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Urteil vom 27. März 1896 in Sachen
Forster gegen Härtsch.
A. Durch Urteil vom 8./9. Januar 1896 hat das Kantons
richt des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klageforderung
ist im Betrage von 500 Fr. geschützt und dem Kläger das Recht
zuerkannt, in seinen Kosten das herwärtige Urteil im schweizeri
schen Handelsamtsblatt und in zwei vom Kläger selbst zu be
stimmenden Zeitungsorganen je einmal zu veröffentlichen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und folgende Anträge gestellt:
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Es sei das Urteil wegen Verletzung der Art. 50 und 51
eventuell auch wegen Verletzung des Art. 55 O. R. aufzuheben,
und die Klage des A. Härtsch in allen Teilen abzuweisen. Eventuell
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Es sei der Forderungsanspruch von 500 Fr., wie er durch
das Kantonsgericht festgesetzt wurde, angemessen zu reduzieren.
Der Anwalt des Klägers beantragt Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Tatbestand zu
Grunde: Der Kläger, Anton Härtsch, hatte sich im August 1891
als Kollektivgesellschafter mit dem Rechtsagenten I. U. Thurnheer
in St. Gallen zur gemeinsamen Führung des bisher von diesem
betriebenen, weithin bekannten Rechtsagenturgeschäftes verbunden.
Am 5. Mai 1895 verschwand der Associé Thurnheer und wurde am
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Mai in einem Weiher todt aufgefunden. Derselbe war in mißliche
ökonomische Verhältnisse geraten und es wurde allgemein ange
nommen, daß er sich das Leben selbst genommen habe. Am 9. Mai
wurde, in einem und demselben Akte, die Löschung der Firma
Thurnheer Härtsch und die Eintragung der neuen Firma Anton
Härtsch, Rechtsagentur und Inkasso, im Handelsregister vollzogen,
und am 16. Mai 1895 im schweizerischen Handelsamtsblatt publi
ziert. Von diesem Vorgang gab Kläger durch Publikation in
öffentlichen Blättern Kenntnis und erließ an seine Kunden ein
Circular, worin er anzeigte, daß die Kollektivgesellschaft Thurnheer
Härtsch, Rechtsagentur und Inkasso, aufgelöst sei, und Kläger
sich unter der Firma A. Härtsch, Rechtsagentur und Inkasso neu
etabliert habe. Inzwischen war am 11. Mai über den Nachlaß
des J. U. Thurnheer der Schuldenruf publiziert worden, und es
hatten die Vormünder der Erben desselben dem Kläger am 12. Mai
1895 bewilligt, seiner Geschäftsfirma die Bemerkung Nachfolger
von Thurnheer Härtsch beizufügen. Ende Mai 1895 fügte
nun der Beklagte, alt Bezirksrichter Forster in St. Gallen, der
sein Rechtsagentur und Inkassobureau durch periodisch wieder
kehrende Reklame Inserate zu empfehlen pflegte, seiner Geschäfts
empfehlung die Bemerkung bei: Die Firma Thurnheer Härtsch
existiert nicht mehr. Dieses Inserat erschien in einer Reihe grö
ßerer außerkantonaler Zeitungen. Zur gleichen Zeit ließ er in
St. Gallen ein Reklamezirkular in 5000 Exemplaren, und dazu
einen roten Zeddel in 1000 deutschen und 1000 französischen
Exemplaren drucken, in welchem letztern gesagt war: Das seit
1860 bestandene Inkasso und Rechtsgeschäft Thurnheer Härtsch
in St. Gallen ist in Folge plötzlichen Ablebens des J. U.
