Gesamter Gesetzestext
- Urteil vom 5. Februar 1896 in Sachen Frey.
A. Heinrich Frey, von und in Zürich, ist militärsteuerpflichtig.
Da er den Militärpflichtersatz für das Jahr 1894 nicht bezahlte,
erließ die Direktion des Militärs des Kantons Zürich im De
zember 1895 an ihn eine Einberufung in die Kaserne zum Ab
verdienen der rückständigen Steuer.
B. Gegen die betreffende Verfügung erklärte Heinrich Frey
unterm 6. Januar 1896 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, indem er sich im wesentlichen auf das verfassungs
mäßige Verbot des Schuldverhaftes (Art. 59 B. V.) und die
bundesgerichtliche Praxis berief.
C. Die zürcherische Militärdirektion beantragte Abweisung des
Rekurses, indem sie im wesentlichen ausführte: Art. 18 B. V.
erkläre jeden Schweizer als wehrpflichtig und sehe bundesrechtliche
Bestimmungen über den Militärpflichtersatz vor. Das bezügliche
Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 sodann bestimme in Art. 1,
daß jeder Schweizer, der keinen persönlichen Militärdienst leiste,
dafür einen Ersatz in Geld zu entrichten habe. Art. 17 ibid. be
auftrage die Kantone mit dem Erlaß der notwendigen Vollzie
hungsverordnungen zum Bezuge des Ersatzes, und Art. 9 der
eidgenössischen Vollziehungsordnung bestimme, daß die Kantone
gegen Ersatzpflichtige, die der Zahlungsaufforderung keine Folge
leisteten, die nötigen Vorkehren treffen sollten. In Ausführung
von Art. 17 des Bundesgesetzes habe nun der Kanton Zürich
unterm 19. Juli 1879 eine Verordnung über den Bezug des
Militärpflichtersatzes erlassen, welche die bundesrätliche Genehmi
gung erhalten habe. Laut Art. 6 f. genannter Verordnung seien
diejenigen, die den Ersatz nicht bezahlen, zum Abverdienen des
selben einzuberufen. Art. 59 B. V. werde dadurch nicht ver
letzt, da es sich nicht um Schuldverhaft handle, die Betroffenen
überhaupt sich frei bewegen könnten; sie leisteten nur durch Arbeit
ein Aquivalent für den Militärpflichtersatz. Das Abverdiener Ver
fahren entspreche dem Art. 4 B. V., indem sonst der ohnehin
schwer belastete Dienstpflichtige im Vergleich zum Ersatzpflichtigen
noch ungünstiger gestellt wäre. Der letztere erhalte nach genanntem
Verfahren eine Aufforderung, sich auf einen gewissen Zeitpunkt
in der Kaserne zum Abverdienen zu stellen, mit andern Worten,
er erhalte als Landsturmpflichtiger einen Dienstbefehl, in welchem
bei Nichtbefolgung polizeiliche Einlieferung in Aussicht gestellt
werde. Wenn er diesem Befehl keine Folge leiste, so habe er die
Folgen seines Ungehorsams sich selber zuzuschreiben und hätte die
Militärbehörde eigentlich das Recht, ihn wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen oder Nichtbefolgung eines Dienst
befehls zu bestrafen. Würde das Abverdiener Verfahren beseitigt,
so müßte man die Säumigen betreiben; es hätte das vielfache
Inkonvenienzen im Gefolge, u. s. w.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Thatbestand des vorliegenden Falls weicht von demjenigen
in Sachen Danielsen (s. Entscheid des Bundesgerichtes vom
- Dezember 1895) insofern ab, als hier zur Zeit nur die
Aufforderung zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes ergangen
ist, während dort bereits, wegen Nichtbefolgung des betreffenden
Aufgebots, die Ausschreibung zu polizeilicher Einbringung erfolgt
war. Indes hat die rekursbeklagte Behörde ausdrücklich zugegeben,
daß auch im vorliegenden Falle, falls der zum Abverdienen Auf
gebotene nicht einrücken sollte, polizeiliche Ausschreibung bezw.
polizeilicher Transport zur Kaserne stattfinden würde; rechtlich
liegt daher speziell mit Bezug auf Art. 59 B. V. dieser Fall mit
dem citierten Fall Danielsen gleich. Es mag daher im Allgemeinen
auf die Erwägungen und den Entscheid genannten Falles ver
wiesen werden. Daselbst wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Militärpflichtersatzsteuer ist eine Geldschuld des Ersatzpflich
tigen; sie soll durch Zahlung getilgt werden. Wenn selbe nicht
erfolgt, so tritt nach dem in Frage stehenden System nicht etwa
Betreibung ein; ebensowenig wird untersucht, ob die Nichtzahlung
auf Verschulden beruhe, und im Bejahungsfalle eine Strafe (etwa
in Form von Haft) verhängt. Vielmehr soll die Tilgung der be
treffenden Steuerforderung erfolgen durch Abverdienen; zu diesem
Zwecke aber wird der Steuerpflichtige in eine Kaserne oder sonstige
Militäranstalt einberufen und eventuell polizeilich in dieselbe ein
gebracht. Die rekursbeklagte Behörde macht nun diesbezüglich zwar
geltend, daß darin kein Schuldverhaft liege. Hingegen ist nur
richtig, daß die sogenannten Abverdiener nicht in einem ge
schlossenen Lokal eingesperrt zu werden pflegen; andrerseits liegt
doch, sowohl in der polizeilichen Einbringung als im Zurückbe
halten in der betreffenden Militäranstalt ein Freiheitsentzug. Da
derselbe sodann als Exekutionsmittel zur Eintreibung resp. Tilgung
einer Forderung dient, die nicht Strafe ist, so sind die Merkmale
des verfassungswidrigen Schuldverhafts gegeben (A. Slg. XIV,
S. 179; XIX, S. 46, 473). Es ist daher der Rekurs als be
gründet zu erklären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Einberufung
des Rekurrenten zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes dem
nach aufgehoben.
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