Art. 250 Abs. 3 SchKG; Bedeutung des Erfolgs der Kollokationsklage für die Verteilung der Masse: Der obsiegende Kläger erhält nicht den vollen Anteil des beklagten Gläubigers, sondern nur den Betrag, um welchen dessen Dividende infolge der richtigen Kollokation herabgesetzt wird. Die nachträgliche Anpassung eines rechtskräftigen Kollokationsplanes ist eine Rechenoperation der Konkursbehörde und untersteht der Aufsicht. Bleibt der beklagte Gläubiger auch bei richtiger Kollokation vor dem Kläger rangiert, so verschafft der Prozess dem Kläger keinen Anspruch auf den gesamten streitigen Erlös (consid. 1-2).
Die Gläubiger, die Ansprüche eingaben, waren unter andern;
Die erste Forderung des A. Weber von 6584 Fr. 40 Cts. (Kollokationsplan Nr. 7) gelangte dabei zur Deckung, nicht da gegen seine Forderung von 42,582 Fr. a Cts. (Kollokations plan Nr. 10) und ebensowenig diejenige des Basler Löwenbräu von 16,623 Fr. 30 Cts. (Kollokationsplan Nr. 11). Die ungedeckte Forderung des A. Weber wurde in Klasse IVa verwiesen und erhielt hier unter Ziffer 8 Anweisung auf Erlös des beweglichen Vermögens für 13,556 Fr. 06 Cts. Vorgänglich waren von diesem Erlös 45 Fr. 50 Cts. in Klasse III dem Dr. Möri und 2250 Fr. in Klasse IV der Ehefrau des Gemein schuldners zugewiesen worden. Das Basler Löwenbräu gelangte für seine Forderung in Klasse V zu Verlust. Dasselbe ereignete sich für die Forderungen von A. Bächler Comp. und von Dr. Courvoisier. III. Das Basler Löwenbräu, A. Bächler Comp. und Dr. Courvoisier beschwerten sich über diese Verteilungsart bei der Auf sichtsbehörde. Sie stellten folgende Begehren:
Es sei die Verteilungsliste im Konkurse Buner, d. d.
September 1895, dahin zu modifizieren, daß den drei Be schwerdeführern der Gesamterlös des versteigerten Hotelmobiliars (angebl. Pertinenzien) zugewiesen werde, und demgemäß die An weisung des Aug. Weber sub Ziff. 8 Verteilungsliste auf 4012 Fr. 21 Cts. zu redutzieren.
Es sei das den Beschwerdeführern zukommende Betreffnis auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen und es sei dasselbe unter den Beschwerdeführern im prorata ihrer Forderungen zu verteilen. Diese Begehren waren folgendermaßen begründet: Laut Kollo kationsplan schließen die grundpfändlichen Anweisungen des A. Weber eine Anweisung auf das Pertinenzmobiliar in sich. Ganz irrelevant ist es, daß im Verlaufe des Anfechtungsprozesses A. Weber und der Konkursverwalter sich dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterzogen haben. Die An fechtungsprozesse sind zu Gunsten der Beschwerdeführer entschieden worden und daher ist ihnen der Prozeßgewinn, d. h. der Erlös des Hotelmobiliars, der auf 9543 Fr. 75 Cts. festzusetzen ist, einzig zuzuweisen. Dieser Erlös hat mit der übrigen Mobiliar masse nicht vereinigt und es hat darauf A. Weber in Klasse IVa nicht angewiesen werden dürfen. Es kann ihm bloß die Restanz der übrigen Mobiliarmasse zugeteilt werden. Der Konkursverwalter und der zur Einreichung von Gegen bemerkungen eingeladene A. Weber beantragten Abweisung der Beschwerde. Sie führen im wesentlichen aus: Von Anfang an hätten sowohl A. Weber als der Konkursverwalter unter dem Grundpfand, auf das die Grundpfandgläubiger kolloziert worden seien, das Hotel zur Krone ohne das Hotelmobiliar verstanden, und es habe nie die Absicht bestanden, den Erlös dieses Mobiliars ebenfalls zur Deckung der Grundpfandgläubiger zu verwenden. Das sei denn auch einzig in den Einspruchsprozessen des Basler Löwen bräu, der Firma A. Bächler Comp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber festgestellt worden und irgendwelches Vermögen hätten die Einspruchskläger dadurch nicht erstritten. Danach habe denn auch der gesamte Mobiliarerlös zu einer Masse vereinigt werden und die Verteilung gemäß dem Kollokationsplan vorgenommen werden müssen, wie sie in der Verteilungsliste niedergelegt sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als unbe gründet ab, indem sie folgendes in Erwägung zog:
Der Angriff des Dr. Courvoisier auf die dem A. Weber für seine Forderung von 42,582 Fr. a Cts. in Klasse IVa er teilte Anweisung ist vom Gerichte zurückgewiesen worden und der Kollokationsplan in dieser Beziehung unverändert geblieben. Ferner ist im Einspruchsprozesse des Basler Löwenbräu, der Firma A. Bächler Eomp. und des Dr. Courvoisier gegen A. Weber lediglich erkannt worden, daß der Einspruchsbeklagte auf das Hotel mobiliar kein Grundpfandrecht besitze.
