Art. 269, 260 SchKG; standing of a bankrupt creditor to request realization or assignment of doubtful estate claims; possible damages claim against the enforcement officer as estate asset. If, before realization, the bankruptcy intervenes in respect of proceeds derived from a seized claim, the estate may assert a potentially existing recovery claim against the recipient or a damages claim against the enforcement officer. Such claims, even if disputed or doubtful, constitute assets of the estate and must be treated upon request of a bankruptcy creditor under Art. 269/260 SchKG. An objection to the creditor’s standing fails where the creditor is admitted in the bankruptcy and has suffered a loss.
halten werden, auch mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betreibungsbeamten von Arlesheim gemäß Art. 269 bezw. 260 des Betreibungsgesetzes zu verfahren. Das Konkursamt Arlesheim, dessen Vorsteher mit dem Vor steher des dortigen Betreibungsamtes identisch ist, bestritt, daß der Schadenersatzanspruch gegen den Betreibungsbeamten ein Anspruch der Masse Ambühl sei und verneinte ferner die Legitimation der Beschwerdeführer zur Vertretung der Masse gegenüber dem Be treibungsbeamten. Die kantonale Aufsichtsbehörde ließ sich laut Schlußnahme vom 16. Oktober 1895 dahin vernehmen, die Beschwerdeführer stünden im Recht, wenn sie das Gesuch stellten, daß ihnen Ge legenheit gegeben werde, die Abtretung des Schadenersatzanspruches gegenüber dem Vorsteher des Betreibungsamtes zu verlangen. Immerhin, fügte sie bei, können sie dieses Verlangen erst stellen, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltend machung der betr. Rechtsansprüche verzichtet hat. Um festzu stellen, wie sich die Gläubiger des Ambühl zu den beiden Rechts ansprüchen stellen, ob dieselben für und auf Rechnung der Masse geltend gemacht werden sollen, oder ob die Masse darauf verzichten will, müssen die Gläubiger durch eine öffentliche Be kanntmachung oder durch briefliche Mitteilung zu einer Kon ferenz eingeladen werden und es ist dieser Konferenz die Frage, wie mit den beiden Ansprüchen verfahren werden soll, zur Be schlußfassung vorzulegen. Erklärt die Kreditorenkonferenz den Verzicht auf die beiden Ansprüche, so hat das Konkursamt unter den Kreditoren des Ambühl eine Versteigerung anzuordnen und die Ansprüche dem Meistbietenden zuzuschlagen. Die mutmaß lichen Kosten dieses Verfahrens haben die Beschwerdeführer vor zuschießen, widrigenfalls angenommen würde, sie verzichten dar auf, von der Masse Abtretung der beiden Ansprüche zu ver langen. Demgemäß wurde die Beschwerde begründet erklärt und das Konkursamt angewiesen, auch mit dem Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betreibungsbeamten von Arlesheim nach Anleitung von Art. 269 und 260 des Betreibungsgesetzes zu verfahren; überdies wurden die Beschwerdeführer verpflichtet erklärt, die mut maßlichen Kosten des Verfahrens vorzuschießen, bei Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung der beiden Ansprüche im Unterlassungsfalle. Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Arlesheim recht zeitig an die Oberaufsichtsbehörde rekurriert mit dem Antrage, es sei in Abänderung des regierungsrätlichen Entscheides vom 16. Oktober 1895, dabei unter Wahrung des Rechtes des Bureau Stöcklin und Salis im übrigen zu beschließen, daß nur der Rückforderungsanspruch gegenüber Schwob Preiswerk Gegenstand des Verfahrens nach Art. 260 resp. 269 des Betreibungsgesetzes sein könne. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch, wird behauptet, sei ein persönlicher Anspruch von Stöcklin und von Salis, der nicht zur Masse Ambühl gehöre, und zudem seien dieselben nicht legitimiert, in Bezug auf diesen Anspruch die Masse zu vertreten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Stöcklin und von Salis sind im Konkurse des Ambühl für eine anerkannte Forderung zu Verlust gekommen; sie sind des halb zweifellos legitimiert, die Verwertung eines Vermögensstückes, das ihrer Ansicht nach zur Konkursmasse gehört, im Sinne des Art. 269 des Betreibungsgesetzes und eventuell die Abtretung von Forderungen, die der Konkursmasse zustehen sollen, zu verlangen, und es ist der gegen ihre Legitimation erhobene Einwand zu ver werfen. Eher könnte es sich fragen, ob das Konkursamt Arles heim legitimiert sei, gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts behörde zu rekurrieren, da der Konkursbeamte als solcher nicht persönlich in der Sache interesstert ist. Mag aber auch, mit Rück sicht darauf, daß der Betreibungs und der Konkursbeamte in Arlesheim eine und dieselbe Person sind, hierüber weggesehen wer den, so ist dann aber jedenfalls der Rekurs sachlich als unbe gründet zu verwerfen. Stöcklin und von Salis gehen davon aus, daß die Geldsumme, die dem Betreibungsbeamten von Arlesheim zur Tilgung der gepfändeten Forderung des Schuldners Ambühl übergeben worden war, in die Masse gehört habe. Diese Annahme ist nicht von
vorneherein unbegründet; denn in der Tat kann es sich fragen ob eine Geldsumme, die aus einer gepfändeten Forderung her rührt, vom Betreibungsbeamten, dem sie übergeben worden ohne weiteres auch schon zu einer Zeit, wo die Verwertung nicht verlangt worden ist und nicht verlangt werden konnte, an den be treibenden Gläubiger abgeführt werden dürfe, ob nicht vielmehr in dem über dem Schuldner vor dem erwähnten Zeitpunkte aus gebrochenen Konkurse die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geld summe Anspruch erheben könne. Im letzteren Falle aber wäre der Konkursmasse dadurch, daß der Betreibungsbeamte von Arles heim die Geldsumme einem betreibenden Gläubiger ausgehändigt hat, das Recht erwachsen, entweder von letzterem die Rückerstat tung des bezogenen Betrages oder von dem Betreibungsbeamten Schadenersatz wegen rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Diese zwar zweifelhaften Ansprüche bilden ein Aktivum der Masse, das auf Begehren eines Konkursgläubigers im Sinne der im Ent scheide der kantonalen Aufsichtsbehörde enthaltenen Anweisung zu behandeln ist. Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt: Der Rekurs ist abgewiesen.