- Entscheid vom 18. Februar 1896 in Sachen Flury.
In einer am 1. August 1895 von Georg Mutschler gegen
Eduard Flury eingeleiteten Betreibung für einen Hauptbetrag von
41 Fr. bewilligte das Betreibungsamt Baselstadt dem Schuldner
auf ärztliche Zeugnisse hin gemäß Art. 61 des Betreibungs
gesetzes wegen schwerer Krankheit Rechtsstillstand, erstmals bis
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
20. Nøvember und sodann am 18. November 1895 bis April
1896. Gegen letztere Verfügung beschwerte sich der Gläubiger bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche am 30. November die
Beschwerde begründet und den dem Ed. Flury gewährten Rechts
stillstand mit dem 14. Dezember beendet erklärte, aus folgenden
Gründen:
Laut Bescheinigung des Arztes der Diakonissenanstalt in Riehen
befindet sich Flury seit dem 1. Juli dørt in Behandlung wegen
chronischen Lungenleidens und wird bis Frühjahr 1896, wenn
nicht für immer, arbeitsunfähig sein. Nun ist aber die Meinung
des Art. 61 doch nicht die, daß einem schwerkranken Schuldner
so lange seine Krankheit andauert, -
unter Umständen Jahre
lang Rechtsstillstand gewährt, und seinen Gläubigern die
Möglichkeit der Exekution abgeschnitten werden soll, vielmehr
ist diese außerordentliche Maßregel nur angezeigt, wenn und so
lang er außer Stande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen
oder besorgen zu lassen. Bei der vorliegenden chronischen Krank
heit trifft dies nicht zu, und es ist daher der gewährte Rechts
stillstand auf die Zeit bis zum 14. Dezember abzukürzen.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Schuldner rechtzeitig an
die Oberaufsichtsbehörde.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 61 des Betreibungsgesetzes stellt die Frage, ob einem
schwer kranken Schuldner Rechtsstillstand zu gewähren sei, in
das Ermessen des Betreibungsbeamten, und es beruht deshalb
auch der über eine derartige Verfügung des Betreibungsbeamten
angerufene Entscheid einer Aufsichtsbehörde wesentlich auf einer
freien Würdigung der Verhältnisse. Diese wird in der Regel nicht
als gesetzwidrig betrachtet und es wird darin gewöhnlich auch
nicht eine Rechtsverweigerung erblickt werden können, so daß die
Weiterziehung des Entscheides der kantonalen an die eidgenössische
Aufsichtsbehörde nach Art. 19 des Betreibungsgesetzes meistens
versagen wird. Nur dann würde ein Rekurs an die eidgenössische
Aufsichtsbehörde zum Ziele führen, wenn die Würdigung der
thatsächlichen Verhältnisse durch die kantonale Aufsichtsbehörde eine
und Konkurskammer. No 55.
offenbar unrichtige und dem Grundgedanken des Art. 61 des
Betreibungsgesetzes widersprechende wäre, was aber vorliegend
nicht gesagt werden kann.
Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.