Contracts for the sale of goods; pure difference transaction as a ground for denying judicial protection: a contract is unenforceable as a mere difference deal only where the parties, expressly or by concordant implied intent, exclude real delivery and acceptance, so that the object of the agreement is solely settlement of the price difference. Such intent may be inferred from the circumstances only in particular where there exists a manifest mismatch between the speculative party’s economic capacity and the scope of the transaction, and this mismatch is known to the counterparty. The debtor’s subjective intention not to demand actual performance is irrelevant absent a mutually recognizable exclusion of delivery (consid. 3-5).
erklären lasse, daß Kläger als Einkaufskommissionär gehandelt haben. Was sodann die Frage anbetreffe, ob der Umfang des Geschäfts nicht in einem solchen Mißverhältnis zu den Vermögens verhältnissen des Beklagten gestanden sei, daß an ein reales Geschäft nicht habe gedacht werden können, so würde allerdings die Kauf summe von circa 125,000 Fr. das Vermögen des Beklagten über steigen, allein dieser Umstand schließe die Annahme eines ernst lichen Lieferungsgeschäftes nicht aus, indem der Beklagte die Waare vor dem Stichtage weiter hätte verkaufen oder sich durch Ver pfändung der Lagerscheine Geld verschaffen können. Die in Frage kommende Differenz von rund 13,000 Fr. aber übersteige die Vermögensverhältnisse des Beklagten keineswegs. Sodann sei nicht bewiesen, daß die Kläger von den Verhältnissen des Beklagten genaue Kenntnis gehabt, und speziell um die weitern großen Spekulationen desselben gewußt hätten. 2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist vorhanden, da der erforderliche Streit wert unzweifelhaft erreicht wird und die Entscheidung auf Grund des eidgenössischen Rechts zu erfolgen hat. Letzteres haben die Kläger zwar bestritten und geltend gemacht, daß das streitige Rechtsverhältnis vom französischen Rechte beherrscht werde, indem Paris der Erfüllungsort des Vertrages sei, und die Parteien überdies unter Ausschluß jedes andern Rechts sich vertraglich dem ranzösischen Rechte unterworfen hätten. Nun ist aber die, heute einzig streitige Frage, ob dem Anspruch der Kläger, wegen der behaupteten Spielnatur des ihm zu Grunde liegenden Rechts geschäfts, der Rechtsschutz zu versagen sei, nach zwingender Rechtsregel zu beantworten, woraus folgt, daß der Richter die darauf bezüglichen Bestimmungen des einheimischen Rechts von Amtes wegen anzuwenden hat, also auch dann, wenn das be treffende Rechtsgeschäft im übrigen vom ausländischen Rechte beherrscht wird (s. Amtl. Slg. der bdger. Entsch. XX, S. 449 Erw. 6). 3. Das Kriterium eines klaglosen reinen Differenzgeschäfts nun ist, nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts, darin zu suchen, daß die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend durch übereinstimmenden Vertragswillen Recht und Pflicht wirklicher Lieferung und Abnahme ausschließen wollen, so daß Vertrags gegenstand bloß die Kursdifferenz ist (s. bdger. Entsch. XIX, S. 824 Erw. 4). Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien in diesem Sinne hat unbestrittenermaßen nicht stattgefunden; es muß sich also fragen, ob aus den Umständen geschlossen werden könne, daß der übereinstimmende Vertragswille dahin gegangen sei, das Geschäft nur durch Vergütung der Preisdifferenz abzuwickeln und effektive Lieferung und Abnahme auszuschließen. Dieser Schluß erscheint nun namentlich dann gerechtfertigt, wenn zwischen der ökonomischen Lage eines Spekulanten und dem Umfange der Börsen geschäfte desselben ein derartiges Mißverhältnis besteht, daß der Spekulant an Übernahme einer Pflicht zur Realerfüllung ver nünftiger Weise gar nicht denken kann, und dieses Mißverhältnis seinem Mitkontrahenten bekannt ist. In der Tat hat sich Beklagter darauf berufen, daß in casu ein Mißverhältnis zwischen seiner ökonomischen Situation und dem Umfang seiner gegenüber den Klägern eingegangenen Verpflichtung bestehe; allein nach den tat sächlichen Feststellungen, die das vorinstanzliche Urteil in dieser Beziehung enthält, erscheint der Beweis hiefür nicht als geleistet. Wenn die Vorinstanz aus der Tatsache, daß die in