Thurnheer und Schuldenruf aufgelöst. Sollten Sie irgendwelche
Ansprüche gegen dasselbe zu besorgen haben, so entbiete Ihnen
auch hiefür meine Dienste. Im weitern wandte sich der Be
klagte Mitte Mai 1895 an verschiedene von der ehemaligen
Firma Thurnheer Härtsch vertretene Kreditoren einer Frau
Bietenhader Senn in St. Gallen mit der Mitteilung, laut amt
licher Publikation sei auf den landesflüchtigen I. U. Thurnheer,
Chef der Firma Thurnheer Härtsch, der Schuldenruf anbegehrt,
und es interessiere ihn daher, von ihnen zu erfahren, ob ihnen
von genannter Firma die Angelegenheit von Frau Bietenhader
Senn geordnet worden sei. Und am 6. Juni schrieb er an die
selben: Die Zahlung des Moratoriums von Bietenhader Senn
habe ich schon Anfangs März ausgerichtet; wenn dies von Ihrem
Mandanten nicht geschehen ist, so entschlagen sich die eingetretenen
Bürgen aller Verantwortlichkeit. Dieser Erklärung fügte Beklagter
bei: Der Ordnung halber bitte ich um gefl. Anzeige, zumal die
Firma Thurnheer Härtsch nicht mehr existiert und Letzterer die
Passiven der erloschenen Firma nicht übernommen hat. Die
Vorinstanz stellt hiebei fest, daß erst im Juni oder Juli 1895
die dritte und Ende August 1895 die letzte Terminzahlung an
die Firma Thurnheer Härtsch, bezw. an den Kläger gemacht
worden sei, während sich der Beklagte bereits geraume Zeit vorher
im Besitz der Moratoriumsquoten befunden habe. Mittelst Leit
scheines vom 6. Juli 1895 stellte nunmehr der Kläger beim Be
zirksgericht St. Gallen gegen den Beklagten das Rechtsbegehren,
derselbe sei zur Zahlung einer Schadenersatzsumme von 2000 Fr.
eventuell in einem nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden
Betrag an den Kläger zu verurteilen, und es sei Kläger zu er
mächtigen, das Urteil in öffentlichen Blättern nach seiner Wahl
eventuell nach Feststellung des Gerichtes zu publizieren. Zur Be
gründung dieser Klage stützte er sich auf die vorerwähnten Tat
sachen und berief sich außerdem auf einen in dem Berliner Fach
blatt der Konfektionär am 30. Mai 1895 erschienenen und
nach seiner Behauptung vom Beklagten herrührenden Artikel,
betitelt: Streiflichter über das Inkassowesen der Schweiz, und
folgenden Inhaltes: Ein Beispiel, wie es zu gehen pflegt (näm
lich wenn keine wirksame amtliche Kontrolle über. Advokatur ,
Rechts und Inkassogeschäfte besteht) liefert das Inkasso und
Rechtsbureau Thurnheer Härtsch in St. Gallen, das seit Jahren
bestanden und nun plötzlich auf der Bildfläche des Verkehrs ver
schwindet. Dasselbe hatte, durch Freunde und Gönner protegiert,
eine gute Frequenz. Der eine Teilhaber ist sogar Vizepräsident
und Kassier des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender, Sektion
St. Gallen, und war es daher selbstverständlich, daß er sein Ge
schäft resp. sich selbst der Kundsame empfahl. Seit circa 10
Tagen vermißte man den einen Teilhaber, J. U. Thurnheer und
vermutete Schuldenflüchtigkeit oder gewaltsames Ende. Heute be
stätigt sich durch Auffinden der Leiche das letztere. Man spricht
jetzt schon von 75,000 Fr. Manko; die amtlich eingeleitete Unter
suchung wird das nähere feststellen. Der eine Teilhaber dieser
Firma, A. Härtsch, hat am Tage der amtlichen Schuldpublikation
unter Mitteilung der Auflösung der Firma seine Neuetablierung
in gleicher Eigenschaft angezeigt, für das der Firma bisher ge
schenkte Vertrauen dankend, sich dem Vertrauen der Geschäfts
freunde bestens empfehlend; vermutlich werden ihn seine Freunde
und Gönner auch fernerhin protegieren. Härtsch ist Associé der
aufgelösten Firma und laut Obligationenrecht für die Verbind
lichkeiten derselben 5 Jahre haftbar. Wir werden diesem interes
santen Falle unsere weitere Aufmerksamkeit schenken. Unter dem
nämlichen Titel erschien im Konfektionär am 30. Juni 1895
eine weitere Einsendung, in welcher wiederholt auf das Ver
schwinden der Firma Thurnheer Härtsch und im Anschluß
daran darauf aufmerksam gemacht ist, daß mangels amtlicher
Kontrolle sich nicht selten verkrachte Existenzen dem Geschäfts
zweige des Inkassos zudrängen, und solche ohne irgend welche
Garantie für Verantwortlichkeit ihr Handwerk zum Schaden von
Kreditor und Debitor betreiben. Im Anschlusse an diese War
nung wird in dieser Einsendung alsdann auf das schon vor
mehr als 10
Jahren gegründete, äußerst solid coulant arbeitende
Anwalt und Inkassogeschäft von J. Portter vis-à-vis Bahnhof
St. Gallen aufmerksam gemacht und in der folgenden Nummer
In der
der Name I. Portter durch J. Forster berichtigt.