Dem Kollokationsplane, wie er aus den Einspruchsprozessen hervorgegangen ist, entspricht die aufgestellte Verteilungsliste. Einerseits ist der Erlös des Hotelmobilars nicht zum Grund pfanderlös geschlagen worden, anderseits ist dem A. Weber, da er aus dem Grundpfande für seine Forderung von 42,582 Fr. a Cts. keine Deckung erhalten hat, in Klasse IVa der Erlös der Mobiliar masse, soweit er nicht durch vorgehende Kurrentgläubiger absorbiert war, zugewiesen worden.
Die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten durch die Einspruchsprozesse gegen A. Weber den Erlös des Hotelmobiliars erstritten, ist eine Fiktion. Erstlich könnte es sich für die Konkurs behörden auch jetzt noch fragen, ob angesichts der Erklärungen des A. Weber und des Konkursverwalters über die Ausdehnung des Pfandrechts, das letzterer in Anspruch nahm, durch die Prozesse an der schon bestehenden Sachlage überhaupt etwas geändert wor den sei. Nimmt man aber auch an, die Einsprecher wären wirk ch gezwungen gewesen, auf dem Prozeßwege das Pfandrecht des A. Weber auf das richtige Maß zurückzuführen, so war dann aber auch der einzige Erfolg ihres Obsiegens, daß der Erlös des Hotelmobiliars nicht zur Deckung der Grundpfandgläubiger ver wendet werden durfte. Die Anweisung des A. Weber in Klasse IVa bleibt aufrecht und absorbiert den Prozeßgewinn der in Klasse V kollozierten Einsprecher. Gegen diesen Entscheid der Aufsichtsbehörde haben die Be schwerdeführer an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung des Rekurses kom petent. Zwar ist es Sache der Gerichte, über die Anfechtung eines Kollokationsplanes zu entscheiden, und es ist auch im vorliegenden Falle in dieser Hinsicht ein richterliches Erkenntnis erlassen wor den. Dagegen steht die auf Grund eines in Rechtskraft erwach senen Kollokationsplanes gemäß Art. 250, Absatz 3 des Betrei bungsgesetzes vorzunehmende Berechnung des Betrages der einzelnen Forderungen dem Konkursamte, eventuell den Aufsichtsbehörden zu (Art. 17 und 241 B. G.). Denn, wie schon der Bundesrat in einem früheren Falle entschieden, hat mit der Feststellung des Betrages und des Ranges der angefochtenen Forderung das Konkursgericht seine Aufgabe erschöpft. Das weitere, nämlich die Anbringung der durch das Urteil bedingten Abänderungen des Kollokationsplanes ist eine einfache Rechenoperation, die von der Konkursbehörde vorgenommen wird. (Rekurs Frei und Kon sorten, Archiv II, Nr. 66).
