Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 4. Februar 1896 in Sachen Marti.
I. Am 15. Juli 1895 hat der Gerichtspräsident von Aar
wangen als Nachlaßbehörde einen von I. Kläntschi vorgelegten
Nachlaßvertrag, nach welchem der Schuldner den Gläubigern sein
Vermögen zur Liquidation überließ, bestätigt. In der Gläubiger
versammlung, in welcher der Nachlaßvertrag angenommen worden
war, hatten die anwesenden Gläubiger zudem bestimmt, daß die
Liquidation durch den bisherigen Sachwalter, Notar Segesser in
Langenthal durchgeführt werden und daß die Verteilung des Er
löses nach der im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon
kurs vorgesehenen Rangordnung vor sich gehen solle, wie über
haupt dabei die gesetzlichen Bestimmungen des erwähnten Gesetzes
zu beobachten seien. Dem Liquidator war ein Gläubigerausschuß
beigegeben worden, zu dem neben Fürsprecher Witz in Langenthal
Notar Marti daselbst gehörte.
II. Mit Eingabe an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons Bern hat letzterer in seiner Eigen
schaft als Mitglied des Gläubigerausschusses und als Vertreter
mehrerer Gläubiger des I. Kläntschi gegen Notar Segesser als
Liquidator und eventuell auch gegen Fürsprech Witz als Mitglied
des Gläubigerausschusses Beschwerde geführt, weil er zu den
Liquidationsverhandlungen nicht beigezogen und weil die Liquidation
verschleppt worden sei.
Die angerufene Behörde ist laut Beschluß vom 127. Dezember
1895 mangels Kompetenz auf die Beschwerde nicht eingetreten,
weil es sich um eine außergerichtliche Liquidation handle und weil
eine Beschwerdeführung nur da statthaft sei, wo ein im Gesetze
selbst vorgesehenes Verfahren in Frage stehe, nicht aber da, wo
die Anwendung der Vorschriften desselben nur auf Konvention der
Beteiligten beruhe.
Hiegegen hat Notar Marti rechtzeitig die Weiterziehung an
das Bundesgericht erklärt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist mit Recht auf die Beschwerde
des Notars Marti nicht eingetreten. In der Tat stehen Notar
Segesser als Liquidator und Fürsprech Witz als Mitglied des
Gläubigerausschusses in der außergerichtlichen Liquidation des
Vermögens des J. Kläntschi in keiner öffentlich rechtlichen Be
ziehung zu den bei dieser Liquidation interessierten Personen,
sondern es ist ihre Stellung lediglich durch privatrechtliche Normen
beherrscht. Deshalb kann auch wegen Pflichtverletzung gegen die
beiden Beschwerdebeklagten bloß auf dem Wege der eivilrechtlichen
Klage, nicht aber auf dem Wege der Beschwerde an die Behörden
vorgegangen werden, denen nach dem Bundesgesetz über Schuld
betreibung und Konkurs die Aufsicht über die darin vorgesehenen
Amtsstellen übertragen ist. Daran ändert der Umstand nichts,
daß die Gläubiger des J. Kläntschi die Anwendung der Bestim
mungen des genannten Gesetzes auf die Durchführung der außer
gerichtlichen Liquidation vereinbart haben. Denn nur das Gesetz
nicht auch eine private Vereinbarung vermag die Zuständigkeit
einer Behörde zur Erledigung von Anständen, sei es privatrecht
licher oder öffentlich rechtlicher Natur, zu begründen (vrgl. Ent
scheide des Bundesrates in Sachen Tschanz, Archiv III, Nr. 29,
und in Sachen Gut Cie., Archiv IV, Nr. 42.)
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Schlagwörter
insolvencycomposition agreementliquidationsupervisory complaintjurisdictionprivate lawcivil action