Art. 45 Abs. 3 BV; Niederlassungsentzug wegen wiederholter Bestrafung wegen schwerer Vergehen. Ob eine strafgerichtliche Verurteilung als Bestrafung wegen eines schweren Vergehens zu gelten hat, ist nicht schematisch nach dem Strafmaß zu beurteilen; maßgebend ist vielmehr eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das Bundesgericht behält sich hierbei eine freie Prüfung vor. Auch eine nur kurze Freiheitsstrafe kann bei der Art des Delikts, insbesondere bei Drohung und Rückfall, als Indiz für die Schwere genügen. Wiederholte polizeiliche oder strafrechtliche Vorfälle dürfen im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, soweit sie das Bild einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Person bestätigen.
streiften hart an die Kriminalität. Beim Urteil vom 4. Oktober sodann handle es sich um lebensgefährliche Drohung im ersten Rückfall, und Hausskandal im dritten Rückfall. Das seien Ver gehen schwerer Natur und sei somit die wiederholte Bestrafung im Sinne der Verfassung gegeben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Laut Art. 45, 3 B. V. kann die Niederlassung Denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt ge richtlich bestraft worden sind. Die rekursbeklagte Regierung be hauptet nun, daß diese Voraussetzung beim Rekurrenten zutreffe und die über ihn verhängte Ausweisung aus Luzern daher ge rechtfertigt sei; umgekehrt macht Rekurrent hierorts geltend, daß erwähntes Requisit der Ausweifung nicht vorliege und der an gefochtene Regierungsbeschluß daher als verfassungswidrig aufzu heben sei. Muß demgemäß geprüft werden, ob die Ausweisung des Rekurrenten durch die erwähnte Verfassungsnorm gerecht fertigt werde, so fällt in Betracht: Es ist unbestritten, und geht rigens aus den Akten hervor, daß Rekurrent zwei Mal (das eine Mal unterm 7. Juni 1894 vom luzernischen Obergerichte, das andere Mal unterm 4. Oktober 1895 vom Bezirksgericht Luzern), also wiederholt gerichtlich bestraft worden ist. Streitig t dagegen, ob diese wiederholte gerichtliche Bestrafung wegen schwerer Vergehen erfolgt sei. Was nun das Urteil des Ober gerichtes anbetrifft, so erklärte dasselbe den Rekurrenten (von Polizeivergehen abgesehen) als schuldig der Drohung nach 121 des luz. P. Str. G., begangen gegenüber seiner Mutter und einer andern Person in realer Konkurrenz, und verurteilte ihn deswegen zu zwei Monaten Arbeitshaus. Es kann nun keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß diese Bestrafung im Sinne von Art. 45, 3 B. V. als eine solche wegen schwerer Vergehen zu betrachten ist; dies um so mehr, als die Drohung laut Akten auch mit schwerer Mißhandlung der Mutter Kost verbunden war. Die zweite Bestrafung sodann, vom 4. Ok tober 1895, lautete freilich nur auf 14 Tage Gefängnis, und macht Rekurrent daher geltend, daß diese geringe Strafe nicht als Aquivalent für ein schweres Vergehen betrachtet werden könne. Indes ist die Frage, ob ein Vergehen im Sinne von Art. 45, 3 cit. als schweres betrachtet werden könne, keineswegs ohne weiters nach der Größe der erkannten Strafe zu beantworten; vielmehr muß sich das Bundesgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen bundesrechtlichen Praxis für jeden einzelnen Fall das Recht freier Beurteilung unter Würdigung der Gesamtheit der Umstände vorbe halten (Bundesblatt 1883, III, S. 30; 1885, S. 688 Ziff. 6). Im vorliegenden Falle fällt nun schwerwiegend in Betracht, daß Rekurrent auch laut dem letztern Urteile sich der lebensgefährlichen Drohung schuldig gemacht hat. Er befindet sich somit bezüglich dieses Vergehens, wenn das Gericht in diesem zweiten Falle auch eine geringere Verschuldung angenommen hatte, im Rückfall. Dies Moment des Rückfalls, in Verbindung mit den weitern wieder holten polizeilichen Bestrafungen wegen nächtlicher Ruhestörung Widersetzlichkeit gegen die Polizei, Straßenskandal, ec. (vide sub A und C) beweisen, daß man es hier mit einem gewalttätigen Menschen zu tun hat, der die öffentliche Sicherheit gefährdet. Die stattgehabte Ausweisung erscheint daher als statthaft. In derartigen Fällen haben auch die politischen Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesversammlung) eine Ausweisung als statt haft erklärt (B. Bl. 1882; III, S. 565; 1883, II, S. 854 Ziffer 4 litt. c und S. 34 Ziffer 4; 1885, II, S. 688 Ziffer 6). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.