gleichen Nummer stand auch ein Reklame Inserat des Beklagten in
üblicher Form. Auf Anfrage eines vom Kläger beauftragten
Rechtsanwaltes in Berlin nannte die Redaktion des Konfektionärs
am 8. August 1895 den Beklagten Forster als den Einsender
der genannten Artikel. Ein vom Beklagten im Laufe des Prozeß
verfahrens eingelegtes, mit S. Kuro, ohne amtliche Beglaubigung
unterzeichnetes Aktenstück d. d. 10. Oktober 1895 besagt dagegen,
daß die Mitteilung im Konfektionär , Streiflichter über das
Inkassowesen der Schweiz, nicht, wie irrtümlich unterm 8. Au
gust bescheinigt worden sei, vom Beklagten, sondern von einem in
Berlin wohnenden Geschäftsfreunde herrühre.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem er aus
führte: Die schweizerische Gesetzgebung kenne die illoyale Kon
kurrenz als selbständiges, civilrechtliches Delikt nicht und die
Gerichtspraxis habe auf sachbezügliche Klage grundsätzlich immer
nur Art. 50 O. R. als anwendbar erklärt. Die Voraussetzungen
dieser Gesetzesstelle seien aber in casu nicht erfüllt; denn in den
eingeklagten Tatsachen liegen keine rechtswidrigen, d. h. gegen
das objektive Recht verstoßenden und gegen den Kläger gerichteten
Handlungen des Beklagten: Nicht in seinen Geschäftsempfehlungen,
Zirkularen und roten Zeddeln (welche letztere übrigens keine wei
tere Verbreitung gefunden hätten), weil in diesen Aktenstücken nur
wahre Tatsachen konstatiert seien. Nicht in den Einsendungen im
Konfektionär, weil Beklagter deren Urheberschaft bestreite und
ein Beweis hiefür nicht erbracht sei, eventuell in denselben nur
wahre, auf den verstorbenen I. U. Thurnheer bezügliche Tat
sachen mitgeteilt seien. Auch nicht in den beklagtischen Zuschriften
im Falle Bietenhader, weil dieselben durch bestimmte fachbezügliche
Behauptungen der Frau Bietenhader, welche sich nachher teilweise
als richtig herausgestellt hätten, veranlaßt worden seien. Sodann
sei der Beweis für den Eintritt einer Schädigung des Klägers
durch Kundenverlust oder Kundenrückgang nicht erbracht und die
Beweispflicht hiefür könne nicht durch Berufung auf den übrigens
nicht zutreffenden Art. 55 O. R. umgangen werden, da eine
Entschädigungs und nicht eine Genugtuungsklage anhängig ge
nacht worden sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen einer rechts
widrigen Handlung des Beklagten und einer objektiv ausgewiesenen
Schädigung des Klägers könnte unter den obwaltenden Umständen
in Anbetracht des Selbstmordes und ökonomischen Ruins des
Associé Thurnheer nicht angenommen werden. Eventuell wäre eine
allfällige Schädigung des Klägers weit mehr auf die allgemein
bekannten Verhältnisse des Associé Thurnheer, als auf die einge
klagten Handlungen des Beklagten zurückzuführen, und wäre daher
die Forderung des Klägers jedenfalls quantitativ übersetzt. Das
Begehren um Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteiles sei
in der gestellten Form und auch vom materiell rechtlichen Ge
sichtspunkte aus (Art. 50 event. 55 O. R. und 109 St. G. B.)
sowie mit Rücksicht auf den offenbaren, auf Kränkung des Be
klagten gerichteten Zweck einer solchen Veröffentlichung unbe
gründet.
