Art. 4, 5, 6, 85 and 113 BV; competence to review a cantonal constitutional revision. The review of a cantonal constitutional amendment for conformity with federal constitutional law belongs, in the guarantee procedure, to the Federal Assembly; the Federal Court has no concurrent jurisdiction. Where the complaint also alleges infringement of the cantonal constitution, the Federal Court may suspend present review or decline to enter if the federal guarantee decision is prejudicial. The special guarantee competence derogates from the general constitutional complaint mechanism.
steigen. Alle genannten Gülten und Versicherungen sind in ihrem Nennwerte gegen baar (Pfunde im Werte von 7 zu 3 Fr.) vom Schuldner ablösbar und vom Gläubiger aufkündbar. Der Zinsfuß für die außer der jeweiligen amtlichen Schatzung errich teten Gülten und Versicherungen beträgt, wie bisher, 5 %; diese Gülten können, wie bisher, vom Schuldner abgelöst, aber vom Gläubiger nicht aufgekündet werden. Diese neue Verfassungsbestimmung wurde durch Übergangs bestimmung auf 18. November 1895 in Kraft erklärt. Ihre Promulgation erfolgte durch das nidwaldensche Kantons amtsblatt vom 18. Oktober 1895. B. Unterm 12./13. Dezember erklärten Alfred Jann, Robert Wagner und Kaspar Flühler in Stans, I. Amstad in Beggen ried und Jos. Fuchs in Buochs gegen den erwähnten Beschluß der Landsgemeinde vom 13. Oktober 1895 den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht mit dem Antrage, es sei genannter Beschluß, wodurch der bisherige Art. 15 K. V. aufgehoben und durch neue Bestimmungen ersetzt wurde, aufzuheben, insoweit der selbe eine ungleiche Behandlung der Bürger vor dem Gesetze und eine Verletzung wohlerworbener Privatrechte in sich schließe. Ins besondere sei genannter Beschluß aufzuheben, 1. insoweit derselbe den Zinsfuß für alle bestehenden Gülten innert der jeweiligen amtlichen Würdigung auf 4% herabsetze, eventuell soweit die Herabsetzung des Zinsfußes auch die Inhaber von vor dem 9. Mai 1751 errichteten Gülten treffen und die Berechnung des Kapitals derselben im zwanzigfachen Betrage des Zinses statt finden sollte; 2. insoweit die Ablösung in Baarpfunde im Werte von 7 3 Fr. sich auch auf die vor 9. Mai 1751 errichteten Baargeldgülten und auch auf die vor diesem Datum errichteten ein und zweirückigen Gülten beziehen sollte. In der Begründung wird unter anderm ausgeführt: Über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bestehe kein Zweifel. Der Rekurs stütze sich nämlich auf die Behauptung, daß durch einen kantona len Erlaß, nämlich einen Erlaß der Landsgemeinde von Nidwalden, als des obersten repräsentativen Organs des souveränen Volks, verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt worden seien. Diese seien Eigentümer von Gülten, welche durch den angefoch tenen Landsgemeindebeschluß betroffen seien, und daher zum Re kurse legitimiert. Fraglicher Beschluß verletze die in Art. 13 K. V. ausgesprochene Garantie des Eigentums und der Rechtsamen, so dann aber auch die durch Art. 4 B. V. gewährleistete Rechts gleichheit. Eine ungleiche Behandlung liege zweifelsohne vor, indem die Gültschuldner von einem Teil der auf ihren Gütern lastenden, vertragsgemäß übernommenen Zinsleistungen befreit, und der ent sprechende Anspruch der Gültgläubiger im gleichen Maße herab gesetzt werde, u. s. w. C. Mit Nachtragseingabe vom 18. Dezember 1895 führen Rekurrenten noch aus; Den Hauptgrund des Rekurses bilde nicht der Umstand, daß der neue Art. 15 K. V. mit den übrigen Be stimmungen dieses Grundgesetzes unvereinbar sei, sondern vielmehr die Tatsache, daß genannter Art. 15 bestimmte Vorschriften der Bundesverfassung, insbesondere Art. 4 derselben, verletze. Der Anspruch auf Rechtsgleichheit fei nun ein verfassungsmäßiges Recht der Bürger im Sinne von Art. 113, 3 B. V., und das Bundesgericht zu dessen Schutz kompetent. Der Bundesrat und die Bundesversammlung würden auf die Frage der Gewährleistung erst eintreten, wenn der vorliegende Rekurs vom Bundesgericht erledigt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
fassungsmäßigkeit offenbar einem obersten Richter unterstellt werden wollten; dies könnte aber nur das Bundesgericht, oder aber Bun desrat oder Bundesversammlung sein. 2. Zur Begründung des Rekurses wird in erster Linie auf Verletzung der Bundesverfassung (Art. 4) abgestellt. Nun bedeutet aber der angefochtene Beschluß eine Anderung der Kantonsver fassung; ob aber diese Verfassungsänderung der Bundesverfassung entspreche oder nicht, hat die Bundesversammlung zu prüfen; bei ihr müssen die Kantone, vorliegend Nidwalden, für ihre Verfassung die Garantie des Bundes nachsuchen, der dieselbe übernimmt, wenn die betreffende Verfassung nichts den Vorschriften der Bundesver fassung zuwiderlaufendes enthält, ec. (Art. 5, 6, 85, Nr. Neben diesem Prüfungsrecht der Bundesversammlung ist für ein solches des Bundesgerichts kein Platz; dasselbe kann nicht, in Konkurrenz mit der Bundesversammlung, eine und dieselbe Frage prüfen und entscheiden, ob eine Kantonsverfassung den bundes rechtlichen Vorschriften entspreche oder nicht. Vielmehr wird dem Art. 113 B. V. in diesem Punkte durch die Spezialnorm der Art. 5, 6, 85 derogiert. Daraus folgt, daß das Bundesgericht, soweit Verletzung der Bundesverfassung behauptet wird, wegen Inkompetenz nicht eintreten kann (Amtl. Slg. XVII, S. 630). Nun haben aber die Rekurrenten im weiteren, obzwar mehr nebenbei, siehe Erklärung vom 18. Dezember 1895, auch behauptet, daß der angefochtene Beschluß die Kantonsverfassung verletze. Hingegen ist betreffs dieses Punktes der Entscheid der Bundes versammlung abzuwarten. Formell nämlich wäre das Bundes gericht diesbezüglich zwar kompetent; allein da der Entscheid der Bundesversammlung über Gewährleistung der Kantonsverfassung hierorts präjudiziell sein könnte, so ist, insoweit das Bundesgericht kompetent wäre, zur Zeit auf die Sache nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird, soweit Verletzung der Bundesverfassung behauptet wird, wegen Inkompetenz, soweit dagegen Verletzung der Kantonsverfassung behauptet wird, zur Zeit nicht eingetreten.