersage. In dieser Beziehung
steht zunächst fest, daß nach der frühern Kantonsverfassung die
Bezirke zum Straßenbau berechtigt waren (siehe hiezu auch die
Verordnung über das Verfahren in Administrativrechtsstreitigkeiten
vom 7. Oktober 1858). Daß die jetzige Kantonsverfassung in
dieser Beziehung eine Anderung getroffen habe, ist nicht ersichtlich.
Gegenteils schreibt 89 derselben vor, daß der Bezirksrat die
öffentlichen Bauten des Bezirks besorge und den Wasserbau in
demselben beaufsichtige; unter diesen öffentlichen Bauten des Be
zirkes werden wohl auch die Straßenbauten gemeint sein. Diese
Annahme wird noch dadurch unterstützt, daß z. B. das Straßen
konto der Bezirkskasse des Bezirkes Einsiedeln pro 1893 Land
ankäufe zu Straßenzwecken aufweist. Übrigens handelt es sich
vorliegend nicht um Übernahme von Straßenbauten durch den
Bezirk, sondern um Übernahme des Unterhaltes. Die Kantons
verfassung enthält nun keine Bestimmung, welche den Bezirken
direkt verbietet, den Unterhalt von Straßen beziehungsweise
Brücken zu übernehmen.
3. Die Kassationsbehörde macht aber im weitern geltend, ein
solches verfassungsmäßiges Verbot ergebe sich aus der Tatsache,
daß die Bezirke ihre Auslagen durch Steuern decken müssen.
Auch zur Deckung der Unterhaltungskosten fraglicher Brücke würden
Steuern erforderlich werden; zu diesem Zwecke aber seien Steuern
unzulässig, weil sie gemäß 16 der Kantonsverfassung nur im
Interesse der allgemeinen Wohlfahrt erhoben werden könnten und
der Brückenunterhalt derselben nicht diene. Indes könnte auf
Grund von 16 cit. zunächst nur reklamiert werden, wenn für
andere Zwecke, als solche der allgemeinen Wohlfahrt, wirklich
Steuern erhoben werden wollten; vorliegend hat nun eine Steuer
auflage gar nicht stattgefunden; es ist daher die Erörterung, ob
eine solche zum Zwecke der Zahlung des Brückenunterhaltes er
folgen dürfe, zur Zeit verfrüht. Übrigens kann schon jetzt bemerkt
werden, daß das Requisit der allgemeinen Wohlfahrt des 16
cit., wo es sich um Bezirkssteuern handelt, jedenfalls nicht dahin
verstanden werden kann, als ob es erfordere, daß eine aus solchen
Steuern zu deckende Auslage einen direkten Nutzen für den ganzen
Staat abwerfen müsse. Vielmehr wird die allgemeine Wohlfahrt
des Bezirkes genügen müssen, um die Auflage von Bezirkssteuern
zu rechtfertigen. In dieser Beziehung aber sind Bescheinigungen
beigebracht worden, laut denen die Gemeinderäte von Steinen,
Arth, Lowerz und die Filialverwaltung Seewen erklären, daß die
Verbesserung der Fahrverbindung über den langen Steg im In
teresse der genannten Ortschaften liege.
4. Demnach ist anzunehmen, daß der Bezirk Schwyz zur
Übernahme des Unterhaltes fraglicher Brücke kompetent war.
Diese Annahme wird übrigens durch die gesamte Stellung der
Bezirke im Kanton Schwyz unterstützt. Dieselben sind in der
Tat als autonome Teile des Kantons organisiert; sie haben be
sondere Behörden, Verwaltungs und Gerichtsbehörden;
13 K. V. garantiert ihnen auch die Verwaltung und die
Befugnis, die Art und Weise der Benutzung und der Verwaltung
ihrer Güter selber zu bestimmen. Insbesondere ergibt sich aus
den 82 u. f. K. V., daß die Bezirke eine besondere Finanz
verwaltung haben und die Bezirksgemeinde die Erhebung von Be
zirkssteuern beschließen kann. Im fernern ist bereits erwähnt
worden, daß laut Kantonsverfassung, 89, und Gesetz resp.
die vorgenannte Verordnung von 1858, dem Bezirke, speziell dem
Bezirksrate als der ordentlichen Administrativbehörde desselben
Kompetenzen im Bauwesen, speziell Straßenwesen zugewiesen sind.
War demnach der Bezirk Schwyz auch zur Übernahme des
Brückenunterhaltes, laut Beschluß vom 6. Mai 1895, verfassungs
mäßig befugt, so durfte die Kassationsbehörde seinen erwähnten
Ihr Kassationsbeschluß verletzt unter
Beschluß nicht kassieren.
diesen Umständen die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Bezirks.
Der Rekurs ist daher als begründet zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der
Kassationsbehörde des Kantons Schwyz vom 5. Juli und 9. Au
gust 1894 demnach aufgehoben.