2. Was zunächst die im Konfektionär erschienenen Artikel
anbetrifft, so hat die Vorinstanz gefunden, daß trotz aller Un
glaubwürdigkeit, daß diese beiden Einsendungen ohne jegliche un
mittelbare oder mittelbare Urheberschaft des Beklagten zur Ver
öffentlichung gelangt seien, dem Kläger ein genügender Beweis
für die Urheberschaft oder auch nur die mittelbare Beteiligung des
selben bei deren Veröffentlichung nicht gelungen sei. Hierin liegt
eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung und
es müssen daher diese Artikel für die vorliegende Klage gänzlich
außer Betracht fallen, obschon unter den vorliegenden Umständen
alles auf die Urheberschaft des Beklagten hindeutet, und es ins
besondere kaum denkbar ist, daß ein anderer als der Beklagte ein
tteresse daran möchte gehabt haben, mit der an dem Rechts
agentur und Inkassowesen geübten Kritik gerade eine Empfehlung
des Forsterschen Geschäftes zu verbinden, wie es in der Einsendung
vom 30. Juni 1895 geschehen ist. Können jedoch diese Artikel
dem Beklagten prozessualisch auch nicht zur Last gelegt werden,
so ist immerhin in dem übrigen tatsächlichen Klagfundament, wie
dasselbe vom Beklagten hat zugegeben werden müssen und von
der Vorinstanz festgestellt worden ist, der Tatbestand der con
currence déloyale unbestreitbar gegeben. Wenn Beklagter zu
nächst eingewendet hat, daß in seinen Geschäftsempfehlungen, Zir
kularen und roten Zeddeln nur wahre Tatsachen konstatiert seien,
so ist dies unrichtig. Allerdings hat er in seinen Kundgebungen
die Worte so zu stellen gewußt, daß er mit einem gewissen Schein
behaupten kann, es sei damit nichts unwahres gesagt. Betrachtet
man aber seine Außerungen nicht nach ihrem bloßen Wortlaute,
sondern nach dem Sinne, der sich aus dem Zusammenhang not
wendig ergibt, so erscheinen sie als Entstellungen der Tatsachen,
vorgebracht und geeignet, die Persönlichkeit des Klägers im Mit
bewerbe zu unterdrücken. So war die Bemerkung in der Geschäfts
empfehlung des Beklagten, daß die Firma Thurnheer Härtsch
nicht mehr existiere, insofern zwar nicht unwahr, als diese Firma
sich in der Tat durch den Tod des Associé Thurnheer aufgelöst
hatte; allein der Beklagte verschwieg dabei die ihm wohl bekannte
wesentliche Tatsache, daß das Geschäft materiell durch den Kläger
weiter geführt wurde, und erweckte dadurch beim Publikum die
irrtümliche Annahme, daß das Geschäft, welches Kläger mit
Thurnheer bisher zusammen betrieben hatte, überhaupt nicht mehr
bestehe; denn daß der Beklagte eine vernünftige Veranlassung zum
Erlaß einer Anzeige bloß in dem Sinne gehabt hätte, daß das
Konkurrenzgeschäft Thurnheer Härtsch nicht mehr unter der
bisherigen Firma betrieben werde, mußte von vornherein als aus
geschlossen erscheinen, und die Leser des Inserates konnten daher
schlechterdings nichts anderes annehmen, als daß Beklagter mit
jenem Zusatz habe sagen wollen, das genannte Konkurrenzgeschäft
werde überhaupt nicht mehr weitergeführt. Die Einwendung des
Beklagten, es habe eine Rechtspflicht, auf die Weiterführung des
Geschäftes durch den Kläger hinzuweisen, für ihn nicht bestanden,
ist völlig verfehlt; denn nicht darum handelt es sich, ob dem
Beklagten habe zugemutet werden können, im Interesse des Klägers
tätig zu werden, sondern ob es ihm erlaubt gewesen sei, bekannt
zu machen, daß die genannte Konkurrenzfirma nicht mehr existiere,
und dies muß verneint werden, weil er damit den Irrtum er
weckte, daß auch der Kläger das bisher betriebene Geschäft nicht
mehr fortsetze, und mit dieser Irreführung des Publikums ein
von der allgemeinen Rechtsordnung geschützter Anspruch des
Klägers auf Anerkennung und Geltung seiner Persönlichkeit im
Verkehr, also ein Individualrecht desselben verletzt wurde. Daß
Beklagter hiebei wider besseres Wissen handelte, ergibt sich ohne
weiteres aus der von ihm nicht bestrittenen Tatsache, daß er von
der Weiterführung des Geschäftes unter der Firma A. Härtsch
Kenntnis hatte.
