Art. 59 BV; distinction between inheritance disputes and personal claims in estate-related litigation; forum of domicile applies only to personal claims. Claims for payment of amounts allegedly collected and retained from estate assets do not become inheritance claims merely because they arise in the context of an estate division. Only disputes concerning succession to the estate, an estate share, or division of the estate are true inheritance disputes; a simple claim to restitution/payment remains subject to the defendant’s forum. For deadlines, if the last day falls on a Sunday, expiry is deferred to the next working day (consid. 1-3).
Klage. Dabei stellten sie zunächst unter I das Begehren, der Beklagte habe anzuerkennen, daß die Teilung des Nachlasses des Georg Iffrig sel. gemäß zwei unter den Erben abgeschlossenen Verträgen (vom 20. Oktober 1893 und 22. April 1894) zu vollziehen sei; im weitern verlangten sie Einwerfung in die Erb masse bezw. Anrechnung auf den Erbteil bezüglich folgender Be träge: II a) den Betrag einer Police auf die Lebensversicherungs bank in Gotha von 5000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 7. Sep tember 1893; b) den Betrag von 2500 Fr. nebst Zins à 5 % seit gleichem Datum; c) 600 Fr. nebst Zins seit 1. Oktober 1893. Diese Ansprüche ad II werden im wesentlichen wie folgt begründet: ad II a: Georg Iffrig, Vater, sei bei der Lebens versicherungsbank in Gotha zu 5000 Fr. versichert gewesen; diesen Betrag habe der Beklagte erhoben und nicht in die Erb rig, Vater, habe an masse eingeworfen; ad II b. Georg Georg Iffrig, Sohn, am 9. Juni 1892 sein Coiffeurgeschäft abgetreten und dabei unter anderm die Bedingung gestellt, daß derselbe seinem Bruder Eduard einen jährlichen Mietzins von 3000 Fr. zahle. Nuu habe Georg Iffrig für die Zeit vom 9. Juni 1892 bis 17. September 1893 (1½ Jahr) im ganzen nur (am 22. Oktober 1893) 500 Fr. gezahlt; er sei daher noch 2000 Fr. und Zins schuldig; ad II c: Georg Iffrig, Sohn, habe nach dem Tode des Erblassers Zinsen von verschiedenen Obligationen erhoben und davon 600 Fr. zurückbehalten. Der beklagte Georg Iffrig erhob punkto Begehren II abc die In kompetenzeinrede. Das Bezirksgericht Luzern wies dieselbe ab; die Justizkommission des Obergerichtes sodann erkannte unterm 19. September 1895 dahin, daß das Bezirksgericht Luzern punkto Begehren II b inkompetent, im übrigen aber kompetent sei. Die Begründung dieses Entscheides geht im wesentlichen dahin, daß die Ansprüche unter II a und c, weil die Ausrechnung und Aus einandersetzung über eine communio incidens aus Erbfolge be treffend, von Art. 59 B. V. nicht betroffen würden, dagegen die Ansprache unter II b für dem Erblasser geschuldeten Jahreszins samt Marchzins eine rein persönliche sei und Kläger daher mit derselben an die Gerichte des Domizils des angeblichen Schuldners gewiesen werden müßten. B. Gegen diesen (am 25. September 1895 mitgeteilten) Ent scheid erklärte Georg Iffrig unterm 25. November 1895 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei das Bezirksgericht Luzern auch für die Klagbegehren unter II a und c als inkompetent zu erklären, unter Kostenfolge. Er führt aus: Er sei aufrechtstehend und habe Domizil in Inter laken, Kantons Bern. Demgemäß hätte er, laut Art. 59 B. V., für persönliche Ansprüche in Interlaken belangt werden müssen. In casu sei dies nicht geschehen und Art. 59 dadurch verletzt worden. Das Begehren sub II a, auf Zahlung des Betrages der Versicherungssumme, sei persönlicher Natur; der Standpunkt der actio familiæe erciscundæ treffe in keiner Weise zu, indem die Forderung aus dem Versicherungsvertrag nie im Vermögen des Erblassers gewesen, sondern erst mit seinem Tode existent gewor den sei. Maßgebend sei, daß die Klage sub II a materiell nicht etwas wolle, was zum Vermögen des Erblassers gehört habe und deshalb zur Masse reklamiert werden könne. Genanntes Begehren sei vielmehr eine bloße actio mandati oder actio negotiorum gestorum, folglich persönlicher Natur und dem Art. 59 B. B. unterstellt. Das gleiche gelte von dem Begehren sub II c, und könne die Formulierung als Begehren um Anrechnung auf den Erbteil an der Natur der Ansprüche nichts ändern. C. Die Rekursbeklagten beantragen Nichteintreten, eventuell Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge. Sie führen aus: Zunächst werde Verspätung des Rekurses behauptet. Eventuell werde angebracht, daß es sich vorliegend um einen eigentlichen Erbteilungsprozeß handle, was aus dem Begehren I, als dem Hauptbegehren, hervorgehe. Das Begehren II betreffe bloße Er gänzungen zu 1 und unterliege gemäß 54 luzern. C. R. V. als Nebensache dem Forum der Hauptsache. Die Forderung aus der Lebensversicherungspolice, welche auf den Erblasser gelautet habe, sei, wenn auch als befristete, schon zu Lebzeiten des Erb lassers existent gewesen und habe einen Teil seines Vermögens gebildet. Der bezügliche Anspruch der Kläger sei ein erbrecht licher; derselbe betreffe Einschießung von Wertobjekten bezw. Geldbeträgen, deren Erbschaftsqualität unbestritten sei, an die Erbmasse, an welcher auch der Beklagte Anteil habe. Diese
Einschießung bezw. Anrechnung sei eine erbrechtliche Pflicht; durch Erfüllung derselben solle die Erbteilung ermöglicht werden; die bezügliche Klage sei die actio familiæ erciscundæ und keine per sönliche Klage. Auf welchem Wege der Miterbe in den Besitz der betreffenden Nachlaßteile gelangt sei, sei gleichgültig; übrigens habe derselbe weder als Mandatar noch als negotiorum gestor gehandelt. Von einer persönlichen Ansprache könne jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wo es sich wie hier um eine unverteilte Erbschaft handle ( 48 luz. C. P. V.). Es werde auch verwiesen auf Blumer Morel, Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, I, S. 423, und Bundesblatt 1868, II, 482. D. Die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes ver zichtete auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
im Civilprozesse geltend machen dürfte, so wäre es Sache der Rekursbeklagten gewesen, eventuell darzutun, daß diese Einreden erbrechtlicher Natur seien; hingegen ist dies nicht geschehen und scheint aus den Akten vielmehr hervorzugehen, daß auch fragliche Einreden persönlicher Natur seien; in der Tat kann dem Rekurse entnommen werden, daß Georg Iffrig im Civilprozeß seine Ein reden aus Mandat resp. Geschäftsführung ohne Auftrag zu schöpfen gedenkt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der angefochtene Entscheid der Justizkommission des luzernischen Obergerichtes vom 19. September 1895 dahin abgeändert, daß das Bezirksgericht Luzern punkto Klagebegehren II a und c der Witwe M. Iffrig und des Ed. Iffrig nicht kompetent sei.