Im vorliegenden Falle nun wird von den Beschwerdeführern ein Betrag von 9543 Fr. 75 Cts., den sie infolge ihrer Anfech tungsklage gegen A. Weber erstritten zu haben behaupten, für in Anspruch genommen. Hierüber ist zu bemerken: Bestreitet ein Gläubiger den einem andern Gläubiger angewiesenen Rang oder dessen Forderung und wird seine Klage als begründet erkannt, so dient gemäß Art. 250, Absatz 3 des Betreibungsgesetzes der Be trag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung. Mit andern Worten: es wird dem Kläger der Anteil des Beklagten an der Masse zugewiesen, jedoch davon der Betrag in Abzug gebracht, welchen der Beklagte in seiner neuen Rangklasse erhält und welcher ihm bei richtiger Kollo kation von Anfang an zugekommen wäre. Eine andere Auffassung schiene zwar der französische Text zuzulassen, indem er sagt: le dividende afférent à cette créance (d. h. der Forderung des ausgeschlossenen oder in eine andere Klasse versetzten Be klagten) est dévolu à l opposant . Es geht jedoch nicht an, an zunehmen, daß im Falle einer Versetzung des Beklagten in eine andere Rangklasse der Kläger dessen ganzen Anteil in der Kon kursmasse erhalte. Eine so weit gehende Beeinträchtigung der an sich gerechtfertigten Ansprüche des Beklagten kann wohl kaum in der Absicht des Gesetzes gelegen haben. Gegenteils kann dem Kläger bloß der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten herabgesetzt wird, zuerkannt werden, d. h., mit andern Worten, der Beklagte hat auf jeden Fall Anspruch auf denjenigen Betrag, welcher ihm von Anfang an, bei richtiger Aufstellung des Kollo kationsplanes, hätte zugewiesen werden müssen. Diese Auffassung wird übrigens durch den italienischen Text bestätigt, welcher den Ausdruck braucht: l ammontare della riduzione fatta al riparto spettante al convenuto. Es darf übrigens im vorliegenden Fall um so eher auf den deutschen Text des Betreibungsgesetzes ab gestellt werden, als es sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 250, Absatz 3 und namentlich aus der nationalrätlichen Dis kussion desselben ergibt, daß hier der deutsche Text den gesetz gebenden Räten als ursprüngliche Fassung vorgelegen hat. Ist somit zu untersuchen, ob und in welchem Betrag der Anteil des Rekursbeklagten infolge des Einspruchsprozesses herabgesetzt wurde, so fällt folgendes in Betracht: Gemäß dem aus den Einspruchs prozessen hervorgegangenen Kollokationsplane wurde der unge
deckten Forderung des A. Weber in Klasse IVa der Erlös aus dem beweglichen Vermögen zugewiesen, soweit er nicht vorgehenden Kurrentgläubigern zukam. Indem die Beschwerdeführer diese ver änderte Anweisung erzielten, verbesserten sie ihre eigene Lage keineswegs. Sie verblieben nämlich in Klasse V, und, da A. Weber in Klasse IVa sowieso für den aus dem Pfanderlös nicht gedeckten Teil seiner Forderung und für eine weitere Forderung angewiesen war, gieng er ihnen, wie anfänglich, noch jetzt voran. Seine An weisung in Klasse IVa blieb bestehen und seine Rechte daraus wurden durch den Kollokationsstreit nicht berührt. Auch die An weisungen der übrigen den Einsprechern vorgehenden Gläubiger wurden durch den Ausgang des Streites nicht verändert und der Umstand, daß gegen einen der Gläubiger ein Einspruchsprozeß über seine Aufnahme in die Pfandklasse geführt und gewonnen worden ist, blieb für die Beschwerdeführer ohne praktische Bedeu tung. Auch konnte dem A. Weber nicht zugemutet werden, selbst seine Anweisung zu bestreiten; er hatte ja daran gar kein In teresse. Hieraus folgt aber, daß in That und Wahrheit die Be schwerdeführer von A. Weber nichts erstritten haben. Allerdings war der Anteil des A. Weber noch in der gemäß dem neuen Kollokationsplane aufgestellten Verteilungsliste gegenüber früher in soweit ein etwas ungünstig veränderter, als derselbe aus der Reihe der pfandversicherten Gläubiger ausgewiesen und in Klasse IVa versetzt worden war, so daß seine Forderung denjenigen der Gläu biger der Klasse III, wie Dr. Möri, und der Klasse IV, wie Frau Buner, nachzugehen hatte. Aber auf den Betrag, welcher der Forderung hiedurch abgieng, hatten die Beschwerdeführer, als Gläubiger V. Klasse, keinen Anspruch, so daß sie auch bei Auf stellung eines von Anfang an richtigen Kollokationsplanes dem A. Weber für den Gesamtbetrag ihrer Forderungen hätten nach gehen müssen. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.