Frage kom mende Differenz von 13,000 Fr. die Vermögensverhältnisse nicht übersteige, folgert, daß zwischen der ökonomischen Lage des Spekulanten und der Bedeutung seines Börsengeschäftes kein der artiges Mißverhälinis bestanden habe, daß Recht und Pflicht reeller Erfüllung von vornherein als ausgeschlossen erscheinen, so ist dies keineswegs rechtsirrtümlich. Denn das Vermögen des Spekulanten muß nicht so groß sein, daß derselbe die gekaufte Waare effektiv beziehen kann, da es ihm freisteht, die Waare in der Zwischenzeit weiter zu verkaufen, oder sich durch ein Report geschäft das zum Bezuge der Waare erforderliche Geld zu ver schaffen, und es kommt daher nur darauf an, ob der Spekulant genügendes Vermögen habe, um die Gefahren von ihm ungün stiger Preisänderung tragen zu können (s. Grünhut in Endemanns Handbuch des Handelsrechtes III, S. 15; Wiener, Differenzge schäft, S. 34). Die Feststellung aber, daß das Vermögen des Beklagten hiezu reichte, ist eine rein tatsächliche und deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn übrigens ein solches
Mißverhältnis tatsächlich bestanden hätte, so würde ein Schluß auf beidseitigen Ausschluß von Recht und Pflicht wirklicher Lie ferung und Abnahme nur unter der weitern Voraussetzung zu ziehen sein, daß dieses Mißverhältnis den Klägern bekannt war, Dies verneint nun aber die Vorinstanz ausdrücklich und auch diese Feststellung kann weder als rechtsirrtümlich noch als akten widrig bezeichnet werden. Allerdings wird sich ein Handelshaus, welches sich mit einem Manne in bescheidener Stellung in Börsen geschäfte von bedeutendem Umfang eingelassen hat, nicht auf sein Nichtwissen um die ökonomische Lage des Mitkontrahenten berufen können, wenn es trotz aller Wahrscheinlichkeit eines solchen Miß verhältnisses sich zu erkundigen unterlassen hat; allein im vorlie genden Fall ist der Auftrag an die Kläger nicht etwa von einem Angestellten oder einem Kleinhändler in bescheidener ökonomischer Stellung erteilt worden, vielmehr erscheint der Beklagte nach den Akten als ein Handelsmann, dessen Haupttätigkeit in letzter Zeit in Waarenkauf und Verkauf en gros bestanden hat, so daß den Klägern ein Vorwurf daraus nicht gemacht werden kann, daß sie es unterließen, sich näher über seine ökonomische Lage zu er kundigen. 4. Muß aber Recht und Pflicht effektiver Lieferung vertraglich in erkennbarer Weise ausgeschlossen sein, so ist die bloße Absicht eines Kontrahenten, nicht effektiv zu erfüllen, sondern am Stich tage statt der wirklichen Erfüllung Vergütung der Preisdifferenz eintreten zu lassen, selbst dann nicht entscheidend, wenn diese Absicht dem Gegenkontrahenten bekannt war, und es sind daher die Ausführungen des Beklagten unerheblich, welche dartun sollen, daß er von Anfang an nie beabsichtigt habe, effektive Lieferung zu verlangen (s. bundesger. Entsch. XVIII, S. 538). Insbesondere erscheint hienach der Hinweis des Beklagten darauf, daß er das große Quantum Zucker in seinem Geschäft niemals hätte zur Verwendung bringen können, als unerheblich, abgesehen davon, daß Beklagter laut den Zeugenaussagen in der letzten Zeit vor zugsweise den Großhandel betrieben hat, und ihn ohnedies nichts gehindert hätte, über die gekaufte Waare am Erfüllungsorte zu disponieren. 5. Keinen Schluß auf die Vereinbarung eines reinen Differenz geschäftes gewährt die weiter vom Beklagten hervorgehobene Tat sache, daß sich die Kläger für den Abschluß des fraglichen Geschäfts eine Provision ausbedungen haben, denn diese Beredung erklärt sich einfach daraus, daß die Kläger als Einkaufskommis stonäre handelten, und steht mit der Frage, ob das Geschäft durch effektive Erfüllung oder durch Ausgleichung der Differenz abge wickelt werden sollte, in gar keinem Zusammenhang. Ebenso ist es für diese Frage offenbar gänzlich ohne Belang, ob die Liefe rungstage genau bezeichnet worden seien oder nicht. Wenn schließ lich Beklagter hervorgehoben hat, daß im Vertrage von der Ver sendung nichts gesagt sei, so hatte das seinen Grund einfach darin, daß die Waare in Paris abzuliefern und zu empfangen war, wonach selbstverständlich über die Versendung nichts bestimmt zu werden brauchte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Januar 1896 in allen Teilen bestätigt.