3. Auch das Zirkular, in welchem Beklagter erklärte, das In
kasso und Rechtsgeschäft Thurnheer Härtsch in St. Gallen sei
in Folge Ablebens des J. U. Thurnheer und Schuldenruf auf
gelöst, war offenbar und zwar noch in höherm Maße geeignet,
den Kläger als Konkurrenten zu unterdrücken, indem der Beklagte
damit nicht nur kundgab, daß sein Geschäft nicht mehr existiere,
sondern zugleich insinuierte, dasselbe sei sinanziell zusammenge
brochen, oder im Verkrachen begriffen. Beklagter behauptet nun
allerdings, die Erwähnung des Schuldenrufs beziehe sich nur auf
die Person des J. U. Thurnheer und es sei ja wahr, daß über
diesen der Schuldenruf ergangen sei. Allein wenn auch bei der
Wortstellung, die der Beklagte gebrauchte, diese Konstruktion
grammatikalisch nicht geradezu unmöglich ist, so geht doch aus
dem Zusammenhang und der Tendenz der Notiz klar hervor, daß
er die Meinung erwecken wollte, es sei über das Geschäft der
Schuldenruf ergangen und dasselbe bestehe deshalb nicht mehr.
Daß diese Mitteilung in höchstem Grade das Zutrauen in die
Kreditwürdigkeit des Klägers erschüttern mußte und geeignet war,
Kunden von ihm fern zu halten, liegt auf der Hand.
4. Ebenso stellt sich die Korrespondenz des Beklagten mit den
Bietenhaderschen Kreditoren als nichts anderes dar, denn als ein
Versuch, das Vertrauen der klägerischen Klienten in die Kredit
würdigkeit ihres Bevollmächtigten zu untergraben, dieselben zu
allarmieren und sie zum eigenen Vorteil vom Kläger abwendig
zu machen. Beklagter hat zwar in seiner Rekursschrift behauptet
die Vorinstanz habe in der Annahme, daß er die Auszahlung der
Betreffnisse an sämtliche Gläubiger, also auch an Thurnheer
Härtsch, übernommen und behauptet habe, geirrt, indem er nur
von der Ausrichtung der Betreffnisse an die von ihm vertretenen
Gläubiger habe sprechen wollen. Aus den oben mitgeteilten Briefen
die der Beklagte am 6. Juni 1895 erließ, geht jedoch deutlich
rvor, daß er seine Mitteilung, er habe die Zahlung des Mora
toriums von Bietenhader Senn schon im März ausgerichtet, in
dem Sinne verstanden wissen wollte, daß er die Auszahlung an
sämmtliche Bietenhaderschen Kreditoren, resp. ihre Vertreter, also
auch an Thurnheer Härtsch, besorgt habe, und es somit nur au
den letztern liege, wenn ihre Klienten das Geld noch nicht erhalten
hätten. Die verdächtigende Absicht des Beklagten äußert sich so
dann vollends klar in dem Schlußsatze des erwähnten Briefes,
wo er sein Interesse an Auskunft in dieser Sache damit moti
viert, daß Härtsch die Passiven der erloschenen Firma Turnheer
Härtsch nicht übernommen habe und dadurch andeutete, daß
Härtsch sich seiner Verpflichtungen als Anteilhaber dieser Firma
entziehen wolle, obgleich es dem Beklagten als Anwalt nicht un
bekannt sein konnte, daß dieser auch nach der Auflösung der Ge
sellschaft für alle Verbindlichkeiten von Gesetzeswegen noch haftete,
und daher eine ausdrückliche Übernahme der Passiven gar nicht
nötig war.
