Art. 59 BV; military tax enforcement by compulsory reporting to a barracks as work-off measure; prohibition of debt imprisonment. A deprivation of liberty constitutes unconstitutional debt imprisonment when it serves as an execution measure for collection or extinguishment of a monetary debt and not as criminal punishment. It is irrelevant that the person is not confined in a closed cell; sufficient is police transport to and retention in a military institution. The characterization as an alternative performance or equivalent does not exclude the constitutional prohibition where the enforcement pressure is based on liberty deprivation (cf. consid. 2).
war. Indes hat die rekursbeklagte Behörde ausdrücklich zugegeben, daß auch im vorliegenden Falle, falls der zum Abverdienen Auf gebotene nicht einrücken sollte, polizeiliche Ausschreibung bezw. polizeilicher Transport zur Kaserne stattfinden würde; rechtlich liegt daher speziell mit Bezug auf Art. 59 B. V. dieser Fall mit dem citierten Fall Danielsen gleich. Es mag daher im Allgemeinen auf die Erwägungen und den Entscheid genannten Falles ver wiesen werden. Daselbst wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Militärpflichtersatzsteuer ist eine Geldschuld des Ersatzpflich tigen; sie soll durch Zahlung getilgt werden. Wenn selbe nicht erfolgt, so tritt nach dem in Frage stehenden System nicht etwa Betreibung ein; ebensowenig wird untersucht, ob die Nichtzahlung auf Verschulden beruhe, und im Bejahungsfalle eine Strafe (etwa in Form von Haft) verhängt. Vielmehr soll die Tilgung der be treffenden Steuerforderung erfolgen durch Abverdienen; zu diesem Zwecke aber wird der Steuerpflichtige in eine Kaserne oder sonstige Militäranstalt einberufen und eventuell polizeilich in dieselbe ein gebracht. Die rekursbeklagte Behörde macht nun diesbezüglich zwar geltend, daß darin kein Schuldverhaft liege. Hingegen ist nur richtig, daß die sogenannten Abverdiener nicht in einem ge schlossenen Lokal eingesperrt zu werden pflegen; andrerseits liegt doch, sowohl in der polizeilichen Einbringung als im Zurückbe halten in der betreffenden Militäranstalt ein Freiheitsentzug. Da derselbe sodann als Exekutionsmittel zur Eintreibung resp. Tilgung einer Forderung dient, die nicht Strafe ist, so sind die Merkmale des verfassungswidrigen Schuldverhafts gegeben (A. Slg. XIV, S. 179; XIX, S. 46, 473). Es ist daher der Rekurs als be gründet zu erklären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und die Einberufung des Rekurrenten zum Abverdienen des Militärpflichtersatzes dem nach aufgehoben.