5. Hat nach dem Gesagten der Beklagte durch die bezeichneten
Außerungen gegenüber dem Kläger objektiv und subjektiv wider
rechtlich gehandelt, so ist er demselben nach Art. 50 O. R. zum
Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu verpflichten. Der
Beklagte behauptet nun, ein solcher Schaden sei nach der tatsäch
lichen Feststellung des Kantonsgerichtes nicht konstatiert, indem
dasselbe nur feststelle, daß die Handlungen des Beklagten zur
erbeiführung eines Schadens geeignet seien, und ihn daraufhin
zur Entschädigung an den Kläger verurteilt habe. Dies ist jedoch
nicht richtig. Die Vorinstanz nimmt an, nachdem feststehe, daß
die Kundgebungen deß Beklagten nicht bloß darauf berechnet, son
dern auch geeignet gewesen seien, in der Geschäftswelt unrichtige,
dem Kläger Gefahr und Nachteil bringende Vorstellungen zu er
wecken, so sei als bewiesen anzusehen, daß ihm ein Schaden auch
wirklich entstanden sei, nur lasse sich derselbe nicht positiv nach
weisen und es habe daher zur Bemessung der Höhe desselben
die freie richterliche Würdigung gemäß Art. 51 O. R. einzutreten,
Damit verkennt die Vorinstanz keineswegs den Grundsatz, daß
der Kaufalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung
und dem eingetretenen Schaden vom Kläger nachzuweisen sei; sie
sieht diesen Nachweis vielmehr nach den Umständen des vorliegen
den Falles als erbracht an. Wenn nun die Vorinstanz nach
freiem richterlichem Ermessen den Betrag des Schadenersatzes auf
500 Fr. festsetzte, so beruht diese Entscheidung nicht auf unrich
tiger Würdigung der Umstände und der Größe der Verschuldung
sondern erscheint gegenteils den Verhältnissen vollkommen ange
messen, und es würde sich namentlich mit Rücksicht auf diesen
letztern Faktor, der nach Art. 51 Abs. 1 O. R. mit in's Auge
zu fassen ist, eine Reduktion des dem Kläger zugesprochenen Be
trages nicht rechtfertigen. Ob Kläger außer dem Ersatz des er
littenen Schadens noch auf eine Genugtuungssumme auf Grund
von Art. 55 O. R. Anspruch habe, kann dahingestellt bleiben,
da die Vorinstanz ihre Entscheidung auf diese Gesetzesbestimmung
nicht gestützt und Kläger sich bei deren Urteil beruhigt hat.
6. Was schließlich das Begehren des Klägers um Ermächtigung
r Publikation des Urteils anbelangt, so ist dasselbe ebenfalls
begründet. Nach Art. 51 O. R. wird nicht bloß die Größe, son
dern auch die Art des Schadenersatzes durch das richterliche Er
messen, in Würdigung der Umstände festgestellt. Der Gesetzgeber
sieht somit die Möglichkeit verschiedener Arten des Schadenersatzes
vor und braucht derselbe daher nicht bloß in einer Geldentschädi
gung zu bestehen. Vielmehr können auch andere, zu Ausgleichung
des erlittenen Unrechtes geeignete Mittel zugelassen werden, wozu
zweifellos auch die Publikation des die Rechtswidrigkeit des ge
schehenen Angriffes konstatierende Urteil zu zählen ist. Insbe
sondere in Fällen, wie der vorliegende, wo das Ansehen und die
geschäftliche Stellung des Klägers in weitem Umfang erschütter
worden ist, erscheint die Veröffentlichung des seine Rechte schützen
den Urteils als ein angemessenes Mittel, den frühern
Zustand
für die Zukunft wieder herzustellen und die nachteiligen Folgen
der erlittenen Rechtsverletzung möglichst aufzuheben. Das ange
fochtene Urteil ist daher im ganzen Umfange zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Kantonsgerichtes des (Kantons St. Gallen
vom 8./9. Januar 1896 in allen Teilen bestätigt.